Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Zu § 8 Abs. 2 des Gesetzes - Truppenzollordnung (TrZO k.a.Abk.)

V. v. 01.07.1963 BGBl. I S. 451; aufgehoben durch § 29 V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947
Geltung ab 01.07.1963; FNA: 613-5-6-1 Zölle
|

Zu § 8 Abs. 2 des Gesetzes

§ 6 Abgabe von Geschenken



(1) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte dürfen an andere Personen übliche Geschenke persönlicher oder häuslicher Art in nicht zum Handel geeigneten Mengen abgabenfrei abgeben.

(2) Übliche Geschenke sind gelegentliche Zuwendungen, die dem Anlaß der Schenkung sowie den Lebensverhältnissen des Schenkenden und des Beschenkten entsprechen, nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt sind und keine Gegenleistung für eine Leistung darstellen. Wiederholte oder laufende Zuwendungen, die auf eine Versorgung des Beschenkten mit bestimmten Waren hinauslaufen, sind keine üblichen Geschenke im Sinne dieser Bestimmungen.

(3) Die nachstehend bezeichneten Waren gelten nur dann als übliche Geschenke, wenn sie die folgenden Mengen nicht überschreiten:

Zigaretten 25 Stück oder

Zigarren 10 Stück oder

Rauchtabak 60 Gramm,

Kaffee und Kaffeemittel 500 Gramm oder

Auszüge oder Essenzen aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen 125 Gramm,

Tee 125 Gramm oder

Auszüge oder Essenzen aus Tee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen 50 Gramm,

Spirituosen 1 Flasche mit höchstens 1,2 Liter Inhalt.


§ 7 Abgabenbefreiung für Waren, die in Verpflegungsstätten oder bei Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte abgegeben werden



Abgabenfrei dürfen abgegeben werden

1.
tafelfertige Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr, wenn sie

a)
in Verpflegungsstätten von Einrichtungen ausländischer Streitkräfte an Personen abgegeben werden, die in diesen Einrichtungen tätig sind oder die aus dienstlichen Gründen oder wegen ihrer Unterbringung auf diese Verpflegung angewiesen sind,

b)
bei Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte an Personen abgegeben werden, die als Gäste eingeladen sind;

das gleiche gilt für Tabakwaren zum unmittelbaren Verbrauch, im Falle des Buchstabens a jedoch nur bei unentgeltlicher Abgabe;

2.
Waren des persönlichen oder häuslichen Gebrauchs oder Verbrauchs, die von den ausländischen Streitkräften bei Veranstaltungen wie Betriebsfeiern oder ähnlichen Festlichkeiten unentgeltlich oder im Rahmen von Verlosungen abgegeben werden, wenn der Wert der im einzelnen Fall übergebenen Waren 50,- DM nicht übersteigt; dies gilt nicht für die in § 6 Abs. 3 bezeichneten Waren.


§ 8 Geltung im Land Berlin



Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.


§ 9 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1963 in Kraft.