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Änderung § 11 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 01.08.2020

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2020 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 326

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild


(Text neue Fassung)

§ 11 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild


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(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/ zur Biologielaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1



(1) 1 Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2 Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe b

(Textabschnitt unverändert)

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

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3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):



3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln:

3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

3.2 Umweltschutz,

3.3 Einsetzen von Energieträgern,

3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,

3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,

3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor;

4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:

4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,

4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation,

4.3 Kommunikations- und Informationssysteme,

4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung,

4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;

5. Umgehen mit Arbeitsstoffen,

6. Chemische und physikalische Methoden:

6.1 Probenahme und Probenvorbereitung,

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6.2 Physikalische Größen und Stoffkonstanten,



6.2 Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten,

6.3 Analyseverfahren,

6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;

7. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,

8. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,

9. Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,

10. Durchführen biochemischer Arbeiten,

11. Durchführen diagnostischer Arbeiten I:

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11.1 Hämatologische Arbeiten,

11.2 Histologische Arbeiten;



11.1 Durchführen hämatologischer Arbeiten,

11.2 Durchführen histologischer Arbeiten;

12. Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten,

13. Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen;

Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b

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(3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationen:



 
1. Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,

2. Durchführen biotechnologischer Arbeiten,

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3. Durchführen botanischer Arbeiten,



3. Durchführen botanischer und phytomedizinischer Arbeiten,

4. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,

5. Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,

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6. Durchführen parasitologischer Arbeiten,

7. Durchführen pharmakologischer Arbeiten,

8. Durchführen toxikologischer Arbeiten,

9. Durchführen phytomedizinischer Arbeiten,

10. Durchführen
zellkulturtechnischer Arbeiten II,

11.
Durchführen diagnostischer Arbeiten II,

12. Durchführen
pharmakokinetischer Arbeiten.

Die Wahlqualifikation Nummer 9 kann nur
in Verbindung mit der Wahlqualifikation Nummer 3 gewählt werden.

(4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationen:

1. Laborbezogene Informationstechnik,

2.
Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor,

3.
Prozessbezogene Arbeitstechniken,

4. Qualitätsmanagement,

5.
Umweltbezogene Arbeitstechniken,

6. Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren,


7.
Anwenden chromatografischer Verfahren,

8.
Anwenden spektroskopischer Verfahren,

9. Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten.




6. Durchführen pharmakologischer Arbeiten,

7. Durchführen toxikologischer Arbeiten,

8. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II,

9.
Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten,

10. Digitalisierung
in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion,

11.
Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen,

12.
Prozessbezogene Arbeitstechniken,

13.
Umweltbezogene Arbeitstechniken,

14. Qualitätsmanagement,


15.
Anwenden chromatografischer Verfahren,

16.
Anwenden spektroskopischer Verfahren.