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§ 3 - Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
V. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1292 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Geltung ab 01.01.2010, abweichend siehe § 8; FNA: 7111-1-3 Schornsteinfeger
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Geltung ab 01.01.2010, abweichend siehe § 8; FNA: 7111-1-3 Schornsteinfeger
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§ 3 Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.
(2) 1Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen fest. 2Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.
(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung V. v. 2. Juli 2020 BGBl. I S. 1544 m.W.v. 9. Juli 2020
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Frühere Fassungen von § 3 KÜO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.07.2020 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 02.07.2020 BGBl. I S. 1544 |
aktuell vorher | 13.04.2013 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 08.04.2013 BGBl. I S. 760 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | § 8 Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vom 16.06.2009 BGBl. I S. 1292 |
aktuell vorher | 18.06.2011 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung vom 14.06.2011 BGBl. I S. 1077 |
aktuell | vor 18.06.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 KÜO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KÜO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KÜO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 760
Artikel 1 KÜOÄndV Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
... und Schornsteinfegern" ersetzt. 3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: „§ 3 Pflichten der bevollmächtigten ... 3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: „§ 3 Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten ...
Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung
V. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1077
Artikel 1 KÜOuaÄndV Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
... (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind." 2. In § 3 Absatz 3 wird nach dem Wort „wünscht" die Angabe „, insbesondere" ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 02.07.2020 BGBl. I S. 1544
Artikel 1 2. KÜOÄndV
... vom 2. März 2015, GMBl S. 136, geändert worden ist)" ersetzt. 3. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Das Wort „Zeitabstände" wird durch ...
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