Soweit der Anteil an Beförderungsämtern in den Bundesoberbehörden, Anstalten oder vergleichbaren Einrichtungen des Bundes gemäß der bis zum 1. Juli 2009 geltenden Rechtslage über den in §
2 dieser Verordnung genannten Stellenobergrenzen liegt, gilt dieser Anteil unverändert fort.