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Anlage 3 - Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
V. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1292 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Geltung ab 01.01.2010, abweichend siehe § 8; FNA: 7111-1-3 Schornsteinfeger
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Geltung ab 01.01.2010, abweichend siehe § 8; FNA: 7111-1-3 Schornsteinfeger
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Anlage 3 (zu § 6) Gebührenverzeichnis
Nr. | Bezeichnung | Anzahl der Arbeitswerte |
1 | Feuerstättenbescheid (§ 14a SchfHwG) | |
Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst, Änderung eines Feuerstättenbescheides | ||
1.1 | - bei bis zu 3 Feuerungsanlagen | 10,0 |
1.2 | - bei mehr als 3 Feuerungsanlagen | zusätzlich 2,0 für jede weitere Feuerungsanlage, insgesamt höchstens 30,0 je Feuerstät- tenbescheid |
1.3 | Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheides | 2,0 |
2 | Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG) | |
2.1 | Grundwert je Gebäude oder in Sondereigentum stehender Anlage nach § 20 Absatz 2 SchfHwG einschließlich der ersten Nutzungseinheit | 11,7 |
2.2 | Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit | 4,0 |
2.3 | Feuerstättenschau an alleinstehen- den Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen: | |
2.3.1 | für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen | 1,0 |
2.3.2 | für jeden vollen und angefangenen Meter von waagerechten Teilen ab einer Länge von 10 Metern | 1,0 |
Anmerkung: Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Me- ter berechnet. | ||
2.4 | Zuschlag je Feuerstätte | 6,0 |
2.5 | Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand | |
2.5.1 | - auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 2.1 bis Nummer 2.4 1. für Bezirke auf einer Insel oder Hallig und für Bezirke, die sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Prozent und 2. für Bezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und Halligen erstrecken, um 25 Prozent | |
2.5.2 | - wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wege- zeit sowie besondere Auslagen | 0,7 |
2.6 | Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde | 15,0 |
2.7 | Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die auf besonderen Wunsch ausgeführt wird | |
2.7.1 | - von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am Samstag | in Höhe von 50 Prozent der Beträge |
2.7.2 | - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen | in Höhe von 100 Prozent der Beträge |
3 | Sonstige Arbeitsgebühren | |
3.1 | Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbin- dung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) | 6,0 |
3.2 | Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25 Absatz 1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV) | 3,0 |
3.3 | Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG) | 1,5 |
3.4 | Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 2 GEG) | 1,5 |
3.5 | Überprüfung, ob die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 GEG vorliegen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG) | 10,0 |
3.6 | Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 1 GEG) | |
3.6.1 | bei Feststellung keiner Verschlechterung | 5,0 |
3.6.2 | bei Feststellung einer Verschlechterung | 30,0 |
3.7 | Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG) | 3,0 |
3.8 | Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m eingehalten worden sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG) | 8,0 |
3.9 | Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4 GEG) | 2,0 |
3.10 | Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 5 GEG) | 2,0 |
3.11 | Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizungen eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 6 GEG) | 8,0 |
3.12 | Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und ob diese Pflicht erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG) | 7,0 |
3.13 | Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch- oder Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8), soweit eine Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt wird, je Arbeitsminute | 0,8 |
3.13.1 | bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit, jedoch maximal | 35,0 |
3.13.2 | bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit, jedoch maximal | 45,0 |
3.14 | Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute | 0,8 |
4 | Mahnung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 SchfHwG) einer rückständigen Ge- bühr für eine Tätigkeit nach dieser Anlage | 5,0 |
5 | Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG) | |
5.1 | Grundwert | 60 |
5.2 | Je Arbeitsminute | 1,0 |
Anmerkung: Der Zeitaufwand umfasst die Tätig- keiten und Wartezeiten vor Ort. |
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung G. v. 16. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 280 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von Anlage 3 KÜO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 3 KÜO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 KÜO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KÜO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 KÜO Gebühren (vom 01.01.2022)
... Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. Die ... erhoben werden. (3) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der ...
§ 8 KÜO Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 09.07.2020)
... 5 und § 6 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.8 dieser Verordnung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Artikel 5 GEGuaÄndG Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
... ausreichend (§ 19 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)" ersetzt. 2. In Anlage 3 werden die Nummern 3.3 bis 3.12 durch die Nummern 3.3 bis 3.14 ersetzt: ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Hamburg)
B. v. 28.01.2011 BGBl. I S. 93
Bekanntmachung LRAbwBek
... Grundgesetzes d) 8. Mai 2010 Nummer 1.2 der Anlage 3 (zu § 6) der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. ... 8. Mai 2010 Nummer 3, 4.1.4 und 4.2.4 der Anlage 3 (zu § 6) der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. ...
Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 760
Artikel 1 KÜOÄndV Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
... soweit tatsächlich Mängel festgestellt wurden, sind Gebühren nach Anlage 3 zu dieser Verordnung zu entrichten. (2) Die Gebührensätze richten sich nach ... zu entrichten. (2) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 zu dieser Verordnung festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert ist auf einen Betrag von 1,05 ... durch die Wörter „Anlage nach Nummer 2.8" ersetzt. 7. Die Anlagen 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 5) Formblatt zum Nachweis der ... Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 11 (BGBl. I 2013 S. 772)] Anlage 3 (zu § 6) Gebührenverzeichnis ...
Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung
V. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1077
Artikel 1 KÜOuaÄndV Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
... Anlage 2, Seite 5 (BGBl. I 2011 S. 1082)] ". 4. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.1.4 werden die Wörter „und ...
Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer Vorschriften
V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
Artikel 1 KÜOuaÄndV Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
... nebst dem zugehörigen Unterschriftsfeld gestrichen. 3. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.1 werden in der Spalte ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 02.07.2020 BGBl. I S. 1544
Artikel 1 2. KÜOÄndV
... (2) Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. Die ... erhoben werden. (3) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der ... 4 Absatz 4), oder historische Feuerstätte (§ 26 Absatz 3 Nummer 5)". 8. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird in der Spalte ...
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