§ 6 - Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)

V. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1292 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.2010, abweichend siehe § 8; FNA: 7111-1-3 Schornsteinfeger
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§ 6 Gebühren


§ 6 hat 9 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:

1.
Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

2.
Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

3.
anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,

4.
Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

5.
Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

6.
Ablehnung eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1 Absatz 5a, sowie

7.
anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8.

(2) 1Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. 2Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.

(3) 1Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. 2Der Arbeitswert beträgt 1,40 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 12 m.W.v. 21. Januar 2025

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Frühere Fassungen von § 6 KÜO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.01.2025Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
vom 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 12
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer Vorschriften
vom 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
aktuell vorher 09.07.2020Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
vom 02.07.2020 BGBl. I S. 1544
aktuell vorher 25.09.2013 (10.12.2013)Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Hamburg)
vom 10.12.2013 BGBl. I S. 4068
aktuell vorher 01.01.2013 (19.04.2013)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Hamburg)
vom 19.04.2013 BGBl. I S. 820
aktuell vorher 13.04.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
vom 08.04.2013 BGBl. I S. 760
aktuell vorher 01.01.2013§ 8 Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
vom 16.06.2009 BGBl. I S. 1292
aktuell vorher 08.05.2010 (28.01.2011)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Hamburg)
vom 28.01.2011 BGBl. I S. 93
aktuell vorher 20.06.2009§ 8 Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
vom 16.06.2009 BGBl. I S. 1292
aktuellvor 20.06.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 KÜO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KÜO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KÜO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 KÜO Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 09.07.2020)
... 5 und § 6 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.8 dieser Verordnung treten am Tag nach der Verkündung in ...
Anlage 3 KÜO (zu § 6) Gebührenverzeichnis (vom 21.01.2025)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 12
Artikel 1 3. KÜOÄndV Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
... der Kreis möglicher durchführender Personen namentlich anzugeben." 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Hamburg)
B. v. 10.12.2013 BGBl. I S. 4068
Bekanntmachung LRAbwBek
... Tag des Inkrafttretens der Änderung(en) § 6 Absatz 2 Satz 2 der Kehr- und Über- prüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I  ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Hamburg)
B. v. 28.01.2011 BGBl. I S. 93
Bekanntmachung LRAbwBek
... 1 Satz 2 des Grundgesetzes d) 8. Mai 2010 § 6 Satz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) ... d) 8. Mai 2010 Nummer 1.2 der Anlage 3 (zu § 6 ) der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) ... 8. Mai 2010 Nummer 3, 4.1.4 und 4.2.4 der Anlage 3 (zu § 6 ) der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Hamburg)
B. v. 19.04.2013 BGBl. I S. 820
Bekanntmachung LRAbwBek
... der Abweichung d) Tag des Inkrafttretens § 6 Satz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die ...

Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 760
Artikel 1 KÜOÄndV Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
... zusammen." 5. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: „§ 6 Gebühren (1) Für die ... 5. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: „§ 6 Gebühren (1) Für die Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des ... von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 11 (BGBl. I 2013 S. 772)] Anlage 3 (zu § 6 ) Gebührenverzeichnis  ...

Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer Vorschriften
V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
Artikel 1 KÜOuaÄndV Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
... 2020 (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 6 Absatz 1 wird folgende Nummer 6 angefügt: „6. anlassbezogene Überprüfung ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 02.07.2020 BGBl. I S. 1544
Artikel 1 2. KÜOÄndV
... wird durch das Wort „Zeitabständen" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Gebühren (1) Gebühren ... ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Gebühren (1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu ...


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