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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 01.08.2017

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.12.2016 BGBl. 2017 I S. 39
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin


Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1 Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1


Lfd.
Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt

1. - 52.
Woche | 53. - 85.
Woche | 86. - 182.
Woche

1 | 2 | 3 | 4

1 | Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 11 Absatz 2 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendi-
gung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nen-
nen
e) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge
nennen | während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln

2 | Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 11 Absatz 2 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Be-
triebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betrie-
bes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz
und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsor-
ganisationen, Berufsvertretungen und Ge-
werkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertre-
tungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben

3 | Betriebliche
Maßnahmen zum
verantwortlichen Handeln
(Responsible Care)
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3) |

3.1 | Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.1) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit
am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen
zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfall-
verhütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschut-
zes anwenden; Verhaltensweisen bei Brän-
den beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen-
schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen
und handhaben

| | g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz
bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhal-
ten
h) Explosionsgefahren beschreiben und Maß-
nahmen zum Explosionsschutz ergreifen
i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfar-
ben Behältern und Fördersystemen zuord-
nen
j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden |

3.2 | Umweltschutz
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbe-
lastungen im beruflichen Einwirkungsbereich
beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den
Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum
Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Rege-
lungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-
weltschonenden Energie- und Materialver-
wendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien ei-
ner umweltschonenden Entsorgung zufüh-
ren

3.3 | Einsetzen von
Energieträgern
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.3) | a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten unter Beachtung des Wir-
kungsgrades und Gefährdungspotentials
einsetzen
b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperie-
ren einsetzen
c) mechanische, thermische und elektrische
Energien unter Verwendung von SI-Größen
und SI-Einheiten berechnen | 2*) | |

3.4 | Umgehen mit
Arbeitsgeräten und
-mitteln einschließlich
Pflege und Wartung
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.4) | a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperrein-
richtungen bedienen und pflegen
b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer
Werkstoffeigenschaften einsetzen
c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Ein-
satz vorbereiten, prüfen, reinigen und war-
ten sowie bei Störungen Maßnahmen zur
Fehlerbeseitigung einleiten | 3*) | |

3.5 | Qualitätssichernde
Maßnahmen,
Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.5) | a) Elemente des Qualitätsmanagements auf-
gabenspezifisch anwenden
b) Messgeräte kalibrieren
c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft
geben
d) statistische Methoden aufgabenbezogen
anwenden
e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledi-
gung berücksichtigen |

3.6 | Wirtschaftlichkeit im Labor
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.6) | a) laborbezogene Kostenarten und -stellen un-
terscheiden
b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von
Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen | während
der gesamten
zu vermitteln

c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitra-
gen

4 | Arbeitsorganisation
und Kommunikation
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4) |

4.1 | Arbeitsplanung,
Arbeiten im Team
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.1) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieb-
licher Vorgaben und ergonomischer Regeln
einrichten
b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be-
triebsmittel auswählen, disponieren, bereit-
stellen und lagern

c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und
Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftli-
cher und terminlicher Vorgaben planen so-
wie bei Abweichungen Prioritäten festlegen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche
Bearbeitungszeiten planen
e) Problemlösungsmethoden anwenden
f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmit-
tel zur Kommunikationsförderung einsetzen
g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse
abstimmen, auswerten und kontrollieren

4.2 | Informationsbeschaffung und
Dokumentation
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.2) | a) Informationsquellen nutzen
b) Dokumentationsarten unterscheiden und
deren Dokumentationswert beschreiben
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumen-
tieren, beurteilen und präsentieren

4.3 | Kommunikations- und
Informationssysteme
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.3) | a) betriebsspezifische Kommunikations- und
Informationssysteme einsetzen
b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezi-
fischer Software arbeiten
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensi-
cherheit anwenden | 3*) | |

4.4 | Messdatenerfassung
und -verarbeitung
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.4) | a) labortechnische Aufgaben, insbesondere
Steuerung, Messdatenerfassung und -aus-
wertung, mit Computer lösen
b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte aus-
wählen und einsetzen
c) Laborprozesse regeln und steuern | 3*) | |

4.5 | Anwenden von
Fremdsprachen bei
Fachaufgaben
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.5) | a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b) fremdsprachige Informationsquellen, insbe-
sondere englischsprachige Arbeitsvorschrif-
ten, technische Unterlagen, Dokumentatio-
nen, Handbücher, Betriebs- und Ge-
brauchsanweisungen, auswerten und an-
wenden
c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben | während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln

5 | Umgehen mit Arbeitsstoffen
(§ 11 Absatz 2 Nummer 5) | a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten
zuordnen und mit diesen Werkstoffen umge-
hen
b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen
anwenden, insbesondere Gefahrensymbole
und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen er-
klären und beachten
c) Arbeitsstoffe kennzeichnen
d) Reaktionsgleichungen von chemischen Um-
setzungen aufstellen
e) Konzentrationen berechnen und stöchiome-
trische Aufgaben lösen
f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren
Lösungen umgehen
g) mit organischen Lösemitteln umgehen
h) mit Gasen umgehen | 4*) | |

6 | Chemische und
physikalische Methoden
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6) | |

6.1 | Probenahme
und Probenvorbereitung
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.1) | a) Verfahren zur Probenahme und zur Proben-
vorbereitung für die Gehalts- und Qualitäts-
kontrolle unterscheiden
b) Proben nehmen | 2*) | |

6.2 | Physikalische Größen
und Stoffkonstanten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.2) | a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Mess-
genauigkeit einsetzen
b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche
einsetzen
c) physikalische Größen messen und Stoffkon-
stanten bestimmen, insbesondere Tempera-
tur und pH-Wert messen | 3*) | |

6.3 | Analyseverfahren
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.3) | a) fotometrische Bestimmungen durchführen
und auswerten
b) chromatografische Trennverfahren, insbe-
sondere nach Einsatzgebieten, unterschei-
den
c) Stoffgemische durch chromatografische
Verfahren trennen | 4*) | |

6.4 | Trennen und Vereinigen
von Arbeitsstoffen
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.4) | a) definierte Lösungen herstellen
b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbe-
sondere durch Dekantieren, Sedimentieren,
Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen | 2*) | |


*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b


Lfd.
Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt

1. - 52.
Woche | 53. - 85.
Woche | 86. - 182.
Woche

1 | 2 | 3 | 4

7 | Durchführen
mikrobiologischer Arbeiten I
(§ 11 Absatz 2 Nummer 7) | a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Um-
gang mit biologischem Material ergreifen
b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation
anwenden
c) kontaminiertes Material entsorgen
d) Nährmedien herstellen
e) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen
f) Impf- und Kulturtechniken für Aerobier an-
wenden
g) unter Anwenden unterschiedlicher Beleuch-
tungstechniken mikroskopieren
h) Mikroorganismen isolieren, färben und mor-
phologisch differenzieren
i) Keimwachstum dokumentieren und Keim-
zahl bestimmen
j) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotech-
nologischer Verfahren erläutern | 12 | |

8 | Durchführen
zellkulturtechnischer
Arbeiten I
(§ 11 Absatz 2 Nummer 8) | a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechni-
ken einsetzen
b) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivie-
ren
c) Lebendzellzahl bestimmen | 7 | |

9 | Durchführen
molekularbiologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 9) | a) Nucleinsäuren aus biologischem Material
isolieren
b) Nucleinsäuren schneiden und ligieren
c) Nucleinsäuren elektroforetisch trennen und
nachweisen | | | 10

10 | Durchführen
biochemischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 10) | a) fotometrische und chromatografische Me-
thoden anwenden | 4 | |

b) enzymatische Analysen durchführen
c) biologisches Material aufarbeiten
d) Proteingemische elektroforetisch trennen
e) Proteine reinigen | | | 9

11 | Durchführen
diagnostischer Arbeiten I
(§ 11 Absatz 2 Nummer 11) | | | |

(Text alte Fassung) nächste Änderung

11.1 | Hämatologische Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 11.1) | a) Blut von Versuchstieren entnehmen und
aufarbeiten

b) Blutausstriche färben
c) Blutbestandteile identifizieren und bestim-
men | | 4 |

(Text neue Fassung)

11.1 | Hämatologische Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 11.1) | a) Verfahren für die Blutentnahme unter Berücksichtigung der Spezies unterscheiden und Blut von Versuchstieren, insbesondere von Nagetieren, nach versuchstierkundlichen Empfehlungen entnehmen
b) Blutausstriche färben
c) Blutbestandteile identifizieren und bestim-
men | | 4 |

d) Gerinnungstests durchführen und Gerin-
nungszeiten ermitteln
e) Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen | | 2 |

11.2 | Histologische Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 11.2) | a) Gewebe und Gewebeproben von Organis-
men entnehmen, fixieren und einbetten
b) Gewebeschnitte herstellen, färben und ein-
decken
c) histologische Präparate mikroskopieren und
identifizieren
d) Objekte in histologischen Präparaten mikro-
skopisch vermessen | | 5 |

vorherige Änderung nächste Änderung

12 | Durchführen zoologisch-
pharmakologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 12) | a) über das Tierschutzgesetz Auskunft geben
und Tierversuche unter Berücksichtigung
des Tierschutzgesetzes durchführen

b) über die Möglichkeiten der Verringerung und
Vermeidung
von Tierversuchen sowie den
Ersatz
durch andere Verfahren Auskunft ge-
ben
c) Versuchstiere
halten und kennzeichnen
d)
Veränderungen des äußeren Erscheinungs-
bildes
von Versuchstieren feststellen, not-
wendige Maßnahmen
einleiten
e)
Applikationen an Säugetieren durchführen
f) unter Beachtung des Tierschutzgesetzes
Versuchstiere narkotisieren
g)
pharmakologische Wirkungen feststellen
h)
Methoden zur Tötung von Versuchstieren
unterscheiden
i) Versuchstiere
nach den Bestimmungen des
Tierschutzgesetzes
töten
j)
Sektionen an Versuchstieren durchführen | | 22 |



Lfd.
Nr.
| Qualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt

1. - 52.
Woche | 53. - 84.
Woche | 85. - 182.
Woche

1 | 2 | 3 | 4

12 |
Durchführen
zoologisch-pharma-
kologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2
Nummer
12) | a) Tierschutzrecht beachten und bei der Durch-
führung von Tierversuchen und beim Töten
von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken an-
wenden

b) ethische Grundlagen und Aspekte in Bezug auf
tierexperimentelles Arbeiten analysieren und
anwenden
c)
Möglichkeiten der Vermeidung, Verringerung und
Verbesserung
von Tierversuchen ('3R-Prinzip':
Replacement, Reduction, Refinement)
sowie
den Ersatz
durch andere Verfahren erläutern
d) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere,
halten
und kennzeichnen; artspezifische Handhabungs-
methoden anwenden; Lebensraumanreicherun-
gen einsetzen
und Hygieneanforderungen um-
setzen
e) Bedeutung und Züchtung genetisch veränder-
ter, insbesondere transgener Tiere, erläutern
f)
Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes
und Verhaltens
von Versuchstieren, insbeson-
dere Nagetieren, feststellen und notwendige
Maßnahmen
einleiten
g)
Applikationen oral, subkutan, intramuskulär,
intraperitoneal, intravenös und durch Inhalation
an Versuchstieren, insbesondere Nagetieren,
durchführen
h) Narkotika nach pharmakologischen Eigenschaf-
ten unterscheiden
i) Inhalations- und Injektionsnarkosen nach ver-
suchstierkundlichen Empfehlungen
an Versuchs-
tieren, insbesondere Nagetieren,
durchführen
und überwachen
j) analgetische Strategien einschließlich Lokal-
anästhesie anwenden
k)
pharmakologische Wirkungen feststellen
l) tierschutzrechtlich zulässige
Methoden zur
Tötung
von Versuchstieren unterscheiden und
auswählen
m) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere,
nach
den
Bestimmungen des Tierschutzrechts töten
n)
Sektionen an Versuchstieren, insbesondere
Nagetieren,
durchführen | | 22 |

13 | Bereichsspezifische
qualitätssichernde
Maßnahmen
(§ 11 Absatz 2 Nummer 13) | a) Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwenden
b) Daten unter Berücksichtigung der biologi-
schen Variabilität auswerten | 3 | |


Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b Wahlqualifikationen der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3


Lfd.
Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt

1. - 52.
Woche | 53. - 85.
Woche | 86. - 182.
Woche

1 | 2 | 3 | 4

14 | Durchführen
immunologischer und
biochemischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 1) | a) Enzyme aus biologischem Material isolieren
b) Antikörper gewinnen und Titer bestimmen
c) Antigen- und Antikörpernachweis durchfüh-
ren
d) Proteine durch Blotting-Verfahren identifi-
zieren | | | 13

15 | Durchführen
biotechnologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 2) | a) Stoffumsetzungen mit freien und immobili-
sierten Zellen durchführen
b) Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzy-
men durchführen
c) Zellen im Fermenter kultivieren und Proben
entnehmen
d) Fermentationsprodukte aufarbeiten | | | 13

16 | Durchführen
botanischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 3) | a) Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ
und generativ vermehren
b) mikroskopische Präparate herstellen und
untersuchen
c) pflanzenphysiologische Untersuchungen
durchführen | | | 13

17 | Durchführen
mikrobiologischer Arbeiten II
(§ 11 Absatz 3 Nummer 4) | a) Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva be-
stimmen
b) Resistenz von Mikroorganismen bestimmen
c) Mikroorganismen biochemisch differenzie-
ren
d) Anaerobier kultivieren
e) Pilze kultivieren | | | 13

18 | Durchführen
gentechnischer und
molekularbiologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 5) | a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwen-
den
b) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren
c) Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren
nachweisen
d) Abschnitte von Nucleinsäuren mit Genson-
den identifizieren
e) Nucleinsäuren, insbesondere durch polyme-
rase-chain-reaction (PCR), vervielfältigen
f) Plasmide isolieren
g) Transformationen durchführen und Transfor-
mationsrate bestimmen | | | 13

19 | Durchführen
parasitologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 6) | a) Stammhaltung von Parasiten durchführen
b) Parasitenbefall nachweisen und Parasiten
differenzieren
c) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen | | | 13

20 | Durchführen
pharmakologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 7) | a) Wirbeltiere narkotisieren und für die Ver-
suchsdurchführung präparieren
b) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie
Messwerte erfassen, auswerten und doku-
mentieren | | | 13

21 | Durchführen
toxikologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 8) | a) Ablauf toxikologischer Studien darstellen
und Durchführungskriterien anwenden
b) bei der Planung toxikologischer Studien
mitwirken
c) toxikologische Untersuchungen durchfüh-
ren | | | 13

22 | Durchführen
phytomedizinischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 9) | a) Stammhaltung von Pflanzenschädlingen
und -krankheitserregern durchführen
b) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen
c) Pflanzenschäden feststellen | | | 13*)

vorherige Änderung

23 | Durchführen
zellkulturtechnischer
Arbeiten II
11 Absatz 3 Nummer 10) | a) Stammhaltung von Zellen durchführen
b) Primärkulturen anlegen
c) Untersuchungen an Zellkulturen durchfüh-
ren | | | 13



23 | Durchführen
zellkulturtechnischer
Arbeiten II
11 Absatz 3 Nummer 10) | a) Stammhaltung von Zellen durchführen
b) Primärkulturen anlegen
c) Untersuchungen an Zellkulturen durchfüh-
ren | | | 13

24 | Durchführen
diagnostischer Arbeiten II
(§ 11 Absatz 3 Nummer 11) | a) Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbei-
ten
b) Elektrolyt- und Substratkonzentrationen so-
wie Enzymaktivitäten bestimmen
c) Plasmaproteine nachweisen
d) Krankheitserreger serologisch nachweisen | | | 13

25 | Durchführen
pharmakokinetischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 12) | a) Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbei-
ten
b) Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmen
c) Metaboliten von Wirkstoffen bestimmen
d) Kinetiken durchführen | | | 13


*) Nur in Verbindung mit der Qualifikationseinheit lfd. Nummer 16 dieser Anlage zu vermitteln.

Wahlqualifikationen der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4


Lfd.
Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt

1. - 52.
Woche | 53. - 85.
Woche | 86. - 182.
Woche

1 | 2 | 3 | 4

26 | Laborbezogene
Informationstechnik
(§ 11 Absatz 4 Nummer 1) | a) Hard- und Softwarekomponenten zur Lö-
sung von Laboraufgaben auswählen, testen
und einsetzen
b) Makro-Programmierungen durchführen
c) Programme installieren und konfigurieren
d) Methoden der Systempflege anwenden
e) Informationsleistungen von Datensystemen
dokumentieren | | | 13

27 | Arbeiten mit automatisierten
Systemen im Labor
(§ 11 Absatz 4 Nummer 2) | a) Stoffe und Proben für automatisierte Sys-
teme vorbereiten
b) automatisierte Systeme einrichten, optimie-
ren und überprüfen
c) mit automatisierten Systemen im Labor um-
gehen
d) Labor-Informations- und Management-Sys-
tem erklären
e) Störungen an automatisierten Systemen
erkennen und Maßnahmen zur Störungsbe-
seitigung einleiten | | | 13

28 | Prozessbezogene
Arbeitstechniken
(§ 11 Absatz 4 Nummer 3) | a) bei der Planung von Prozessabläufen mit-
wirken
b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen
und bewerten
c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen
d) Prozessablauf kontrollieren und dokumen-
tieren
e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumen-
tieren | | | 13

29 | Qualitätsmanagement
(§ 11 Absatz 4 Nummer 4) | a) Validierung für ein Verfahren durchführen
und dokumentieren
b) Qualitätssicherungskonzept für einen Ar-
beitsplatz entwickeln
c) statistische Qualitätskontrolle durchführen
d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Her-
stellungspraxis (GMP) oder vergleichbare
Regelungen anwenden
e) bei der internen Überprüfung des Qualitäts-
managements mitwirken | | | 13

30 | Umweltbezogene
Arbeitstechniken
(§ 11 Absatz 4 Nummer 5) | a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der
Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewäs-
serreinhaltung mitwirken
b) Konzentrationen und Kenngrößen von Um-
weltparametern unter Beachtung einschlä-
giger Vorschriften bestimmen
c) Emissionen und Immissionen messen
d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmun-
gen von Regelwerken vergleichen, doku-
mentieren und beurteilen sowie Maßnahmen
veranlassen | | | 13

31 | Anwenden
probenahmetechnischer
und analytischer Verfahren
(§ 11 Absatz 4 Nummer 6) | a) Probenahmeverfahren nach Spezifität, Re-
präsentativität und Materialbeschaffenheit
auswählen
b) Methoden der Probenkonservierung und
-aufbewahrung anwenden
c) Proben stoff- und analysenspezifisch vorbe-
reiten
d) Analysenverfahren auswählen und einsetzen
e) Verfahrensschritte optimieren
f) Analyseverfahren validieren | | | 13

32 | Anwenden
chromatografischer
Verfahren
(§ 11 Absatz 4 Nummer 7) | a) Methoden unter Beachtung von Spezifität
und Matrixeinflüssen sowie nach Anwen-
dungsbereich auswählen
b) Analysenproben vorbereiten
c) chromatografische Verfahren optimieren
d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Rich-
tigkeit überprüfen
e) Mehrstoffgemische unter Anwenden von
mindestens drei unterschiedlicher Verfahren
analysieren
f) Chromatogramme interpretieren | | | 13

33 | Anwenden
spektroskopischer Verfahren
(§ 11 Absatz 4 Nummer 8) | a) Methoden unter Beachtung von Spezifität
und Matrixeinflüssen sowie nach Anwen-
dungsbereich auswählen
b) Analysenproben zur spektroskopischen
Messung vorbereiten
c) Messparameter einstellen und optimieren
d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Rich-
tigkeit überprüfen
e) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopi-
schen Methoden analysieren
f) Spektren interpretieren | | | 13

34 | Durchführen
verfahrenstechnischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 4 Nummer 9) | a) Sensoren für die Messtechnik auswählen
b) Stoffe verfahrenstechnisch herstellen
c) Stoffe mechanisch und thermisch trennen
und reinigen
d) Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertra-
gen und optimieren
e) verfahrenstechnische Prozesse steuern und
regeln | | | 13



 (keine frühere Fassung vorhanden)