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Änderung § 26 GGVSEB vom 01.01.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26 GGVSEB, alle Änderungen durch Artikel 1 1. GGVSEBÄndV am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie der GGVSEBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 26 GGVSEB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 26 GGVSEB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Sonstige Pflichten | |
(Text alte Fassung) (1) Wer leere Tanks zur Beförderung übergibt, versendet oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen, dass 1. nach Absatz 4.3.2.4.1 ADR/RID leeren Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften und | (Text neue Fassung) (1) Wer ungereinigte leere Tanks zur Beförderung übergibt, versendet oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen, dass 1. nach Absatz 4.3.2.4.1 ADR/RID den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften und |
2. nach Absatz 4.3.2.4.2 und Unterabschnitt 4.2.1.5 ADR/RID ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand. (2) Wenn eine Sichtprüfung bei Tanks nach Absatz 1 Nummer 2 ergibt, dass keine offensichtlichen Undichtigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betätigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert dicht sind. |
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