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Änderung § 22 GGVSEB vom 01.01.2011
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§ 22 GGVSEB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 22 GGVSEB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Pflichten des Verpackers | |
(1) Der Verpacker im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat | |
(Text alte Fassung) 1. die Vorschriften über das Verpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.1, 3.4.3 bis 3.4.6 und 3.4.8 Buchstabe a und b ADR/RID/ADNR/ADN; 2. die Vorschriften über das Verpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.5.1 bis 3.5.4 ADR/RID/ADNR/ADN; 3. die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen, Verpackungen einschließlich IBC und Großverpackungen nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 und den Absätzen 6.2.6.3.2.2.1 und 6.2.6.3.2.2.3 ADR/RID sowie den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN; | (Text neue Fassung) 1. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.1 bis 3.4.11 ADR/RID/ADN; 2. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.5.1 bis 3.5.4 ADR/RID/ADN; 3. die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen, Verpackungen einschließlich IBC und Großverpackungen nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 und den Absätzen 6.2.6.3.2.2.1 und 6.2.6.3.2.2.3 ADR/RID sowie den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN; |
4. die Vorschriften über das Zusammenpacken nach a) Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b ADR/RID, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, und b) Abschnitt 4.1.10 ADR/RID; 5. die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung a) von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe a ADR/RID/ADN, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, | |
b) von Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.7 und Unterabschnitt 3.5.4.3 ADR/RID/ADNR/ADN und c) von Versandstücken nach Unterabschnitt 3.5.4.3 und den Abschnitten 5.1.4, 5.2.1 und 5.2.2 sowie nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN | b) von Versandstücken nach den Abschnitten 5.1.4, 5.2.1 und 5.2.2 sowie nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN |
zu beachten und 6. Versandstücke in den Umverpackungen zu sichern. (2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die Vorschriften über die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 ADR zu beachten. (3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat die Vorschriften über die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 RID zu beachten. |
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