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Änderung § 13 GGVSEB vom 14.08.2010

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§ 13 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2010 geltenden Fassung
§ 13 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Zuständigkeiten der Benannten Stellen


(Text neue Fassung)

§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße


vorherige Änderung

Die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannten Benannten Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte nach § 2 Nummer 2 der OrtsDruckV in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie 1999/36/EG sind zuständig für die Prüfung und Zulassung der Gefäße nach den Absätzen 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3 ADR/RID.

Satz 1 gilt nicht
für Gefäße, soweit diese als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV konformitätsbewertet oder nach § 9 der vorgenannten Verordnung geprüft worden sind.



(1) Die nach § 16 Absatz 1 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung anerkannten Benannten Stellen sind zuständig für

1. die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung
nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID;

2. die Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absatzes 9 ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr;

3. die Festlegung
der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Absatz 9 ADR/RID im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;

4.
die Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID;

5. die Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID;

6. die wiederkehrenden Prüfungen nach
den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/RID und

7. die Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2
ADR/RID.

(2) Die Benannten Stellen müssen dabei die in den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR/RID festgelegten Verfahren
für die Konformitätsbewertung und für die wiederkehrenden Prüfungen anwenden.

(3) Absatz 1 Nummer 1 und Nummer
4 bis 7 sowie Absatz 2 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.


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