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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 01.08.2017
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Anlage 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung | Anlage 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.12.2016 BGBl. 2017 I S. 39 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin | |
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1 Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. - 52. Woche | 53. - 85. Woche | 86. - 182. Woche 1 | 2 | 3 | 4 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Absatz 2 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendi- gung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nen- nen e) wesentliche Bestimmungen der für den aus- bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Absatz 2 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Be- triebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betrie- bes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsor- ganisationen, Berufsvertretungen und Ge- werkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertre- tungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 | Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care) (§ 11 Absatz 2 Nummer 3) | 3.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Absatz 2 Nummer 3.1) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfall- verhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschut- zes anwenden; Verhaltensweisen bei Brän- den beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen- schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben | | g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhal- ten h) Explosionsgefahren beschreiben und Maß- nahmen zum Explosionsschutz ergreifen i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfar- ben Behältern und Fördersystemen zuord- nen j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden | 3.2 | Umweltschutz (§ 11 Absatz 2 Nummer 3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbe- lastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Rege- lungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um- weltschonenden Energie- und Materialver- wendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien ei- ner umweltschonenden Entsorgung zufüh- ren 3.3 | Einsetzen von Energieträgern (§ 11 Absatz 2 Nummer 3.3) | a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Beachtung des Wir- kungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzen b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperie- ren einsetzen c) mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von SI-Größen und SI-Einheiten berechnen | 2*) | | 3.4 | Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 11 Absatz 2 Nummer 3.4) | a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperrein- richtungen bedienen und pflegen b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzen c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Ein- satz vorbereiten, prüfen, reinigen und war- ten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten | 3*) | | 3.5 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 11 Absatz 2 Nummer 3.5) | a) Elemente des Qualitätsmanagements auf- gabenspezifisch anwenden b) Messgeräte kalibrieren c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben d) statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledi- gung berücksichtigen | 3.6 | Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 11 Absatz 2 Nummer 3.6) | a) laborbezogene Kostenarten und -stellen un- terscheiden b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen | während der gesamten zu vermitteln c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitra- gen 4 | Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 11 Absatz 2 Nummer 4) | 4.1 | Arbeitsplanung, Arbeiten im Team (§ 11 Absatz 2 Nummer 4.1) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieb- licher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be- triebsmittel auswählen, disponieren, bereit- stellen und lagern c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftli- cher und terminlicher Vorgaben planen so- wie bei Abweichungen Prioritäten festlegen d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planen e) Problemlösungsmethoden anwenden f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmit- tel zur Kommunikationsförderung einsetzen g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren 4.2 | Informationsbeschaffung und Dokumentation (§ 11 Absatz 2 Nummer 4.2) | a) Informationsquellen nutzen b) Dokumentationsarten unterscheiden und deren Dokumentationswert beschreiben c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumen- tieren, beurteilen und präsentieren 4.3 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 11 Absatz 2 Nummer 4.3) | a) betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezi- fischer Software arbeiten c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensi- cherheit anwenden | 3*) | | 4.4 | Messdatenerfassung und -verarbeitung (§ 11 Absatz 2 Nummer 4.4) | a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und -aus- wertung, mit Computer lösen b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte aus- wählen und einsetzen c) Laborprozesse regeln und steuern | 3*) | | 4.5 | Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 11 Absatz 2 Nummer 4.5) | a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden b) fremdsprachige Informationsquellen, insbe- sondere englischsprachige Arbeitsvorschrif- ten, technische Unterlagen, Dokumentatio- nen, Handbücher, Betriebs- und Ge- brauchsanweisungen, auswerten und an- wenden c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 5 | Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 11 Absatz 2 Nummer 5) | a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umge- hen b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen er- klären und beachten c) Arbeitsstoffe kennzeichnen d) Reaktionsgleichungen von chemischen Um- setzungen aufstellen e) Konzentrationen berechnen und stöchiome- trische Aufgaben lösen f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren Lösungen umgehen g) mit organischen Lösemitteln umgehen h) mit Gasen umgehen | 4*) | | 6 | Chemische und physikalische Methoden (§ 11 Absatz 2 Nummer 6) | | 6.1 | Probenahme und Probenvorbereitung (§ 11 Absatz 2 Nummer 6.1) | a) Verfahren zur Probenahme und zur Proben- vorbereitung für die Gehalts- und Qualitäts- kontrolle unterscheiden b) Proben nehmen | 2*) | | 6.2 | Physikalische Größen und Stoffkonstanten (§ 11 Absatz 2 Nummer 6.2) | a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Mess- genauigkeit einsetzen b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen c) physikalische Größen messen und Stoffkon- stanten bestimmen, insbesondere Tempera- tur und pH-Wert messen | 3*) | | 6.3 | Analyseverfahren (§ 11 Absatz 2 Nummer 6.3) | a) fotometrische Bestimmungen durchführen und auswerten b) chromatografische Trennverfahren, insbe- sondere nach Einsatzgebieten, unterschei- den c) Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen | 4*) | | 6.4 | Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen (§ 11 Absatz 2 Nummer 6.4) | a) definierte Lösungen herstellen b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbe- sondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen | 2*) | | *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. - 52. Woche | 53. - 85. Woche | 86. - 182. Woche 1 | 2 | 3 | 4 7 | Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I (§ 11 Absatz 2 Nummer 7) | a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Um- gang mit biologischem Material ergreifen b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation anwenden c) kontaminiertes Material entsorgen d) Nährmedien herstellen e) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen f) Impf- und Kulturtechniken für Aerobier an- wenden g) unter Anwenden unterschiedlicher Beleuch- tungstechniken mikroskopieren h) Mikroorganismen isolieren, färben und mor- phologisch differenzieren i) Keimwachstum dokumentieren und Keim- zahl bestimmen j) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotech- nologischer Verfahren erläutern | 12 | | 8 | Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I (§ 11 Absatz 2 Nummer 8) | a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechni- ken einsetzen b) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivie- ren c) Lebendzellzahl bestimmen | 7 | | 9 | Durchführen molekularbiologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Nummer 9) | a) Nucleinsäuren aus biologischem Material isolieren b) Nucleinsäuren schneiden und ligieren c) Nucleinsäuren elektroforetisch trennen und nachweisen | | | 10 10 | Durchführen biochemischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Nummer 10) | a) fotometrische und chromatografische Me- thoden anwenden | 4 | | b) enzymatische Analysen durchführen c) biologisches Material aufarbeiten d) Proteingemische elektroforetisch trennen e) Proteine reinigen | | | 9 11 | Durchführen diagnostischer Arbeiten I (§ 11 Absatz 2 Nummer 11) | | | | | |
(Text alte Fassung) 11.1 | Hämatologische Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Nummer 11.1) | a) Blut von Versuchstieren entnehmen und aufarbeiten b) Blutausstriche färben c) Blutbestandteile identifizieren und bestim- men | | 4 | | (Text neue Fassung) 11.1 | Hämatologische Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Nummer 11.1) | a) Verfahren für die Blutentnahme unter Berücksichtigung der Spezies unterscheiden und Blut von Versuchstieren, insbesondere von Nagetieren, nach versuchstierkundlichen Empfehlungen entnehmen b) Blutausstriche färben c) Blutbestandteile identifizieren und bestim- men | | 4 | |
d) Gerinnungstests durchführen und Gerin- nungszeiten ermitteln e) Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen | | 2 | 11.2 | Histologische Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Nummer 11.2) | a) Gewebe und Gewebeproben von Organis- men entnehmen, fixieren und einbetten b) Gewebeschnitte herstellen, färben und ein- decken c) histologische Präparate mikroskopieren und identifizieren d) Objekte in histologischen Präparaten mikro- skopisch vermessen | | 5 | | |
12 | Durchführen zoologisch- pharmakologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Nummer 12) | a) über das Tierschutzgesetz Auskunft geben und Tierversuche unter Berücksichtigung des Tierschutzgesetzes durchführen b) über die Möglichkeiten der Verringerung und Vermeidung von Tierversuchen sowie den Ersatz durch andere Verfahren Auskunft ge- ben c) Versuchstiere halten und kennzeichnen d) Veränderungen des äußeren Erscheinungs- bildes von Versuchstieren feststellen, not- wendige Maßnahmen einleiten e) Applikationen an Säugetieren durchführen f) unter Beachtung des Tierschutzgesetzes Versuchstiere narkotisieren g) pharmakologische Wirkungen feststellen h) Methoden zur Tötung von Versuchstieren unterscheiden i) Versuchstiere nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes töten j) Sektionen an Versuchstieren durchführen | | 22 | | Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. - 52. Woche | 53. - 84. Woche | 85. - 182. Woche 1 | 2 | 3 | 4 12 | Durchführen zoologisch-pharma- kologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Nummer 12) | a) Tierschutzrecht beachten und bei der Durch- führung von Tierversuchen und beim Töten von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken an- wenden b) ethische Grundlagen und Aspekte in Bezug auf tierexperimentelles Arbeiten analysieren und anwenden c) Möglichkeiten der Vermeidung, Verringerung und Verbesserung von Tierversuchen ('3R-Prinzip': Replacement, Reduction, Refinement) sowie den Ersatz durch andere Verfahren erläutern d) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, halten und kennzeichnen; artspezifische Handhabungs- methoden anwenden; Lebensraumanreicherun- gen einsetzen und Hygieneanforderungen um- setzen e) Bedeutung und Züchtung genetisch veränder- ter, insbesondere transgener Tiere, erläutern f) Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes und Verhaltens von Versuchstieren, insbeson- dere Nagetieren, feststellen und notwendige Maßnahmen einleiten g) Applikationen oral, subkutan, intramuskulär, intraperitoneal, intravenös und durch Inhalation an Versuchstieren, insbesondere Nagetieren, durchführen h) Narkotika nach pharmakologischen Eigenschaf- ten unterscheiden i) Inhalations- und Injektionsnarkosen nach ver- suchstierkundlichen Empfehlungen an Versuchs- tieren, insbesondere Nagetieren, durchführen und überwachen j) analgetische Strategien einschließlich Lokal- anästhesie anwenden k) pharmakologische Wirkungen feststellen l) tierschutzrechtlich zulässige Methoden zur Tötung von Versuchstieren unterscheiden und auswählen m) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, nach den Bestimmungen des Tierschutzrechts töten n) Sektionen an Versuchstieren, insbesondere Nagetieren, durchführen | | 22 | |
13 | Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen (§ 11 Absatz 2 Nummer 13) | a) Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwenden b) Daten unter Berücksichtigung der biologi- schen Variabilität auswerten | 3 | | Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b Wahlqualifikationen der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3 Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. - 52. Woche | 53. - 85. Woche | 86. - 182. Woche 1 | 2 | 3 | 4 14 | Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 1) | a) Enzyme aus biologischem Material isolieren b) Antikörper gewinnen und Titer bestimmen c) Antigen- und Antikörpernachweis durchfüh- ren d) Proteine durch Blotting-Verfahren identifi- zieren | | | 13 15 | Durchführen biotechnologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 2) | a) Stoffumsetzungen mit freien und immobili- sierten Zellen durchführen b) Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzy- men durchführen c) Zellen im Fermenter kultivieren und Proben entnehmen d) Fermentationsprodukte aufarbeiten | | | 13 16 | Durchführen botanischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 3) | a) Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ und generativ vermehren b) mikroskopische Präparate herstellen und untersuchen c) pflanzenphysiologische Untersuchungen durchführen | | | 13 17 | Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II (§ 11 Absatz 3 Nummer 4) | a) Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva be- stimmen b) Resistenz von Mikroorganismen bestimmen c) Mikroorganismen biochemisch differenzie- ren d) Anaerobier kultivieren e) Pilze kultivieren | | | 13 18 | Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 5) | a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwen- den b) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren c) Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nachweisen d) Abschnitte von Nucleinsäuren mit Genson- den identifizieren e) Nucleinsäuren, insbesondere durch polyme- rase-chain-reaction (PCR), vervielfältigen f) Plasmide isolieren g) Transformationen durchführen und Transfor- mationsrate bestimmen | | | 13 19 | Durchführen parasitologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 6) | a) Stammhaltung von Parasiten durchführen b) Parasitenbefall nachweisen und Parasiten differenzieren c) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen | | | 13 20 | Durchführen pharmakologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 7) | a) Wirbeltiere narkotisieren und für die Ver- suchsdurchführung präparieren b) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie Messwerte erfassen, auswerten und doku- mentieren | | | 13 21 | Durchführen toxikologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 8) | a) Ablauf toxikologischer Studien darstellen und Durchführungskriterien anwenden b) bei der Planung toxikologischer Studien mitwirken c) toxikologische Untersuchungen durchfüh- ren | | | 13 22 | Durchführen phytomedizinischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 9) | a) Stammhaltung von Pflanzenschädlingen und -krankheitserregern durchführen b) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen c) Pflanzenschäden feststellen | | | 13*) | |
23 | Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II (§ 11 Absatz 3 Nummer 10) | a) Stammhaltung von Zellen durchführen b) Primärkulturen anlegen c) Untersuchungen an Zellkulturen durchfüh- ren | | | 13 | 23 | Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II (§ 11 Absatz 3 Nummer 10) | a) Stammhaltung von Zellen durchführen b) Primärkulturen anlegen c) Untersuchungen an Zellkulturen durchfüh- ren | | | 13 |
24 | Durchführen diagnostischer Arbeiten II (§ 11 Absatz 3 Nummer 11) | a) Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbei- ten b) Elektrolyt- und Substratkonzentrationen so- wie Enzymaktivitäten bestimmen c) Plasmaproteine nachweisen d) Krankheitserreger serologisch nachweisen | | | 13 25 | Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 12) | a) Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbei- ten b) Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmen c) Metaboliten von Wirkstoffen bestimmen d) Kinetiken durchführen | | | 13 *) Nur in Verbindung mit der Qualifikationseinheit lfd. Nummer 16 dieser Anlage zu vermitteln. Wahlqualifikationen der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4 Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. - 52. Woche | 53. - 85. Woche | 86. - 182. Woche 1 | 2 | 3 | 4 26 | Laborbezogene Informationstechnik (§ 11 Absatz 4 Nummer 1) | a) Hard- und Softwarekomponenten zur Lö- sung von Laboraufgaben auswählen, testen und einsetzen b) Makro-Programmierungen durchführen c) Programme installieren und konfigurieren d) Methoden der Systempflege anwenden e) Informationsleistungen von Datensystemen dokumentieren | | | 13 27 | Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor (§ 11 Absatz 4 Nummer 2) | a) Stoffe und Proben für automatisierte Sys- teme vorbereiten b) automatisierte Systeme einrichten, optimie- ren und überprüfen c) mit automatisierten Systemen im Labor um- gehen d) Labor-Informations- und Management-Sys- tem erklären e) Störungen an automatisierten Systemen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbe- seitigung einleiten | | | 13 28 | Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 11 Absatz 4 Nummer 3) | a) bei der Planung von Prozessabläufen mit- wirken b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewerten c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen d) Prozessablauf kontrollieren und dokumen- tieren e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumen- tieren | | | 13 29 | Qualitätsmanagement (§ 11 Absatz 4 Nummer 4) | a) Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren b) Qualitätssicherungskonzept für einen Ar- beitsplatz entwickeln c) statistische Qualitätskontrolle durchführen d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Her- stellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwenden e) bei der internen Überprüfung des Qualitäts- managements mitwirken | | | 13 30 | Umweltbezogene Arbeitstechniken (§ 11 Absatz 4 Nummer 5) | a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewäs- serreinhaltung mitwirken b) Konzentrationen und Kenngrößen von Um- weltparametern unter Beachtung einschlä- giger Vorschriften bestimmen c) Emissionen und Immissionen messen d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmun- gen von Regelwerken vergleichen, doku- mentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen | | | 13 31 | Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren (§ 11 Absatz 4 Nummer 6) | a) Probenahmeverfahren nach Spezifität, Re- präsentativität und Materialbeschaffenheit auswählen b) Methoden der Probenkonservierung und -aufbewahrung anwenden c) Proben stoff- und analysenspezifisch vorbe- reiten d) Analysenverfahren auswählen und einsetzen e) Verfahrensschritte optimieren f) Analyseverfahren validieren | | | 13 32 | Anwenden chromatografischer Verfahren (§ 11 Absatz 4 Nummer 7) | a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwen- dungsbereich auswählen b) Analysenproben vorbereiten c) chromatografische Verfahren optimieren d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Rich- tigkeit überprüfen e) Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens drei unterschiedlicher Verfahren analysieren f) Chromatogramme interpretieren | | | 13 33 | Anwenden spektroskopischer Verfahren (§ 11 Absatz 4 Nummer 8) | a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwen- dungsbereich auswählen b) Analysenproben zur spektroskopischen Messung vorbereiten c) Messparameter einstellen und optimieren d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Rich- tigkeit überprüfen e) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopi- schen Methoden analysieren f) Spektren interpretieren | | | 13 34 | Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten (§ 11 Absatz 4 Nummer 9) | a) Sensoren für die Messtechnik auswählen b) Stoffe verfahrenstechnisch herstellen c) Stoffe mechanisch und thermisch trennen und reinigen d) Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertra- gen und optimieren e) verfahrenstechnische Prozesse steuern und regeln | | | 13 |
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