Tools:
Update via:
Änderung § 13 GGVSEB vom 14.08.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 GGVSEB, alle Änderungen durch Artikel 1 5. GGRVÄndV am 14. August 2010 und Änderungshistorie der GGVSEBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13 GGVSEB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.08.2010 geltenden Fassung | § 13 GGVSEB n.F. (neue Fassung) in der am 14.08.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1139 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 Zuständigkeiten der Benannten Stellen | |
(Text alte Fassung) Die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannten Benannten Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte nach § 2 Nummer 2 der OrtsDruckV in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie 1999/36/EG sind zuständig für die Prüfung und Zulassung der Gefäße nach den Absätzen 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3 ADR/RID. | (Text neue Fassung) Die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannten Benannten Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte nach § 2 Nummer 2 der OrtsDruckV in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie 1999/36/EG sind zuständig für die Prüfung und Zulassung der Gefäße nach den Unterabschnitten 6.2.1.4 und 6.2.1.6 ADR/RID. |
Satz 1 gilt nicht für Gefäße, soweit diese als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV konformitätsbewertet oder nach § 9 der vorgenannten Verordnung geprüft worden sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8811/al24836-0.htm