§ 6 Gebühren
(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:
- 1.
- Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
- 2.
- Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
- 3.
- anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,
- 4.
- Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
- 5.
- Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
- 6.
- Ablehnung eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1 Absatz 5a, sowie
- 7.
- anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8.
(2)
1Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach
Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde.
2Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.
(3)
1Die Gebührensätze richten sich nach den in
Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten.
2Der Arbeitswert beträgt 1,40 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Frühere Fassungen von § 6 KÜO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 KÜO
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 12
Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Hamburg)
B. v. 10.12.2013 BGBl. I S. 4068
Bekanntmachung LRAbwBek ... Tag des Inkrafttretens der Änderung(en) § 6 Absatz 2 Satz 2 der Kehr- und Über- prüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Hamburg)
B. v. 28.01.2011 BGBl. I S. 93
Bekanntmachung LRAbwBek ... 1 Satz 2 des Grundgesetzes d) 8. Mai 2010 § 6 Satz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) ... d) 8. Mai 2010 Nummer 1.2 der Anlage 3 (zu § 6 ) der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) ... 8. Mai 2010 Nummer 3, 4.1.4 und 4.2.4 der Anlage 3 (zu § 6 ) der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Hamburg)
B. v. 19.04.2013 BGBl. I S. 820
Bekanntmachung LRAbwBek ... der Abweichung d) Tag des Inkrafttretens § 6 Satz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die ...
Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 760
Artikel 1 KÜOÄndV Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung ... zusammen." 5. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: „§ 6 Gebühren (1) Für die ... 5. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: „§ 6 Gebühren (1) Für die Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des ... von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 11 (BGBl. I 2013 S. 772)] Anlage 3 (zu § 6 ) Gebührenverzeichnis ...
Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer Vorschriften
V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 02.07.2020 BGBl. I S. 1544
Artikel 1 2. KÜOÄndV ... wird durch das Wort „Zeitabständen" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Gebühren (1) Gebühren ... ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Gebühren (1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu ...
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