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§ 3 - Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse (EUObstGV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1269 (Nr. 30); aufgehoben durch § 10 V. v. 06.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 347
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 7849-2-2-17 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Geltung ab 01.07.2009; FNA: 7849-2-2-17 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 3 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft beim Verbringen von Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse
- 1.
- aus dritten Ländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange für die Erzeugnisse die außenwirtschaftsrechtliche Einfuhrabfertigung noch nicht stattgefunden hat,
- 2.
- aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in dritte Länder, sofern die Erzeugnisse zuvor in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind,
(2) Die Bundesanstalt kontrolliert vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr stichprobenweise gemäß Artikel 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der bei der Vermarktung von getrockneten Weintrauben bestimmter Sorten zu stellenden Mindestanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 32) in der jeweils geltenden Fassung die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse. Die Bundesanstalt erstellt bei Nichtkonformität einen Feststellungsbericht.
(3) Vor dem Antrag auf Überführung der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist der Bundesanstalt eine Meldung abzugeben. Die Meldung muss werktäglich spätestens 24 Stunden vor der Abfertigung eingegangen sein und folgende Angaben umfassen:
- 1.
- Art der Erzeugnisse entsprechend der Bezeichnung nach der Kombinierten Nomenklatur,
- 2.
- Menge der zur Abfertigung angemeldeten Erzeugnisse,
- 3.
- Termin und Ort der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr,
- 4.
- Transportmittel und Identifizierungsnummer,
- 5.
- Absender und
- 6.
- Ursprungsland.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen V. v. 20. März 2014 BGBl. I S. 269 m.W.v. 1. April 2014
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Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2014 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen vom 20.03.2014 BGBl. I S. 269 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EUObstGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUObstGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EUObstGV Verwaltungsbehörde
... Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen
V. v. 20.03.2014 BGBl. I S. 269
Artikel 1 EUObstGVuaÄndV Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse
... (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 4 wird aufgehoben. 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8784/a161386.htm