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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack am 01.08.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2020 durch Artikel 1 der 2. LabChemAusbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LabChemAusbV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2020 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 326 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Teil 1 Gemeinsame Vorschriften § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe § 2 Ausbildungsdauer § 3 Struktur der Berufsausbildung Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Chemielaborant/Chemielaborantin | |
(Text alte Fassung) § 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild | (Text neue Fassung) § 4 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild |
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung § 6 Abschlussprüfung § 7 Teil 1 der Abschlussprüfung § 8 Teil 2 der Abschlussprüfung § 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung § 10 Mündliche Ergänzungsprüfung Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Biologielaborant/Biologielaborantin | |
§ 11 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild | § 11 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild |
§ 12 Durchführung der Berufsausbildung § 13 Abschlussprüfung § 14 Teil 1 der Abschlussprüfung § 15 Teil 2 der Abschlussprüfung § 16 Gewichtungs- und Bestehensregelung § 17 Mündliche Ergänzungsprüfung Teil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Lacklaborant/Lacklaborantin | |
§ 18 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild | § 18 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild |
§ 19 Durchführung der Berufsausbildung § 20 Abschlussprüfung § 21 Teil 1 der Abschlussprüfung § 22 Teil 2 der Abschlussprüfung § 23 Gewichtungs- und Bestehensregelung § 24 Mündliche Ergänzungsprüfung Teil 5 Schlussvorschriften § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlagen | |
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin | Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin |
§ 3 Struktur der Berufsausbildung | |
Die Ausbildung gliedert sich in 1. Pflichtqualifikationen, bestehend aus 1.1 für die drei Ausbildungsberufe gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4, § 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4 und § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4; 1.2 für jeden Ausbildungsberuf spezifische Pflichtqualifikationen: a) für den Chemielaboranten/die Chemielaborantin nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 8.3, b) für den Biologielaboranten/die Biologielaborantin nach § 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 13, c) für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin nach § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 10; | |
2. sechs vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen; davon sind a) für den Chemielaboranten/die Chemielaborantin mindestens vier Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3 auszuwählen, wobei mindestens zwei Wahlqualifikationen aus den Nummern 1 bis 8 dieser Auswahlliste festzulegen sind; die übrigen Wahlqualifikationen können auch aus der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4 ausgewählt werden, b) für den Biologielaboranten/die Biologielaborantin mindestens vier Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I nach § 11 Absatz 3 auszuwählen; die übrigen Wahlqualifikationen können auch aus der Auswahlliste II nach § 11 Absatz 4 ausgewählt werden, c) für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin mindestens fünf Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I nach § 18 Absatz 3 auszuwählen, wobei mindestens zwei Wahlqualifikationen aus den Nummern 1 bis 10 dieser Auswahlliste festzulegen sind; die übrige Wahlqualifikation kann auch aus der Auswahlliste II nach § 18 Absatz 4 ausgewählt werden. | 2. sechs vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen, die a) für den Chemielaboranten und die Chemielaborantin aus der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 auszuwählen sind, b) für den Biologielaboranten und die Biologielaborantin aus der Auswahlliste nach § 11 Absatz 2 auszuwählen sind, c) für den Lacklaboranten und die Lacklaborantin aus der Auswahlliste nach § 18 Absatz 2 auszuwählen sind. |
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild | § 4 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild |
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit): Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/ zur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1 | (1) 1 Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2 Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt: Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe a |
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, | |
3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care): | 3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln: |
3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 3.2 Umweltschutz, 3.3 Einsetzen von Energieträgern, 3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung, 3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung, 3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor; 4. Arbeitsorganisation und Kommunikation: 4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team, 4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation, 4.3 Kommunikations- und Informationssysteme, 4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung, 4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben; 5. Umgehen mit Arbeitsstoffen, 6. Chemische und physikalische Methoden: 6.1 Probenahme und Probenvorbereitung, | |
6.2 Physikalische Größen und Stoffkonstanten, | 6.2 Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten, |
6.3 Analyseverfahren, 6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen; 7. Durchführen analytischer Arbeiten: 7.1 Vorbereiten von Proben, 7.2 Qualitative Analyse, 7.3 Spektroskopie, 7.4 Gravimetrie, 7.5 Maßanalyse, 7.6 Chromatografie, 7.7 Auswerten von Messergebnissen; 8. Durchführen präparativer Arbeiten: 8.1 Herstellen von Präparaten, 8.2 Trennen und Reinigen von Stoffen, 8.3 Charakterisieren von Produkten; Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a | |
(3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationen: 1. Präparative Chemie, Reaktionstypen und -führung, 2. Präparative Chemie, Synthesetechnik, | 1. Präparative Chemie: Reaktionstypen und -führung, 2. Präparative Chemie: Synthesetechnik, |
3. Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten, 4. Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren, 5. Anwenden chromatografischer Verfahren, 6. Anwenden spektroskopischer Verfahren, | |
7. Analytische Kopplungstechniken, 8. Bestimmen thermodynamischer Größen, 9. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I, 10. Durchführen biochemischer Arbeiten, 11. Prüfen von Werkstoffen, 12. Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen, 13. Prozessbezogene Arbeitstechniken. (4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationen: 1. Laborbezogene Informationstechnik, 2. Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor, 3. Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung, 4. Durchführen elektrotechnischer und elektronischer Arbeiten, 5. Qualitätsmanagement, 6. Umweltbezogene Arbeitstechniken, 7. Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten, 8. Durchführen biotechnologischer Arbeiten, 9. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II, 10. Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten, 11. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten, 12. Durchführen diagnostischer Arbeiten, 13. Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln, 14. Durchführen farbmetrischer Arbeiten, 15. Untersuchen von Beschichtungen. Die Wahlqualifikationen der Nummern 8 und 9 der Auswahlliste II können nur in Verbindung mit der Wahlqualifikation Nummer 9 der Auswahlliste I und die Wahlqualifikationen der Nummern 10 und 12 der Auswahlliste II können nur in Verbindung mit der Wahlqualifikation Nummer 10 der Auswahlliste I gewählt werden. | 7. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten, 8. Prüfen von Werkstoffen, 9. Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen, 10. Prozessbezogene Arbeitstechniken, 11. Umweltbezogene Arbeitstechniken, 12. Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion, 13. Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen, 14. Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung, 15. Qualitätsmanagement, 16. Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten, 17. Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten, 18. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten, 19. Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln, 20. Durchführen farbmetrischer Arbeiten. |
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung | |
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. | |
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. | |
§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung | |
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Prozessorientiertes Arbeiten, 2. Analytische Chemie und Wahlqualifikationen, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen, b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen, c) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen, d) berufsbezogene Berechnungen durchführen, e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten, f) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann; | |
2. hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen: | 2. hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen: |
a) Durchführen einer instrumentell analytischen Aufgabe, b) Durchführen einer maßanalytischen Aufgabe, c) Durchführen einer physikalisch analytischen Aufgabe, | |
d) eine der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I; | d) eine der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen; |
3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgabe I und die Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c und Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe d beziehen soll; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten; 5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten. (4) Für den Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte und deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen, b) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a) Analytische Chemie: aa) Analysenverfahren einschließlich Probenvorbereitung und Reaktionsgleichungen, bb) Stoffkonstanten und physikalische Größen, cc) Reaktionskinetik und Thermodynamik, chemisches Gleichgewicht sowie dd) Auswerten von Messergebnissen unter Berücksichtigung stöchiometrischer Berechnungen, b) wichtige großtechnische Herstellungsverfahren, | |
c) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen, davon höchstens eine der Wahlqualifikationen der Auswahlliste II; | c) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen; |
3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten; 5. die Aufgaben zu der Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 40 Prozent, die zu Nummer 2 Buchstabe c mit 60 Prozent zu gewichten. (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. | |
§ 11 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild | § 11 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild |
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/ zur Biologielaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1 | (1) 1 Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2 Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin gliedert sich wie folgt: Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe b |
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, | |
3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care): | 3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln: |
3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 3.2 Umweltschutz, 3.3 Einsetzen von Energieträgern, 3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung, 3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung, 3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor; 4. Arbeitsorganisation und Kommunikation: 4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team, 4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation, 4.3 Kommunikations- und Informationssysteme, 4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung, 4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben; 5. Umgehen mit Arbeitsstoffen, 6. Chemische und physikalische Methoden: 6.1 Probenahme und Probenvorbereitung, | |
6.2 Physikalische Größen und Stoffkonstanten, | 6.2 Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten, |
6.3 Analyseverfahren, 6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen; 7. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I, 8. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I, 9. Durchführen molekularbiologischer Arbeiten, 10. Durchführen biochemischer Arbeiten, 11. Durchführen diagnostischer Arbeiten I: | |
11.1 Hämatologische Arbeiten, 11.2 Histologische Arbeiten; | 11.1 Durchführen hämatologischer Arbeiten, 11.2 Durchführen histologischer Arbeiten; |
12. Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten, 13. Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen; Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b | |
(3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationen: | |
1. Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten, 2. Durchführen biotechnologischer Arbeiten, | |
3. Durchführen botanischer Arbeiten, | 3. Durchführen botanischer und phytomedizinischer Arbeiten, |
4. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II, 5. Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten, | |
6. Durchführen parasitologischer Arbeiten, 7. Durchführen pharmakologischer Arbeiten, 8. Durchführen toxikologischer Arbeiten, 9. Durchführen phytomedizinischer Arbeiten, 10. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II, 11. Durchführen diagnostischer Arbeiten II, 12. Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten. Die Wahlqualifikation Nummer 9 kann nur in Verbindung mit der Wahlqualifikation Nummer 3 gewählt werden. (4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationen: 1. Laborbezogene Informationstechnik, 2. Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor, 3. Prozessbezogene Arbeitstechniken, 4. Qualitätsmanagement, 5. Umweltbezogene Arbeitstechniken, 6. Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren, 7. Anwenden chromatografischer Verfahren, 8. Anwenden spektroskopischer Verfahren, 9. Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten. | 6. Durchführen pharmakologischer Arbeiten, 7. Durchführen toxikologischer Arbeiten, 8. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II, 9. Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten, 10. Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion, 11. Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen, 12. Prozessbezogene Arbeitstechniken, 13. Umweltbezogene Arbeitstechniken, 14. Qualitätsmanagement, 15. Anwenden chromatografischer Verfahren, 16. Anwenden spektroskopischer Verfahren. |
§ 12 Durchführung der Berufsausbildung | |
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 13 bis 17 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. | |
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. | |
§ 15 Teil 2 der Abschlussprüfung | |
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe b sowie Nummer 2 Buchstabe b sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Prozessorientiertes Arbeiten, 2. Biologische Technologien, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) komplexe prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen, b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen, c) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen, d) berufsbezogene Berechnungen durchführen, e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten, f) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann; | |
2. hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen: | 2. hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen: |
a) Durchführen molekularbiologischer Arbeiten, b) Durchführen biochemischer Arbeiten, | |
c) nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahlqualifikationen der Auswahlliste I, d) nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahlqualifikationen der Auswahlliste II; 3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und III durchführen. Arbeitsaufgabe I soll sich auf Nummer 2 Buchstabe a oder b, Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe c und Arbeitsaufgabe III auf Nummer 2 Buchstabe c oder d beziehen; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 780 Minuten; 5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 30 Prozent und die Arbeitsaufgaben II und III sind insgesamt mit 70 Prozent zu gewichten. | c) nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahlqualifikationen; 3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I und II durchführen; die Arbeitsaufgabe I muss sich auf Nummer 2 Buchstabe a oder b beziehen, die Arbeitsaufgabe II muss sich auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten; 5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten. |
(4) Für den Prüfungsbereich Biologische Technologien bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) fachliche Probleme im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege ableiten und darstellen, b) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a) Durchführen molekularbiologischer Arbeiten, b) Durchführen biochemischer Arbeiten, | |
c) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählten Wahlqualifikationen, davon höchstens eine der Wahlqualifikationen der Auswahlliste II; | c) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählten Wahlqualifikationen; |
3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten; 5. die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 30 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe c sind insgesamt mit 70 Prozent zu gewichten. (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. | |
§ 18 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild | § 18 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild |
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1 | (1) 1 Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2 Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin gliedert sich wie folgt: Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe c |
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, | |
3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care): | 3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln: |
3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 3.2 Umweltschutz, 3.3 Einsetzen von Energieträgern, 3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung, 3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung, 3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor; 4. Arbeitsorganisation und Kommunikation: 4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team, 4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation, 4.3 Kommunikations- und Informationssysteme, 4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung, 4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben; 5. Umgehen mit Arbeitsstoffen, 6. Chemische und physikalische Methoden: 6.1 Probenahme und Probenvorbereitung, | |
6.2 Physikalische Größen und Stoffkonstanten, | 6.2 Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten, |
6.3 Analyseverfahren, 6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen; 7. Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen: 7.1 Physikalische Verfahren zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen, 7.2 Chemische Verfahren zur Bestimmung von Kennzahlen; | |
8. Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen, Prüfen von Beschichtungen: | 8. Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen sowie Prüfen von Beschichtungen: |
8.1 Vorbehandeln zu prüfender Untergründe, 8.2 Applizieren von Beschichtungsstoffen, 8.3 Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen, 8.4 Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen; 9. Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen, 10. Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungsstoffen; Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c | |
(3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationen: | |
1. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe, 2. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen, 3. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe, 4. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe, 5. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe, 6. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen, 7. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe, 8. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen, 9. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Pulverlacksystemen, 10. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Elektrotauchlacken, | |
11. Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln, 12. Durchführen farbmetrischer Arbeiten, 13. Untersuchen von Beschichtungen, 14. Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen, 15. Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung. (4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationen: 1. Laborbezogene Informationstechnik, 2. Qualitätsmanagement, 3. Umweltbezogene Arbeitstechniken. | 11. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Druckfarben, 12. Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln, 13. Durchführen farbmetrischer Arbeiten, 14. Untersuchen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen, 15. Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen, 16. Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung, 17. Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion, 18. Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen, 19. Prozessbezogene Arbeitstechniken, 20. Umweltbezogene Arbeitstechniken. |
§ 19 Durchführung der Berufsausbildung | |
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 20 bis 24 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. | |
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. | |
§ 22 Teil 2 der Abschlussprüfung | |
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Herstellung und Qualitätskontrolle, 2. Lack- und Beschichtungstechnologie, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen, b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen, c) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen, d) berufsbezogene Berechnungen durchführen, e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten, f) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: | |
a) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung einer der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gewählten Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I Nummer 1 bis 10 herstellen, applizieren und prüfen, | a) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung einer der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 bis 11 gewählten Wahlqualifikationen herstellen, applizieren und prüfen, |
b) nach vorgegebener Zusammensetzung eine Arbeitsrezeptur erstellen; 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 540 Minuten. (4) Für den Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) fachliche Aufgaben im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen, b) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a) Herstellungsverfahren von Beschichtungsstoffen, b) Aufbau, Eigenschaften und Wirkungsweise von Lackrohstoffen, c) Formulierung von Beschichtungsstoffen, | |
d) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gewählten Wahlqualifikationen, davon mindestens eine der Wahlqualifikationen der Auswahlliste I Nummer 1 bis 10; | d) drei der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 bis 11 gewählten Wahlqualifikationen; |
3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten; 5. die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a, b und c sind mit insgesamt 40 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe d mit 60 Prozent zu gewichten. (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. | |
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin | Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin |
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1 Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. - 52. Woche | 53. - 84. Woche | 85. - 182. Woche | Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe a Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 52. Woche | 53. bis 84. Woche | 85. bis 182. Woche |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe- sondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen- nen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbil- denden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Be- triebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver- waltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisa- tionen, Berufsvertretungen und Gewerkschaf- ten nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertre- tungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 | Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care) (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | 3.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 3.1) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ih- rer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver- hütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbe- kämpfung ergreifen e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen- schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern | | f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz be- dienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah- men zum Explosionsschutz ergreifen i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden | 3.2 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas- tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra- gen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus- bildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Um- weltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun- gen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um- weltschonenden Energie- und Materialverwen- dung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 3.3 | Einsetzen von Energieträgern (§ 4 Absatz 2 Nummer 3.3) | a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener- giearten unter Beachtung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzen b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen c) mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von SI-Größen und SI-Einheiten berechnen | 2*) | | 3.4 | Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 4 Absatz 2 Nummer 3.4) | a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrich- tungen bedienen und pflegen b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzen c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseiti- gung einleiten | 3*) | | 3.5 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Nummer 3.5) | a) Elemente des Qualitätsmanagements aufga- benspezifisch anwenden b) Messgeräte kalibrieren c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben d) statistische Methoden aufgabenbezogen an- wenden e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledi- gung berücksichtigen | 3.6 | Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 4 Absatz 2 Nummer 3.6) | a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter- scheiden b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kos- ten im eigenen Arbeitsbereich nutzen c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 4 | Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | 4.1 | Arbeitsplanung, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Nummer 4.1) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betriebli- cher Vorgaben und ergonomischer Regeln ein- richten b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be- triebsmittel auswählen, disponieren, bereitstel- len und lagern c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teil- aufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abwei- chungen Prioritäten festlegen d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Be- arbeitungszeiten planen e) Problemlösungsmethoden anwenden f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse ab- stimmen, auswerten und kontrollieren 4.2 | Informationsbeschaffung und Dokumentation (§ 4 Absatz 2 Nummer 4.2) | a) Informationsquellen nutzen b) Dokumentationsarten unterscheiden und de- ren Dokumentationswert beschreiben c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentie- ren, beurteilen und präsentieren 4.3 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 4 Absatz 2 Nummer 4.3) | a) betriebsspezifische Kommunikations- und In- formationssysteme einsetzen b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi- scher Software arbeiten c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher- heit anwenden | 3*) | | 4.4 | Messdatenerfassung und -verarbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 4.4) | a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und -auswer- tung, mit Computer lösen b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen c) Laborprozesse regeln und steuern | 3*) | | 4.5 | Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 4 Absatz 2 Nummer 4.5) | a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden b) fremdsprachige Informationsquellen, insbe- sondere englischsprachige Arbeitsvorschrif- ten, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanwei- sungen, auswerten und anwenden c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 5 | Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umge- hen b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklä- ren und beachten c) Arbeitsstoffe kennzeichnen d) Reaktionsgleichungen von chemischen Um- setzungen aufstellen e) Konzentrationen berechnen und stöchiometri- sche Aufgaben lösen f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren Lösungen umgehen g) mit organischen Lösemitteln umgehen h) mit Gasen umgehen | 4*) | | 6 | Chemische und physikalische Methoden (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | | 6.1 | Probenahme und Probenvorbereitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 6.1) | a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor- bereitung für die Gehalts- und Qualitätskon- trolle unterscheiden b) Proben nehmen | 2*) | | 6.2 | Physikalische Größen und Stoffkonstanten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6.2) | a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Mess- genauigkeit einsetzen b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche ein- setzen c) physikalische Größen messen und Stoffkon- stanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen | 3*) | | 6.3 | Analyseverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6.3) | a) fotometrische Bestimmungen durchführen und auswerten b) chromatografische Trennverfahren, insbeson- dere nach Einsatzgebieten, unterscheiden c) Stoffgemische durch chromatografische Ver- fahren trennen | 4*) | | 6.4 | Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6.4) | a) definierte Lösungen herstellen b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbe- sondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen | 2*) | | *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe a Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. - 52. Woche | 53. - 84. Woche | 85. - 182. Woche | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen- nen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei- ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben 3 | Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln | 3.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- meidung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben so- wie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp- fung ergreifen e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen- schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedie- nen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten | | h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah- men zum Explosionsschutz ergreifen i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden | 3.2 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 3.3 | Einsetzen von Energieträgern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3) | a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie- arten unter Berücksichtigung des Wirkungsgra- des und Gefährdungspotentials einsetzen b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen c) mechanische, thermische und elektrische Ener- gien unter Verwendung von Größen und Einhei- ten des Internationalen Einheitensystems (SI- Größen und SI-Einheiten) berechnen | 2 | | 3.4 | Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4) | a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtun- gen bedienen und pflegen b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werk- stoffeigenschaften einsetzen c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseiti- gung einleiten | 3 | | 3.5 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5) | a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgaben- spezifisch anwenden b) Messgeräte kalibrieren c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft ge- ben d) statistische Methoden aufgabenbezogen anwen- den e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen | 3.6 | Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.6) | a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter- scheiden b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen 4 | Arbeitsorganisation und Kommunikation | | während der gesamten Ausbildung 4.1 | Arbeitsplanung, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be- triebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teil- aufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abwei- chungen Prioritäten festlegen d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bear- beitungszeiten planen e) Problemlösungsmethoden anwenden f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse ab- stimmen, auswerten und kontrollieren 4.2 | Informationsbeschaffung und Dokumentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2) | a) Informationsquellen nutzen b) Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Dokumentationswert beschreiben c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren 4.3 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3) | a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor- mationssysteme einsetzen b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi- scher Software arbeiten c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher- heit anwenden | 3 | | 4.4 | Messdatenerfassung und -verarbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4) | a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steue- rung, Messdatenerfassung und Messdatenaus- wertung, mit dem Computer lösen b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen c) Laborprozesse regeln und steuern | 3 | | 4.5 | Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.5) | a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden b) Informationen aus fremdsprachigen Quellen aus- werten und anwenden, insbesondere englisch- sprachige Arbeitsvorschriften, technische Unter- lagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben | während der gesamten Ausbildung 5 | Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zu- ordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen an- wenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten c) Arbeitsstoffe kennzeichnen | | | | | d) Reaktionsgleichungen von chemischen Umset- zungen aufstellen e) Konzentrationen berechnen und stöchiometri- sche Aufgaben lösen f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lösungen umgehen g) mit organischen Lösemitteln umgehen h) mit Gasen umgehen | 4 | | 6 | Chemische und physikalische Methoden | | 6.1 | Probenahme und Probenvorbereitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1) | a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor- bereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden b) Proben nehmen | 2 | | 6.2 | Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2) | a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messge- nauigkeit einsetzen b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einset- zen c) physikalische Größen messen und Stoffkonstan- ten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen | 3 | | 6.3 | Analyseverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3) | a) fotometrische Bestimmungen durchführen und auswerten b) chromatografische Trennverfahren, insbesondere nach Einsatzgebieten, unterscheiden c) Stoffgemische durch chromatografische Verfah- ren trennen | 4 | | 6.4 | Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4) | a) definierte Lösungen herstellen b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbeson- dere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrie- ren, Zentrifugieren und Eindampfen | 2 | | Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe a Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 52. Woche | 53. bis 84. Woche | 85. bis 182. Woche |
1 | 2 | 3 | 4 | |
7 | Durchführen analytischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | | 7.1 | Vorbereiten von Proben (§ 4 Absatz 2 Nummer 7.1) | a) Stoffe in Lösung bringen b) Proben zur Messung vorbereiten c) Referenzmaterialien auswählen und zur Mes- sung vorbereiten | | | 3 7.2 | Qualitative Analyse (§ 4 Absatz 2 Nummer 7.2) | a) anorganische Reaktionsgleichungen aufstellen b) charakteristische Reaktionen zur Identifizie- rung anorganischer Stoffe durchführen | 4 | | 7.3 | Spektroskopie (§ 4 Absatz 2 Nummer 7.3) | a) über Aufbau und Funktionsweise von UV/VIS- und IR-Spektrometern Auskunft geben sowie IR- und UV/VIS-Spektroskopie Einsatzgebie- ten zuordnen | 4 | | b) Stoffe mit UV/VIS- und IR-Spektrometern qua- litativ und quantitativ analysieren | | | 5 7.4 | Gravimetrie (§ 4 Absatz 2 Nummer 7.4) | a) chemische Reaktionsgleichungen der Gravi- metrie aufstellen b) gravimetrische Bestimmung durchführen | 4 | 5 | 7.5 | Maßanalyse (§ 4 Absatz 2 Nummer 7.5) | a) chemische Reaktionsgleichungen der Maß- analyse aufstellen b) volumetrische Bestimmungen Einsatzgebieten zuordnen c) direkte und indirekte volumetrische Bestim- mungen acidimetrisch-alkalimetrisch und komplexometrisch durchführen d) direkte und indirekte volumetrische Bestim- mungen oxidimetrisch-reduktometrisch durch- führen e) Bestimmungen nach mindestens zwei unter- schiedlichen Methoden, insbesondere poten- ziometrisch, konduktometrisch oder polaro- grafisch, durchführen | | | 6 7.6 | Chromatografie (§ 4 Absatz 2 Nummer 7.6) | a) Identitätsprüfungen durchführen | | 5 | b) Stoffgemische chromatografisch trennen und die Analyten quantitativ bestimmen | | | 6 7.7 | Auswerten von Messergebnissen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7.7) | Messergebnisse analytischer Arbeiten auswerten, dokumentieren und auf Plausibilität prüfen | 3 | | 8 | Durchführen präparativer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | | 8.1 | Herstellen von Präparaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8.1) | a) chemische Reaktionsgleichungen geplanter Synthesen aufstellen sowie Ansätze und Aus- beuten berechnen b) Syntheseapparaturen einsetzen c) Verbindungen durch Fällungsreaktion, C-C- Verknüpfungen, Einführung funktioneller Grup- pen, Veränderung funktioneller Gruppen und enzymatische Reaktion nach Vorschrift her- stellen | 4 | 6 | d) organische oder anorganische Verbindung über mehrere Stufen nach Vorschrift herstellen e) Maßnahmen zur Verschiebung des Reaktions- gleichgewichtes ergreifen f) Katalysatoren zur Reaktionsbeschleunigung einsetzen | | 6 | 8.2 | Trennen und Reinigen von Stoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8.2) | a) Stoffgemische ohne und mit Hilfsstoffen filtrie- ren b) Flash- oder Säulenchromatografie durchführen c) Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen d) Stoffe kristallisieren und durch Umkristallisie- ren reinigen e) Stoffe extrahieren f) Stoffgemische durch Destillieren unter Normal- druck und reduziertem Druck sowie mit Schleppmitteln trennen | 5 | 4 | 8.3 | Charakterisieren von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8.3) | Edukte, Zwischen- und Endprodukte durch min- destens vier Methoden charakterisieren, davon sind mindestens drei der folgenden Methoden anzuwenden: Dünnschichtchromatografie, Polari- metrie, Rheologie, Refraktometrie oder Schmelz- punktbestimmung | 2 | 6 | Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a Wahlqualifikationen der Auswahlliste 1 nach § 4 Absatz 3 Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. - 52. Woche | 53. - 84. Woche | 85. - 182. Woche | 7 | Durchführen analytischer Arbeiten | | 7.1 | Vorbereiten von Proben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.1) | a) Stoffe in Lösung bringen b) Proben zur Messung vorbereiten c) Referenzmaterialien auswählen und zur Messung vorbereiten | | | 3 7.2 | Qualitative Analyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.2) | a) anorganische Reaktionsgleichungen aufstellen b) charakteristische Reaktionen zur Identifizierung anorganischer Stoffe durchführen | 4 | | 7.3 | Spektroskopie (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.3) | a) über Aufbau und Funktionsweise von UV/VIS- und IR-Spektrometern Auskunft geben sowie IR- und UV/VIS-Spektroskopie Einsatzgebieten zuordnen | 4 | | b) Stoffe mit UV/VIS- und IR-Spektrometern quali- tativ und quantitativ analysieren | | | 5 7.4 | Gravimetrie (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.4) | a) chemische Reaktionsgleichungen der Gravime- trie aufstellen b) gravimetrische Bestimmung durchführen | 4 | 5 | 7.5 | Maßanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.5) | a) chemische Reaktionsgleichungen der Maßana- lyse aufstellen b) volumetrische Bestimmungen Einsatzgebieten zuordnen c) direkte und indirekte volumetrische Bestimmun- gen acidimetrisch-alkalimetrisch und komplexo- metrisch durchführen d) direkte und indirekte volumetrische Bestimmun- gen oxidimetrisch-reduktometrisch durchführen e) Bestimmungen nach mindestens zwei unter- schiedlichen Methoden, insbesondere potenzio- metrisch, konduktometrisch oder polarografisch, durchführen | | | 6 7.6 | Chromatografie (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.6) | a) Identitätsprüfungen durchführen | | 5 | b) Stoffgemische chromatografisch trennen und die Analyten quantitativ bestimmen | | | 6 7.7 | Auswerten von Messergebnissen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.7) | Messergebnisse analytischer Arbeiten auswerten, dokumentieren und auf Plausibilität prüfen | 3 | | 8 | Durchführen präparativer Arbeiten | | 8.1 | Herstellen von Präparaten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.1) | a) chemische Reaktionsgleichungen geplanter Syn- thesen aufstellen sowie Ansätze und Ausbeuten berechnen b) Syntheseapparaturen einsetzen c) Verbindungen durch Fällungsreaktion, durch Kohlenstoff-Kohlenstoff-Verknüpfungen, durch Einführung funktioneller Gruppen, durch Verän- derung funktioneller Gruppen und durch enzy- matische Reaktion nach Vorschrift herstellen | 4 | 6 | d) organische oder anorganische Verbindung über mehrere Stufen nach Vorschrift herstellen e) Maßnahmen zur Verschiebung des Reaktions- gleichgewichtes ergreifen f) Katalysatoren zur Reaktionsbeschleunigung ein- setzen | | 6 | 8.2 | Trennen und Reinigen von Stoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.2) | a) Stoffgemische ohne und mit Hilfsstoffen filtrie- ren b) Flash- oder Säulenchromatografie durchführen c) Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen d) Stoffe kristallisieren und durch Umkristallisieren reinigen e) Stoffe extrahieren f) Stoffgemische durch Destillieren unter Normal- druck und reduziertem Druck sowie mit Schlepp- mitteln trennen | 5 | 4 | 8.3 | Charakterisieren von Produkten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.3) | Edukte, Zwischen- und Endprodukte durch mindes- tens vier Methoden charakterisieren, davon sind mindestens drei der folgenden Methoden anzu- wenden: Dünnschichtchromatografie, Polarimetrie, Rheologie, Refraktometrie oder Schmelzpunktbe- stimmung | 2 | 6 | Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 52. Woche | 53. bis 84. Woche | 85. bis 182. Woche |
1 | 2 | 3 | 4 | |
9 | Präparative Chemie, Reaktionstypen und -führung (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Synthesevorschriften auswählen b) Syntheseapparaturen auswählen | | | | | c) Verbindungen nach Analogvorschriften und Vorschriften mit allgemeinen Angaben unter Anwenden von mindestens fünf unterschiedli- chen Reaktionstypen herstellen, davon sind mindestens vier der folgenden Reaktionstypen anzuwenden: - Addition, - Substitution, - Umlagerung, - Eliminierung, - biokatalytische Reaktion, - katalytische Reaktion, - Cyclisierung, - Polymerisation d) Verbindungen über mehrere Stufen unter An- wenden unterschiedlicher Reaktionstypen her- stellen e) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergebnis dokumentieren | | | 13 10 | Präparative Chemie, Synthesetechnik (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Verbindungen unter Anwenden von mindes- tens zwei unterschiedlichen Techniken herstel- len, dabei mindestens eine der folgenden Techniken anwenden: - Tieftemperatursynthese, - Mikrosynthese, - Synthese an polymeren Trägern, - Schutzgassynthese, - Fermentertechnik, - fotochemische Synthese, - Gasphasenreaktion, - elektrochemische Technik, - Hochdrucksynthese, - Kombinatorik b) Verfahrensbedingungen durch unterschiedli- che Reaktionsführungen optimieren c) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergebnis dokumentieren | | | 13 11 | Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Sensoren für die Messtechnik auswählen b) Stoffe verfahrenstechnisch herstellen c) Stoffe, insbesondere mechanisch und ther- misch, trennen und reinigen d) Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen und optimieren e) verfahrenstechnische Prozesse steuern und regeln | | | 13 12 | Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Probenahmeverfahren nach Spezifität, Reprä- sentativität und Materialbeschaffenheit aus- wählen b) Methoden der Probenkonservierung und -auf- bewahrung anwenden c) Proben stoff- und analysenspezifisch vorberei- ten d) Analysenverfahren auswählen und einsetzen e) Verfahrensschritte optimieren f) Analyseverfahren validieren | | | 13 13 | Anwenden chromatografischer Verfahren (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbe- reich auswählen b) Analysenproben vorbereiten c) chromatografische Verfahren optimieren d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtig- keit überprüfen e) Mehrstoffgemische unter Anwenden von min- destens drei unterschiedlichen Verfahren ana- lysieren f) Chromatogramme interpretieren | | | 13 14 | Anwenden spektroskopischer Verfahren (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbe- reich auswählen b) Analysenproben zur spektroskopischen Mes- sung vorbereiten c) Messparameter einstellen und optimieren d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtig- keit überprüfen e) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopi- schen Methoden analysieren f) Spektren interpretieren | | | 13 15 | Analytische Kopplungstechniken (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Kopplungstechnik auswählen b) Analysenproben vorbereiten c) Messparameter einstellen und optimieren d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtig- keit überprüfen e) Stoffe mit einer Kopplungstechnik analysieren f) Spektren interpretieren | | | 13 16 | Bestimmen thermodynamischer Größen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) thermodynamische und kalorische Kenndaten ermitteln b) sicherheitstechnische Kennzahlen bestimmen c) thermodynamische Größen von Reaktionen ermitteln | | | 13 17 | Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) | a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material ergreifen b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation anwenden c) kontaminiertes Material entsorgen d) Nährmedien herstellen e) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen f) Impf- und Kulturtechniken anwenden g) unter Anwenden verschiedener Beleuchtungs- techniken mikroskopieren h) Mikroorganismen isolieren, färben und diffe- renzieren i) Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl bestimmen j) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnolo- gischer Verfahren erläutern k) biotechnologische Laborverfahren durchführen | | | 13 18 | Durchführen biochemischer Arbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 10) | a) fotometrische und chromatografische Metho- den anwenden b) enzymatische Analysen durchführen c) Nucleinsäuren isolieren und schneiden oder Proteine isolieren d) Nucleinsäuren oder Proteingemische elektro- foretisch trennen und nachweisen | | | 13 19 | Prüfen von Werkstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 11) | a) Werkstoffe zur Prüfung vorbereiten b) Oberflächenbeschaffenheit und Stoffverteilung mikroskopisch beurteilen c) Werkstoffe nach zerstörungsfreier und zerstö- render Methode prüfen d) Prüfergebnis auf Plausibilität beurteilen und dokumentieren | | | 13 20 | Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 12) | a) Beschichtungsstoff nach vorgegebener Re- zeptur erstellen und dessen systemspezifische Eigenschaft erläutern b) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen des Beschichtungsstoffes prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchfüh- ren c) Untergrund nach Vorgabe vorbereiten d) Beschichtungsstoff nach Verarbeitungsvor- schrift applizieren e) Beschichtungsstoff unter Berücksichtigung des Filmbildungsmechanismus härten f) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren | | | 13 21 | Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 4 Absatz 3 Nummer 13) | a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwir- ken b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewerten c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen d) Prozessablauf kontrollieren und dokumentie- ren e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentie- ren | | | 13 Wahlqualifikationen der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4 Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. - 52. Woche | 53. - 84. Woche | 85. - 182. Woche 1 | 2 | 3 | 4 22 | Laborbezogene Informationstechnik (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) Hard- und Softwarekomponenten zur Lösung von Laboraufgaben auswählen, testen und einsetzen b) Makro-Programmierungen durchführen c) Programme installieren und konfigurieren d) Methoden der Systempflege anwenden e) Informationsleistungen von Datensystemen dokumentieren | | | 13 23 | Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) Stoffe und Proben für automatisierte Systeme vorbereiten b) automatisierte Systeme einrichten, optimieren und überprüfen c) mit automatisierten Systemen im Labor um- gehen d) Labor-Informations- und Management-System erklären e) Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten | | | 13 24 | Anwendungs- technische Arbeiten, Kundenbetreuung (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Stoffe hinsichtlich ihrer anwendungstechnisch relevanten Eigenschaften überprüfen b) Stoffe hinsichtlich des geplanten Einsatzes chemisch und technisch optimieren c) Kunden beraten und Problemlösungen erar- beiten | | | 13 25 | Durchführen elektrotechnischer und elektronischer Arbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | a) Schaltpläne und -zeichen lesen b) elektrotechnische und elektronische Bauteile und Grundschaltungen anwenden und berech- nen c) elektrotechnische Grundlagen von Mess- und Untersuchungsverfahren erläutern sowie elek- trotechnische Größen bestimmen und berech- nen | | | 13 | | d) elektrische Parameter des Wechselstromkrei- ses bestimmen und Berechnungen durchfüh- ren e) Frequenzverhalten von RC-Gliedern bestim- men und Berechnungen durchführen | | | 26 | Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | a) Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren b) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeits- platz entwickeln c) statistische Qualitätskontrolle durchführen d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Her- stellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Re- gelungen anwenden e) bei der internen Überprüfung des Qualitäts- managements mitwirken | | | 13 27 | Umweltbezogene Arbeitstechniken (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) | a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässer- reinhaltung mitwirken b) Konzentrationen und Kenngrößen von Um- weltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmen c) Emissionen und Immissionen messen d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen | | | 13 28 | Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) | a) Enzyme aus biologischem Material isolieren b) Antikörper gewinnen und Titer bestimmen c) Antigen- und Antikörpernachweis durchführen d) Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren | | | 13 29 | Durchführen biotechnologischer Arbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) | a) Stoffumsetzungen mit freien und immobilisier- ten Zellen durchführen b) Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzy- men durchführen c) Zellen im Fermenter kultivieren und Proben entnehmen d) Fermentationsprodukte aufarbeiten | | | 13*) 30 | Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II (§ 4 Absatz 4 Nummer 9) | a) Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestim- men b) Resistenz von Mikroorganismen bestimmen c) Mikroorganismen biochemisch differenzieren d) Anaerobier kultivieren e) Pilze kultivieren | | | 13*) 31 | Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 10) | a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden b) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren c) Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nach- weisen | | | | | d) Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden identifizieren e) Nucleinsäuren, insbesondere durch polyme- rase-chain-reaction (PCR), vervielfältigen f) Plasmide isolieren g) Transformationen durchführen und Transfor- mationsrate bestimmen | | | 13**) 32 | Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 11) | a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken einsetzen b) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren c) Stammhaltung von Zellen durchführen d) Untersuchungen an Zellkulturen durchführen | | | 13 33 | Durchführen diagnostischer Arbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 12) | a) Körperflüssigkeiten aufarbeiten b) Elektrolyt- und Substratkonzentrationen sowie Enzymaktivitäten bestimmen c) Plasmaproteine nachweisen d) Krankheitserreger serologisch nachweisen | | | 13**) 34 | Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln (§ 4 Absatz 4 Nummer 13) | a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formulie- ren b) Ausgangsstoffe auswählen c) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen d) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf anhand ermittelter Kenndaten steuern e) Einsetzbarkeit des Bindemittels prüfen und Bindemittel optimieren | | | 13 35 | Durchführen farbmetrischer Arbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 14) | a) betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten er- läutern b) farbmetrische Messungen durchführen c) Messwerte auswerten und Ergebnis interpre- tieren d) Farbmittel nach optischen, chemischen und thermischen Eigenschaften auswählen e) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbei- ten | | | 13 36 | Untersuchen von Beschichtungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 15) | a) Oberflächenbeschaffenheit prüfen und Be- schichtungsfehler beschreiben b) Präparationstechnik zur Ursachenermittlung von Oberflächenstörungen anwenden c) Beschichtungen mikroskopisch untersuchen d) Zusammensetzung von Beschichtungen spek- troskopisch untersuchen e) fotometrische Messungen durchführen f) Messwerte auswerten | | | 13 *) Nur in Verbindung mit der Qualifikationseinheit lfd. Nummer 17 dieser Anlage zu vermitteln. **) Nur in Verbindung mit der Qualifikationseinheit lfd. Nummer 18 dieser Anlage zu vermitteln. | 9 | Präparative Chemie: Reaktionstypen und -führung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Synthesevorschriften auswählen b) Syntheseapparaturen auswählen c) Verbindungen nach Analogvorschriften und nach Vorschriften mit allgemeinen Angaben unter An- wenden von mindestens fünf unterschiedlichen Reaktionstypen herstellen, davon sind mindes- tens vier der folgenden Reaktionstypen anzu- wenden: - Addition, - Substitution, - Umlagerung, - Eliminierung, - biokatalytische Reaktion, - katalytische Reaktion, - Cyclisierung, - Polymerisation d) Verbindungen über mehrere Stufen unter An- wenden unterschiedlicher Reaktionstypen her- stellen e) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Er- gebnis dokumentieren | | | 13 10 | Präparative Chemie: Synthesetechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Verbindungen unter Anwenden von mindestens zwei unterschiedlichen Techniken herstellen, da- bei mindestens eine der folgenden Techniken anwenden: - Tieftemperatursynthese, - Mikrosynthese, - Synthese an polymeren Trägern, - Schutzgassynthese, - Fermentertechnik, - fotochemische Synthese, - Gasphasenreaktion, - elektrochemische Technik, - Hochdrucksynthese, - Kombinatorik b) Verfahrensbedingungen durch unterschiedliche Reaktionsführungen optimieren c) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Er- gebnis dokumentieren | | | 13 11 | Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Sensoren für die Messtechnik auswählen b) Stoffe verfahrenstechnisch herstellen c) Stoffe, insbesondere mechanisch und thermisch, trennen und reinigen d) Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen und optimieren e) verfahrenstechnische Prozesse steuern und re- geln | | | 13 12 | Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) Probenahmeverfahren nach Spezifität, Reprä- sentativität und Materialbeschaffenheit auswäh- len b) Methoden der Probenkonservierung und -aufbe- wahrung anwenden c) Proben stoff- und analysenspezifisch vorbereiten d) Analysenverfahren auswählen und einsetzen e) Verfahrensschritte optimieren f) Analyseverfahren validieren | | | 13 13 | Anwenden chromatografischer Verfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbe- reich auswählen b) Analysenproben vorbereiten c) chromatografische Verfahren optimieren d) Kalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeit überprüfen e) Mehrstoffgemische unter Anwenden von min- destens drei unterschiedlichen Verfahren analy- sieren f) Chromatogramme interpretieren | | | 13 14 | Anwenden spektroskopischer Verfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbe- reich auswählen b) Analysenproben zur spektroskopischen Mes- sung vorbereiten c) Messparameter einstellen und optimieren d) Kalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeit überprüfen e) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden analysieren f) Spektren interpretieren | | | 13 15 | Durchführen mikrobiologischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material ergreifen b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation an- wenden c) kontaminiertes Material entsorgen d) Nährmedien herstellen e) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen f) Impf- und Kulturtechniken anwenden g) unter Anwenden verschiedener Beleuchtungs- techniken mikroskopieren h) Mikroorganismen isolieren, färben und differen- zieren i) Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl be- stimmen j) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologi- scher Verfahren erläutern k) biotechnologische Verfahren durchführen | | | 13 16 | Prüfen von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | a) Werkstoffe zur Prüfung vorbereiten b) Oberflächenbeschaffenheit und Stoffverteilung mikroskopisch beurteilen c) Werkstoffe nach zerstörungsfreier und zerstö- render Methode prüfen d) Prüfergebnis auf Plausibilität beurteilen und do- kumentieren | | | 13 17 | Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) | a) Beschichtungsstoff nach vorgegebener Rezeptur erstellen und seine systemspezifische Eigen- schaft erläutern b) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen des Beschichtungsstoffes prüfen sowie Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen c) Untergrund nach Vorgabe vorbereiten d) Beschichtungsstoff nach Verarbeitungsvorschrift applizieren e) Beschichtungsstoff unter Berücksichtigung des Filmbildungsmechanismus härten f) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren | | | 13 18 | Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10) | a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewerten c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen d) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren | | | 13 19 | Umweltbezogene Arbeitstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11) | a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Ab- fallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerrein- haltung mitwirken b) Konzentrationen und Kenngrößen von Umwelt- parametern unter Beachtung einschlägiger Vor- schriften bestimmen c) Emissionen und Immissionen messen d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen | | | 13 20 | Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12) | a) selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunika- tionsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirken b) Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, doku- mentieren und sichern c) Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digi- talen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Be- seitigung von Fehlern einleiten d) Daten in digitalen Netzen recherchieren, Daten- analysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzen e) Software-Applikationen des Betriebes mit mobi- len und stationären Arbeitsmitteln einsetzen f) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzen g) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten | | | 13 21 | Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 13) | a) Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und op- timieren b) Labor-Informations- und Labor-Management- Systeme einsetzen c) Daten über digitale Netze austauschen d) Soft- und Hardwarestörungen an Systemen er- kennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten | | | 13 22 | Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 14) | a) Stoffe hinsichtlich ihrer anwendungstechnisch relevanten Eigenschaften überprüfen b) Stoffe hinsichtlich des geplanten Einsatzes che- misch und technisch optimieren c) Kunden beraten und Problemlösungen erarbei- ten | | | 13 23 | Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 15) | a) Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren b) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeits- platz entwickeln c) statistische Qualitätskontrolle durchführen d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstel- lungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelun- gen anwenden e) bei der internen Überprüfung des Qualitätsma- nagements mitwirken | | | 13 24 | Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 16) | a) fotometrische und chromatografische Metho- den anwenden b) Proteine und Enzyme aus biologischem Material isolieren c) enzymatische Analysen durchführen d) Proteingemisch elektrophoretisch trennen und nachweisen e) Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren f) Antigen- und Antikörpernachweise durchführen | | | 13 25 | Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 17) | a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden b) Nucleinsäuren isolieren, schneiden und elektro- phoretisch trennen c) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren d) Nucleinsäuren oder -abschnitte nachweisen und identifizieren e) Nucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase- Kettenreaktion (PCR), vervielfältigen f) Plasmide isolieren | | | 13 26 | Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 18) | a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken einsetzen b) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren c) Stammhaltung von Zellen durchführen d) Untersuchungen an Zellkulturen durchführen | | | 13 27 | Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 19) | a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren b) Ausgangsstoffe auswählen c) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen d) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf an- hand ermittelter Kenndaten steuern | | | 13 28 | Durchführen farbmetrischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 20) | a) den betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten erläutern b) farbmetrische Messungen durchführen c) Messwerte auswerten und Ergebnis interpretie- ren d) Farbmittel nach optischen, chemischen und thermischen Eigenschaften auswählen e) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten | | | 13 |
Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin | Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin |
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1 Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. - 52. Woche | 53. - 85. Woche | 86. - 182. Woche | Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe b Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 52. Woche | 53. bis 85. Woche | 86. bis 182. Woche |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Absatz 2 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendi- gung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nen- nen e) wesentliche Bestimmungen der für den aus- bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Absatz 2 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Be- triebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betrie- bes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsor- ganisationen, Berufsvertretungen und Ge- werkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertre- tungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 | Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care) (§ 11 Absatz 2 Nummer 3) | 3.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Absatz 2 Nummer 3.1) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfall- verhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschut- zes anwenden; Verhaltensweisen bei Brän- den beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen- schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben | | g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhal- ten h) Explosionsgefahren beschreiben und Maß- nahmen zum Explosionsschutz ergreifen i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfar- ben Behältern und Fördersystemen zuord- nen j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden | 3.2 | Umweltschutz (§ 11 Absatz 2 Nummer 3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbe- lastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Rege- lungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um- weltschonenden Energie- und Materialver- wendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien ei- ner umweltschonenden Entsorgung zufüh- ren 3.3 | Einsetzen von Energieträgern (§ 11 Absatz 2 Nummer 3.3) | a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Beachtung des Wir- kungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzen b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperie- ren einsetzen c) mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von SI-Größen und SI-Einheiten berechnen | 2*) | | 3.4 | Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 11 Absatz 2 Nummer 3.4) | a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperrein- richtungen bedienen und pflegen b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzen c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Ein- satz vorbereiten, prüfen, reinigen und war- ten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten | 3*) | | 3.5 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 11 Absatz 2 Nummer 3.5) | a) Elemente des Qualitätsmanagements auf- gabenspezifisch anwenden b) Messgeräte kalibrieren c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben d) statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledi- gung berücksichtigen | 3.6 | Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 11 Absatz 2 Nummer 3.6) | a) laborbezogene Kostenarten und -stellen un- terscheiden b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen | während der gesamten zu vermitteln c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitra- gen 4 | Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 11 Absatz 2 Nummer 4) | 4.1 | Arbeitsplanung, Arbeiten im Team (§ 11 Absatz 2 Nummer 4.1) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieb- licher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be- triebsmittel auswählen, disponieren, bereit- stellen und lagern c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftli- cher und terminlicher Vorgaben planen so- wie bei Abweichungen Prioritäten festlegen d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planen e) Problemlösungsmethoden anwenden f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmit- tel zur Kommunikationsförderung einsetzen g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren 4.2 | Informationsbeschaffung und Dokumentation (§ 11 Absatz 2 Nummer 4.2) | a) Informationsquellen nutzen b) Dokumentationsarten unterscheiden und deren Dokumentationswert beschreiben c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumen- tieren, beurteilen und präsentieren 4.3 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 11 Absatz 2 Nummer 4.3) | a) betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezi- fischer Software arbeiten c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensi- cherheit anwenden | 3*) | | 4.4 | Messdatenerfassung und -verarbeitung (§ 11 Absatz 2 Nummer 4.4) | a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und -aus- wertung, mit Computer lösen b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte aus- wählen und einsetzen c) Laborprozesse regeln und steuern | 3*) | | 4.5 | Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 11 Absatz 2 Nummer 4.5) | a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden b) fremdsprachige Informationsquellen, insbe- sondere englischsprachige Arbeitsvorschrif- ten, technische Unterlagen, Dokumentatio- nen, Handbücher, Betriebs- und Ge- brauchsanweisungen, auswerten und an- wenden c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 5 | Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 11 Absatz 2 Nummer 5) | a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umge- hen b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen er- klären und beachten c) Arbeitsstoffe kennzeichnen d) Reaktionsgleichungen von chemischen Um- setzungen aufstellen e) Konzentrationen berechnen und stöchiome- trische Aufgaben lösen f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren Lösungen umgehen g) mit organischen Lösemitteln umgehen h) mit Gasen umgehen | 4*) | | 6 | Chemische und physikalische Methoden (§ 11 Absatz 2 Nummer 6) | | 6.1 | Probenahme und Probenvorbereitung (§ 11 Absatz 2 Nummer 6.1) | a) Verfahren zur Probenahme und zur Proben- vorbereitung für die Gehalts- und Qualitäts- kontrolle unterscheiden b) Proben nehmen | 2*) | | 6.2 | Physikalische Größen und Stoffkonstanten (§ 11 Absatz 2 Nummer 6.2) | a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Mess- genauigkeit einsetzen b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen c) physikalische Größen messen und Stoffkon- stanten bestimmen, insbesondere Tempera- tur und pH-Wert messen | 3*) | | 6.3 | Analyseverfahren (§ 11 Absatz 2 Nummer 6.3) | a) fotometrische Bestimmungen durchführen und auswerten b) chromatografische Trennverfahren, insbe- sondere nach Einsatzgebieten, unterschei- den c) Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen | 4*) | | 6.4 | Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen (§ 11 Absatz 2 Nummer 6.4) | a) definierte Lösungen herstellen b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbe- sondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen | 2*) | | *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. - 52. Woche | 53. - 85. Woche | 86. - 182. Woche | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen- nen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei- ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben 3 | Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln | 3.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- meidung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben so- wie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp- fung ergreifen e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen- schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedie- nen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten | | h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah- men zum Explosionsschutz ergreifen i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden | 3.2 | Umweltschutz (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 3.3 | Einsetzen von Energieträgern (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3) | a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie- arten unter Berücksichtigung des Wirkungsgra- des und Gefährdungspotentials einsetzen b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen c) mechanische, thermische und elektrische Ener- gien unter Verwendung von Größen und Einhei- ten des Internationalen Einheitensystems (SI- Größen und SI-Einheiten) berechnen | 2 | | 3.4 | Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4) | a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtun- gen bedienen und pflegen b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werk- stoffeigenschaften einsetzen c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseiti- gung einleiten | 3 | | 3.5 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5) | a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgaben- spezifisch anwenden b) Messgeräte kalibrieren c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft ge- ben d) statistische Methoden aufgabenbezogen anwen- den e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen | 3.6 | Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.6) | a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter- scheiden b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen 4 | Arbeitsorganisation und Kommunikation | | während der gesamten Ausbildung 4.1 | Arbeitsplanung, Arbeiten im Team (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieb- licher Vorgaben und ergonomischer Regeln ein- richten b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be- triebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teil- aufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abwei- chungen Prioritäten festlegen d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bear- beitungszeiten planen e) Problemlösungsmethoden anwenden f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse ab- stimmen, auswerten und kontrollieren 4.2 | Informationsbeschaffung und Dokumentation (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2) | a) Informationsquellen nutzen b) Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Dokumentationswert beschreiben c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren 4.3 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3) | a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor- mationssysteme einsetzen b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi- scher Software arbeiten c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher- heit anwenden | 3 | | 4.4 | Messdatenerfassung und -verarbeitung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4) | a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steue- rung, Messdatenerfassung und Messdatenaus- wertung, mit dem Computer lösen b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen c) Laborprozesse regeln und steuern | 3 | | 4.5 | Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.5) | a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden b) Informationen aus fremdsprachigen Quellen aus- werten und anwenden, insbesondere englisch- sprachige Arbeitsvorschriften, technische Unter- lagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben | während der gesamten Ausbildung 5 | Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zu- ordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen an- wenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten | | | | | c) Arbeitsstoffe kennzeichnen d) Reaktionsgleichungen von chemischen Umset- zungen aufstellen e) Konzentrationen berechnen und stöchiometri- sche Aufgaben lösen f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lö- sungen umgehen g) mit organischen Lösemitteln umgehen h) mit Gasen umgehen | 4 | | 6 | Chemische und physikalische Methoden | | 6.1 | Probenahme und Probenvorbereitung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1) | a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor- bereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden b) Proben nehmen | 2 | | 6.2 | Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2) | a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messge- nauigkeit einsetzen b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einset- zen c) physikalische Größen messen und Stoffkonstan- ten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen | 3 | | 6.3 | Analyseverfahren (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3) | a) fotometrische Bestimmungen durchführen und auswerten b) chromatografische Trennverfahren insbesondere nach Einsatzgebieten unterscheiden c) Stoffgemische durch chromatografische Verfah- ren trennen | 4 | | 6.4 | Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4) | a) definierte Lösungen herstellen b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbeson- dere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrie- ren, Zentrifugieren und Eindampfen | 2 | | Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 52. Woche | 53. bis 85. Woche | 86. bis 182. Woche |
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7 | Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I (§ 11 Absatz 2 Nummer 7) | a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Um- gang mit biologischem Material ergreifen b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation anwenden c) kontaminiertes Material entsorgen d) Nährmedien herstellen e) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen f) Impf- und Kulturtechniken für Aerobier an- wenden g) unter Anwenden unterschiedlicher Beleuch- tungstechniken mikroskopieren h) Mikroorganismen isolieren, färben und mor- phologisch differenzieren i) Keimwachstum dokumentieren und Keim- zahl bestimmen j) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotech- nologischer Verfahren erläutern | 12 | | 8 | Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I (§ 11 Absatz 2 Nummer 8) | a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechni- ken einsetzen b) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivie- ren c) Lebendzellzahl bestimmen | 7 | | 9 | Durchführen molekularbiologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Nummer 9) | a) Nucleinsäuren aus biologischem Material isolieren b) Nucleinsäuren schneiden und ligieren c) Nucleinsäuren elektroforetisch trennen und nachweisen | | | 10 10 | Durchführen biochemischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Nummer 10) | a) fotometrische und chromatografische Me- thoden anwenden | 4 | | | 7 | Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material ergreifen b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation an- wenden c) kontaminiertes Material entsorgen d) Nährmedien herstellen | | | | | e) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen f) Impf- und Kulturtechniken für Aerobier anwen- den g) unter Anwenden unterschiedlicher Beleuch- tungstechniken mikroskopieren h) Mikroorganismen isolieren, färben und morpho- logisch differenzieren i) Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl bestimmen j) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologi- scher Verfahren erläutern | 12 | | 8 | Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken einsetzen b) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren c) Lebendzellzahl bestimmen | 7 | | 9 | Durchführen molekularbiologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | a) Nucleinsäuren aus biologischem Material isolie- ren b) Nucleinsäuren schneiden und ligieren c) Nucleinsäuren elektroforetisch trennen und nachweisen | | | 10 10 | Durchführen biochemischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | a) fotometrische und chromatografische Methoden anwenden | 4 | | |
b) enzymatische Analysen durchführen c) biologisches Material aufarbeiten d) Proteingemische elektroforetisch trennen e) Proteine reinigen | | | 9 | |
11 | Durchführen diagnostischer Arbeiten I (§ 11 Absatz 2 Nummer 11) | | | | 11.1 | Hämatologische Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Nummer 11.1) | a) Verfahren für die Blutentnahme unter Berücksichtigung der Spezies unterscheiden und Blut von Versuchstieren, insbesondere von Nagetieren, nach versuchstierkundlichen Empfehlungen entnehmen b) Blutausstriche färben c) Blutbestandteile identifizieren und bestim- men | | 4 | d) Gerinnungstests durchführen und Gerin- nungszeiten ermitteln e) Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen | | 2 | 11.2 | Histologische Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Nummer 11.2) | a) Gewebe und Gewebeproben von Organis- men entnehmen, fixieren und einbetten b) Gewebeschnitte herstellen, färben und ein- decken c) histologische Präparate mikroskopieren und identifizieren d) Objekte in histologischen Präparaten mikro- skopisch vermessen | | 5 | Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. - 52. Woche | 53. - 84. Woche | 85. - 182. Woche | 11 | Durchführen diagnostischer Arbeiten I | | 11.1 | Durchführen hämatologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11.1) | a) Verfahren für die Blutentnahme unter Berück- sichtigung der Spezies unterscheiden und Blut von Versuchstieren, insbesondere von Nage- tieren, nach versuchstierkundlicher Empfehlung entnehmen b) Blutausstriche färben c) Blutbestandteile identifizieren und bestimmen | | 4 | d) Gerinnungstests durchführen und Gerinnungs- zeiten ermitteln e) Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen | | 2 | 11.2 | Durchführen histologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11.2) | a) Gewebe und Gewebeproben von Organismen entnehmen, fixieren und einbetten b) Gewebeschnitte herstellen, färben und einde- cken | | 5 | | | c) histologische Präparate mikroskopieren und identifizieren d) Objekte in histologischen Präparaten mikrosko- pisch vermessen | | | 12 | Durchführen zoologisch- pharmakologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) | a) Tierschutzrecht beachten und bei der Durchfüh- rung von Tierversuchen und beim Töten von Tie- ren zu wissenschaftlichen Zwecken anwenden b) ethische Grundlagen und Aspekte in Bezug auf tierexperimentelles Arbeiten analysieren und an- wenden c) Möglichkeiten der Vermeidung, Verringerung und Verbesserung von Tierversuchen (soge- nanntes 3R-Prinzip: Replacement, Reduction, Refinement) sowie den Ersatz durch andere Ver- fahren erläutern d) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, halten und kennzeichnen; artspezifische Handha- bungsmethoden anwenden; Lebensraumanrei- cherungen einsetzen und Hygieneanforderun- gen umsetzen e) Bedeutung und Züchtung genetisch veränder- ter, insbesondere transgener Tiere, erläutern f) Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes und Verhaltens von Versuchstieren, insbeson- dere von Nagetieren, feststellen und notwendige Maßnahmen einleiten g) Applikationen oral, subkutan, intramuskulär, in- traperitoneal, intravenös und durch Inhalation an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen h) Narkotika nach pharmakologischen Eigenschaf- ten unterscheiden i) Inhalations- und Injektionsnarkosen nach ver- suchstierkundlichen Empfehlungen an Ver- suchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen und überwachen j) analgetische Strategien einschließlich Lokal- anästhesie anwenden k) pharmakologische Wirkungen feststellen l) tierschutzrechtlich zulässige Methoden zur Tö- tung von Versuchstieren unterscheiden und auswählen m) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, nach den Bestimmungen des Tierschutzrechts töten n) Sektionen an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen | | 22 | 13 | Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 13) | a) Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwenden b) Daten unter Berücksichtigung der biologischen Variabilität auswerten | 3 | | Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 52. Woche | 53. bis 85. Woche | 86. bis 182. Woche |
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12 | Durchführen zoologisch-pharma- kologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Nummer 12) | a) Tierschutzrecht beachten und bei der Durch- führung von Tierversuchen und beim Töten von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken an- wenden b) ethische Grundlagen und Aspekte in Bezug auf tierexperimentelles Arbeiten analysieren und anwenden c) Möglichkeiten der Vermeidung, Verringerung und Verbesserung von Tierversuchen ('3R-Prinzip': Replacement, Reduction, Refinement) sowie den Ersatz durch andere Verfahren erläutern d) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, halten und kennzeichnen; artspezifische Handhabungs- methoden anwenden; Lebensraumanreicherun- gen einsetzen und Hygieneanforderungen um- setzen e) Bedeutung und Züchtung genetisch veränder- ter, insbesondere transgener Tiere, erläutern f) Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes und Verhaltens von Versuchstieren, insbeson- dere Nagetieren, feststellen und notwendige Maßnahmen einleiten g) Applikationen oral, subkutan, intramuskulär, intraperitoneal, intravenös und durch Inhalation an Versuchstieren, insbesondere Nagetieren, durchführen h) Narkotika nach pharmakologischen Eigenschaf- ten unterscheiden i) Inhalations- und Injektionsnarkosen nach ver- suchstierkundlichen Empfehlungen an Versuchs- tieren, insbesondere Nagetieren, durchführen und überwachen j) analgetische Strategien einschließlich Lokal- anästhesie anwenden k) pharmakologische Wirkungen feststellen l) tierschutzrechtlich zulässige Methoden zur Tötung von Versuchstieren unterscheiden und auswählen m) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, nach den Bestimmungen des Tierschutzrechts töten n) Sektionen an Versuchstieren, insbesondere Nagetieren, durchführen | | 22 | 13 | Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen (§ 11 Absatz 2 Nummer 13) | a) Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwenden b) Daten unter Berücksichtigung der biologi- schen Variabilität auswerten | 3 | | Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b Wahlqualifikationen der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3 Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. - 52. Woche | 53. - 85. Woche | 86. - 182. Woche 1 | 2 | 3 | 4 14 | Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 1) | a) Enzyme aus biologischem Material isolieren b) Antikörper gewinnen und Titer bestimmen c) Antigen- und Antikörpernachweis durchfüh- ren d) Proteine durch Blotting-Verfahren identifi- zieren | | | 13 15 | Durchführen biotechnologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 2) | a) Stoffumsetzungen mit freien und immobili- sierten Zellen durchführen b) Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzy- men durchführen c) Zellen im Fermenter kultivieren und Proben entnehmen d) Fermentationsprodukte aufarbeiten | | | 13 16 | Durchführen botanischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 3) | a) Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ und generativ vermehren b) mikroskopische Präparate herstellen und untersuchen c) pflanzenphysiologische Untersuchungen durchführen | | | 13 17 | Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II (§ 11 Absatz 3 Nummer 4) | a) Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva be- stimmen b) Resistenz von Mikroorganismen bestimmen c) Mikroorganismen biochemisch differenzie- ren d) Anaerobier kultivieren e) Pilze kultivieren | | | 13 18 | Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 5) | a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwen- den b) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren c) Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nachweisen d) Abschnitte von Nucleinsäuren mit Genson- den identifizieren e) Nucleinsäuren, insbesondere durch polyme- rase-chain-reaction (PCR), vervielfältigen f) Plasmide isolieren g) Transformationen durchführen und Transfor- mationsrate bestimmen | | | 13 19 | Durchführen parasitologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 6) | a) Stammhaltung von Parasiten durchführen b) Parasitenbefall nachweisen und Parasiten differenzieren c) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen | | | 13 20 | Durchführen pharmakologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 7) | a) Wirbeltiere narkotisieren und für die Ver- suchsdurchführung präparieren b) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie Messwerte erfassen, auswerten und doku- mentieren | | | 13 21 | Durchführen toxikologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 8) | a) Ablauf toxikologischer Studien darstellen und Durchführungskriterien anwenden b) bei der Planung toxikologischer Studien mitwirken c) toxikologische Untersuchungen durchfüh- ren | | | 13 22 | Durchführen phytomedizinischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 9) | a) Stammhaltung von Pflanzenschädlingen und -krankheitserregern durchführen b) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen c) Pflanzenschäden feststellen | | | 13*) 23 | Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II (§ 11 Absatz 3 Nummer 10) | a) Stammhaltung von Zellen durchführen b) Primärkulturen anlegen c) Untersuchungen an Zellkulturen durchfüh- ren | | | 13 24 | Durchführen diagnostischer Arbeiten II (§ 11 Absatz 3 Nummer 11) | a) Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbei- ten b) Elektrolyt- und Substratkonzentrationen so- wie Enzymaktivitäten bestimmen c) Plasmaproteine nachweisen d) Krankheitserreger serologisch nachweisen | | | 13 25 | Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 12) | a) Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbei- ten b) Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmen c) Metaboliten von Wirkstoffen bestimmen d) Kinetiken durchführen | | | 13 *) Nur in Verbindung mit der Qualifikationseinheit lfd. Nummer 16 dieser Anlage zu vermitteln. Wahlqualifikationen der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4 Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. - 52. Woche | 53. - 85. Woche | 86. - 182. Woche 1 | 2 | 3 | 4 26 | Laborbezogene Informationstechnik (§ 11 Absatz 4 Nummer 1) | a) Hard- und Softwarekomponenten zur Lö- sung von Laboraufgaben auswählen, testen und einsetzen b) Makro-Programmierungen durchführen c) Programme installieren und konfigurieren d) Methoden der Systempflege anwenden e) Informationsleistungen von Datensystemen dokumentieren | | | 13 27 | Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor (§ 11 Absatz 4 Nummer 2) | a) Stoffe und Proben für automatisierte Sys- teme vorbereiten b) automatisierte Systeme einrichten, optimie- ren und überprüfen c) mit automatisierten Systemen im Labor um- gehen d) Labor-Informations- und Management-Sys- tem erklären e) Störungen an automatisierten Systemen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbe- seitigung einleiten | | | 13 28 | Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 11 Absatz 4 Nummer 3) | a) bei der Planung von Prozessabläufen mit- wirken b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewerten c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen d) Prozessablauf kontrollieren und dokumen- tieren e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumen- tieren | | | 13 29 | Qualitätsmanagement (§ 11 Absatz 4 Nummer 4) | a) Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren b) Qualitätssicherungskonzept für einen Ar- beitsplatz entwickeln c) statistische Qualitätskontrolle durchführen d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Her- stellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwenden e) bei der internen Überprüfung des Qualitäts- managements mitwirken | | | 13 30 | Umweltbezogene Arbeitstechniken (§ 11 Absatz 4 Nummer 5) | a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewäs- serreinhaltung mitwirken b) Konzentrationen und Kenngrößen von Um- weltparametern unter Beachtung einschlä- giger Vorschriften bestimmen c) Emissionen und Immissionen messen d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmun- gen von Regelwerken vergleichen, doku- mentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen | | | 13 31 | Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren (§ 11 Absatz 4 Nummer 6) | a) Probenahmeverfahren nach Spezifität, Re- präsentativität und Materialbeschaffenheit auswählen b) Methoden der Probenkonservierung und -aufbewahrung anwenden c) Proben stoff- und analysenspezifisch vorbe- reiten d) Analysenverfahren auswählen und einsetzen e) Verfahrensschritte optimieren f) Analyseverfahren validieren | | | 13 32 | Anwenden chromatografischer Verfahren (§ 11 Absatz 4 Nummer 7) | a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwen- dungsbereich auswählen b) Analysenproben vorbereiten c) chromatografische Verfahren optimieren d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Rich- tigkeit überprüfen e) Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens drei unterschiedlicher Verfahren analysieren f) Chromatogramme interpretieren | | | 13 33 | Anwenden spektroskopischer Verfahren (§ 11 Absatz 4 Nummer 8) | a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwen- dungsbereich auswählen b) Analysenproben zur spektroskopischen Messung vorbereiten c) Messparameter einstellen und optimieren d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Rich- tigkeit überprüfen e) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopi- schen Methoden analysieren f) Spektren interpretieren | | | 13 34 | Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten (§ 11 Absatz 4 Nummer 9) | a) Sensoren für die Messtechnik auswählen b) Stoffe verfahrenstechnisch herstellen c) Stoffe mechanisch und thermisch trennen und reinigen d) Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertra- gen und optimieren e) verfahrenstechnische Prozesse steuern und regeln | | | 13 | 14 | Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Enzyme aus biologischem Material isolieren b) Antikörper gewinnen und Titer bestimmen c) Antigen- und Antikörpernachweis durchführen d) Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren | | | 13 15 | Durchführen biotechnologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten Zellen durchführen b) Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzymen durchführen c) Zellen im Fermenter kultivieren und Proben ent- nehmen d) Fermentationsprodukte aufarbeiten | | | 13 16 | Durchführen botanischer und phytomedizinischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ und generativ vermehren b) Pflanzenschädlinge kennen und bestimmen c) Stammhaltung von Pflanzenschädlingen oder Pflanzenkrankheitserregern durchführen d) morphologische und physiologische Untersu- chungen an Pflanzen durchführen, Pflanzenschä- den feststellen e) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen | | | 13 17 | Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestim- men b) Resistenz von Mikroorganismen bestimmen c) Mikroorganismen biochemisch differenzieren d) Anaerobier kultivieren e) Pilze kultivieren | | | 13 18 | Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden b) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren c) Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nach- weisen d) Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden identifizieren e) Nucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase- Kettenreaktion (PCR), vervielfältigen f) Plasmide isolieren g) Transformationen durchführen und Transforma- tionsrate bestimmen | | | 13 19 | Durchführen pharmakologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | a) Wirbeltiere narkotisieren und für die Versuchs- durchführung präparieren b) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie Mess- werte erfassen, auswerten und dokumentieren | | | 13 20 | Durchführen toxikologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | a) Ablauf toxikologischer Studien darstellen und Durchführungskriterien anwenden b) bei der Planung toxikologischer Studien mitwir- ken c) toxikologische Untersuchungen durchführen | | | 13 21 | Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | a) Stammhaltung von Zellen durchführen b) Primärkulturen anlegen c) Untersuchungen an Zellkulturen durchführen | | | 13 22 | Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) | a) Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeiten b) Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmen c) Metaboliten von Wirkstoffen bestimmen d) Kinetiken durchführen | | | 13 23 | Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10) | a) selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunika- tionsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirken b) Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, doku- mentieren und sichern c) Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digi- talen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Be- seitigung von Fehlern einleiten d) Daten in digitalen Netzen recherchieren, Daten- analysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzen e) Software-Applikationen des Betriebes mit mobi- len und stationären Arbeitsmitteln einsetzen f) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzen g) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten | | | 13 24 | Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11) | a) Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und op- timieren b) Labor-Informations- und Labor-Management- Systeme einsetzen c) Daten über digitale Netze austauschen d) Soft- und Hardwarestörungen an Systemen er- kennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten | | | 13 25 | Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12) | a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewerten c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen d) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren | | | 13 26 | Umweltbezogene Arbeitstechniken (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 13) | a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Ab- fallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerrein- haltung mitwirken b) Konzentrationen und Kenngrößen von Umwelt- parametern unter Beachtung einschlägiger Vor- schriften bestimmen c) Emissionen und Immissionen messen d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen | | | 13 27 | Qualitätsmanagement (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 14) | a) Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren b) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeits- platz entwickeln c) statistische Qualitätskontrolle durchführen d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstel- lungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelun- gen anwenden e) bei der internen Überprüfung des Qualitätsma- nagements mitwirken | | | 13 28 | Anwenden chromatografischer Verfahren (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 15) | a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbe- reich auswählen b) Analysenproben vorbereiten c) chromatografische Verfahren optimieren d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen e) Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindes- tens drei unterschiedlichen Verfahren analysieren f) Chromatogramme interpretieren | | | 13 29 | Anwenden spektroskopischer Verfahren (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 16) | a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbe- reich auswählen b) Analysenproben zur spektroskopischen Mes- sung vorbereiten c) Messparameter einstellen und optimieren d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen e) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden analysieren f) Spektren interpretieren | | | 13 |
Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin | Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin |
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1 Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. - 52. Woche | 53. - 80. Woche | 81. - 182. Woche | Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe c Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 52. Woche | 53. bis 80. Woche | 81. bis 182. Woche |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 18 Absatz 2 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe- sondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nen- nen e) wesentliche Bestimmungen der für den aus- bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 18 Absatz 2 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Be- triebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betrie- bes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorga- nisationen, Berufsvertretungen und Gewerk- schaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertre- tungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 | Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care) (§ 18 Absatz 2 Nummer 3) | 3.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 18 Absatz 2 Nummer 3.1) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfall- verhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschut- zes anwenden; Verhaltensweisen bei Brän- den beschreiben und Maßnahmen zur Brand- bekämpfung ergreifen e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen- schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern | | f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz be- dienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten h) Explosionsgefahren beschreiben und Maß- nahmen zum Explosionsschutz ergreifen i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfar- ben Behältern und Fördersystemen zuordnen j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden | 3.2 | Umweltschutz (§ 18 Absatz 2 Nummer 3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas- tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra- gen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Rege- lungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um- weltschonenden Energie- und Materialver- wendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien ei- ner umweltschonenden Entsorgung zuführen 3.3 | Einsetzen von Energieträgern (§ 18 Absatz 2 Nummer 3.3) | a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Beachtung des Wirkungs- grades und Gefährdungspotentials einsetzen b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen c) mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von SI-Größen und SI-Einheiten berechnen | 2*) | | 3.4 | Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 18 Absatz 2 Nummer 3.4) | a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperrein- richtungen bedienen und pflegen b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzen c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten so- wie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbe- seitigung einleiten | 3*) | | 3.5 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 18 Absatz 2 Nummer 3.5) | a) Elemente des Qualitätsmanagements aufga- benspezifisch anwenden b) Messgeräte kalibrieren c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben d) statistische Methoden aufgabenbezogen an- wenden e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledi- gung berücksichtigen | während der gesamten zu vermitteln 3.6 | Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 18 Absatz 2 Nummer 3.6) | a) laborbezogene Kostenarten und -stellen un- terscheiden b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kos- ten im eigenen Arbeitsbereich nutzen c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitra- gen | 4 | Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 18 Absatz 2 Nummer 4) | | 4.1 | Arbeitsplanung, Arbeiten im Team (§ 18 Absatz 2 Nummer 4.1) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betriebli- cher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be- triebsmittel auswählen, disponieren, bereit- stellen und lagern c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftli- cher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegen d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planen e) Problemlösungsmethoden anwenden f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 4.2 | Informationsbeschaffung und Dokumentation (§ 18 Absatz 2 Nummer 4.2) | a) Informationsquellen nutzen b) Dokumentationsarten unterscheiden und de- ren Dokumentationswert beschreiben c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentie- ren, beurteilen und präsentieren 4.3 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 18 Absatz 2 Nummer 4.3) | a) betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezi- fischer Software arbeiten c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensi- cherheit anwenden | 3*) | | 4.4 | Messdatenerfassung und -verarbeitung (§ 18 Absatz 2 Nummer 4.4) | a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und -aus- wertung, mit Computer lösen b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswäh- len und einsetzen c) Laborprozesse regeln und steuern | 3*) | | 4.5 | Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 18 Absatz 2 Nummer 4.5) | a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden b) fremdsprachige Informationsquellen, insbe- sondere englischsprachige Arbeitsvorschrif- ten, technische Unterlagen, Dokumentatio- nen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchs- anweisungen, auswerten und anwenden c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 5 | Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 18 Absatz 2 Nummer 5) | a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umge- hen b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen er- klären und beachten c) Arbeitsstoffe kennzeichnen d) Reaktionsgleichungen von chemischen Um- setzungen aufstellen e) Konzentrationen berechnen und stöchiome- trische Aufgaben lösen f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren Lösungen umgehen g) mit organischen Lösemitteln umgehen h) mit Gasen umgehen | 4*) | | 6 | Chemische und physikalische Methoden (§ 18 Absatz 2 Nummer 6) | | 6.1 | Probenahme und Probenvorbereitung (§ 18 Absatz 2 Nummer 6.1) | a) Verfahren zur Probenahme und zur Proben- vorbereitung für die Gehalts- und Qualitäts- kontrolle unterscheiden b) Proben nehmen | 2*) | | 6.2 | Physikalische Größen und Stoffkonstanten (§ 18 Absatz 2 Nummer 6.2) | a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Mess- genauigkeit einsetzen b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche ein- setzen c) physikalische Größen messen und Stoffkon- stanten bestimmen, insbesondere Tempera- tur und pH-Wert messen | 3*) | | 6.3 | Analyseverfahren (§ 18 Absatz 2 Nummer 6.3) | a) photometrische Bestimmungen durchführen und auswerten b) chromatografische Trennverfahren, insbe- sondere nach Einsatzgebieten, unterschei- den c) Stoffgemische durch chromatografische Ver- fahren trennen | 4*) | | 6.4 | Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen (§ 18 Absatz 2 Nummer 6.4) | a) definierte Lösungen herstellen b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbe- sondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen | 2*) | | *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe c Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. - 52. Woche | 53. - 80. Woche | 81. - 182. Woche | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen- nen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei- ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben 3 | Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln | 3.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- meidung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben so- wie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp- fung ergreifen e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen- schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedie- nen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah- men zum Explosionsschutz ergreifen | | i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden | 3.2 | Umweltschutz (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 3.3 | Einsetzen von Energieträgern (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3) | a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie- arten unter Berücksichtigung des Wirkungsgra- des und Gefährdungspotentials einsetzen b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen c) mechanische, thermische und elektrische Ener- gien unter Verwendung von Größen und Einhei- ten des Internationalen Einheitensystems (SI- Größen und SI-Einheiten) berechnen | 2 | | 3.4 | Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4) | a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtun- gen bedienen und pflegen b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werk- stoffeigenschaften einsetzen c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseiti- gung einleiten | 3 | | 3.5 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5) | a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgaben- spezifisch anwenden b) Messgeräte kalibrieren c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft ge- ben d) statistische Methoden aufgabenbezogen anwen- den e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen | während der gesamten Ausbildung 3.6 | Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.6) | a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter- scheiden b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen 4 | Arbeitsorganisation und Kommunikation | | 4.1 | Arbeitsplanung, Arbeiten im Team (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be- triebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teil- aufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abwei- chungen Prioritäten festlegen d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bear- beitungszeiten planen e) Problemlösungsmethoden anwenden f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse ab- stimmen, auswerten und kontrollieren | während der gesamten Ausbildung 4.2 | Informationsbeschaffung und Dokumentation (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2) | a) Informationsquellen nutzen b) Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Dokumentationswert beschreiben c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren 4.3 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3) | a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor- mationssysteme einsetzen b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi- scher Software arbeiten c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher- heit anwenden | 3 | | 4.4 | Messdatenerfassung und -verarbeitung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4) | a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steue- rung, Messdatenerfassung und Messdatenaus- wertung, mit dem Computer lösen b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen c) Laborprozesse regeln und steuern | 3 | | 4.5 | Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.5) | a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden b) Informationen aus fremdsprachigen Quellen aus- werten und anwenden, insbesondere englisch- sprachige Arbeitsvorschriften, technische Unter- lagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben | während der gesamten Ausbildung 5 | Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zu- ordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen an- wenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten | | | | | c) Arbeitsstoffe kennzeichnen d) Reaktionsgleichungen von chemischen Umset- zungen aufstellen e) Konzentrationen berechnen und stöchiometri- sche Aufgaben lösen f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lö- sungen umgehen g) mit organischen Lösemitteln umgehen h) mit Gasen umgehen | 4 | | 6 | Chemische und physikalische Methoden | | 6.1 | Probenahme und Probenvorbereitung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1) | a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor- bereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden b) Proben nehmen | 2 | | 6.2 | Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2) | a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messge- nauigkeit einsetzen b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einset- zen c) physikalische Größen messen und Stoffkonstan- ten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen | 3 | | 6.3 | Analyseverfahren (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3) | a) photometrische Bestimmungen durchführen und auswerten b) chromatografische Trennverfahren, insbeson- dere nach Einsatzgebieten, unterscheiden c) Stoffgemische durch chromatografische Verfah- ren trennen | 4 | | 6.4 | Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4) | a) definierte Lösungen herstellen b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbeson- dere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrie- ren, Zentrifugieren und Eindampfen | 2 | | Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe c Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 52. Woche | 53. bis 80. Woche | 81. bis 182. Woche |
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7 | Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Nummer 7) | | 7.1 | Physikalische Verfahren zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen (§ 18 Absatz 2 Nummer 7.1) | a) Stoffkonstanten und Kennzahlen, insbeson- dere Viskosität, Brechzahl, Flammpunkt, Schmelzpunkt, Verdunstungszahl, elektri- sche Leitfähigkeit und nichtflüchtiger Anteil, bestimmen | 4 | | | 7 | Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen | | 7.1 | Physikalische Verfahren zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.1) | a) Stoffkonstanten und Kennzahlen bestimmen, insbesondere Viskosität, Brechzahl, Flamm- punkt, Schmelzpunkt, Verdunstungszahl, elektri- sche Leitfähigkeit und nichtflüchtigen Anteil | 4 | | |
b) Fließkurven erstellen und auswerten | | 2 | | |
7.2 | Chemische Verfahren zur Bestimmung von Kennzahlen (§ 18 Absatz 2 Nummer 7.2) | a) Massen- und Stoffmengenkonzentration so- wie Reaktionsverhältnisse von Rohstoffen berechnen | | 2 | b) Kennzahlen in Rohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen, insbesondere Säurezahl, Verseifungszahl, Isocyanatzahl, Iodzahl und Epoxidwert bestimmen | | 3 | c) Verhalten von Rohstoffen und Beschich- tungsstoffen anhand ihrer Kennzahlen beur- teilen und Einsatzgebieten zuordnen | | 2 | 8 | Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen, Prüfen von Beschichtungen (§ 18 Absatz 2 Nummer 8) | | 8.1 | Vorbehandeln zu prüfender Untergründe (§ 18 Absatz 2 Nummer 8.1) | a) die Notwendigkeit unterschiedlicher Vorbe- handlungsmethoden begründen b) Angaben über die Vorbehandlung zu be- schichtender Untergründe dokumentieren c) Untergründe für Prüfzwecke reinigen und schleifen | 2 | | 8.2 | Applizieren von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Nummer 8.2) | a) Pinsel, Rolle, Rakel, Druckluftspritzpistole und Tauchgefäß einsetzen b) Materialbedarf für ein nach vorgegebenen Parametern zu beschichtendes Objekt be- rechnen c) Applikationsarten unterscheiden, insbeson- dere Walzen, Gießen, Elektrotauchlacklackie- ren, elektrostatisches Spritzen, Airless-Sprit- zen, Heißspritzen und Niederdruckspritzen d) Sicherheitsregeln beim Verarbeiten von Be- schichtungsstoffen anwenden | 4 | 3 | e) Beschichtungsqualität in Abhängigkeit von der Oberflächenbeschaffenheit und der Ap- plikationsmethode beurteilen und dokumen- tieren | | 2 | 8.3 | Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Nummer 8.3) | a) Trocknungs- und Härtungsverfahren nach den Filmbildungsmechanismen unterschei- den b) Beschichtungsstoffe physikalisch trocknen und chemisch härten | 3 | 6 | 8.4 | Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Nummer 8.4) | a) Prüfbeschichtungen nach vorgegebener Spezifikation herstellen b) Farbton visuell durch Vergleich mit einer Vor- lage beurteilen | 3 | | c) beschichtungstechnologische Kennzahlen, insbesondere Härte, Haftfestigkeit, Dehnbar- keit, Schichtdicke, Deckvermögen, Körnig- keit, Porigkeit, Trocken- und Glanzgrad, be- stimmen und dokumentieren | 7 | | d) Farbton messen und Standardvergleiche durchführen e) Oberflächenstörungen beschreiben f) Beschichtungen auf Beständigkeit, insbe- sondere gegen Schwitzwasser, Bewitterung und Chemikalien, prüfen sowie Ergebnisse beurteilen und dokumentieren g) Lagerstabilität von Beschichtungsstoffen be- urteilen | | | 4 9 | Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Nummer 9) | a) Misch-, Dispergier- und Trennaggregate un- terscheiden und einsetzen | 3 | | | 7.2 | Chemische Verfahren zur Bestimmung von Kennzahlen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.2) | a) Massen- und Stoffmengenkonzentration sowie Reaktionsverhältnisse von Rohstoffen berech- nen | | 2 | b) Kennzahlen, insbesondere Säurezahl, Versei- fungszahl, Isocyanatzahl, Iodzahl und Epoxid- wert, in Rohstoffen, Halbfabrikaten und Be- schichtungsstoffen bestimmen | | 3 | c) Verhalten von Rohstoffen und Beschichtungs- stoffen anhand ihrer Kennzahlen beurteilen und Einsatzgebieten zuordnen | | 2 | 8 | Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen sowie Prüfen von Beschichtungen | | 8.1 | Vorbehandeln zu prüfender Untergründe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.1) | a) die Notwendigkeit unterschiedlicher Vorbehand- lungsmethoden begründen b) Angaben über die Vorbehandlung zu beschich- tender Untergründe dokumentieren c) Untergründe für Prüfzwecke reinigen und schlei- fen | 2 | | 8.2 | Applizieren von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.2) | a) Pinsel, Rolle, Rakel, Druckluftspritzpistole und Tauchgefäß einsetzen b) Materialbedarf für ein nach vorgegebenen Para- metern zu beschichtendes Objekt berechnen c) Applikationsarten unterscheiden, insbesondere Walzen, Gießen, Elektrotauchlacklackieren, elek- trostatisches Spritzen, Airless-Spritzen, Heiß- spritzen und Niederdruckspritzen d) Sicherheitsregeln beim Verarbeiten von Be- schichtungsstoffen anwenden | 4 | 3 | e) Beschichtungsqualität in Abhängigkeit von der Oberflächenbeschaffenheit und der Applikati- onsmethode beurteilen und dokumentieren | | 2 | 8.3 | Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.3) | a) Trocknungs- und Härtungsverfahren nach den Filmbildungsmechanismen unterscheiden b) Beschichtungsstoffe physikalisch trocknen und chemisch härten | 3 | 6 | 8.4 | Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.4) | a) Prüfbeschichtungen nach vorgegebener Spezifi- kation herstellen b) Farbton visuell durch Vergleich mit einer Vorlage beurteilen | 3 | | c) beschichtungstechnologische Kennzahlen be- stimmen und dokumentieren, insbesondere Härte, Haftfestigkeit, Dehnbarkeit, Schichtdicke, Deckvermögen, Körnigkeit, Porigkeit, Trocken- und Glanzgrad | 7 | | | | d) Farbton messen und Standardvergleiche durch- führen e) Oberflächenstörungen beschreiben f) Beschichtungen auf Beständigkeit, insbeson- dere gegen Schwitzwasser, Bewitterung und Chemikalien, prüfen sowie Ergebnisse beurteilen und dokumentieren g) Lagerstabilität von Beschichtungsstoffen beur- teilen | | | 4 9 | Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | a) Misch-, Dispergier- und Trennaggregate unter- scheiden und einsetzen | 3 | | |
b) Fertigungsrezepturen unter Berücksichtigung verfahrenstechnischer Parameter erstellen | | | 7 | |
c) Halbfabrikate und Beschichtungsstoffe nach vorgegebenen Rezepturen herstellen sowie Fertigungsablauf dokumentieren | | 8 | 10 | Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Nummer 10) | a) wasserverdünnbare und lösemittelhaltige Be- schichtungsstoffe hinsichtlich Formulierung, Herstellung, Lagerung und Anwendung un- terscheiden sowie über deren arbeitstechni- schen Einsatz Auskunft geben b) Anforderungsprofile für Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tau- chen erstellen c) Bindemittel, Lösemittel, Farbmittel und Addi- tive nach den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen aus- wählen und einsetzen d) Rezepturen für Beschichtungsstoffe nach den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen formulieren | | | 13 | c) Halbfabrikate und Beschichtungsstoffe nach vorgegebenen Rezepturen herstellen sowie Fer- tigungsablauf dokumentieren | | 8 | 10 | Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | a) wasserverdünnbare und lösemittelhaltige Be- schichtungsstoffe hinsichtlich Formulierung, Herstellung, Lagerung und Anwendung unter- scheiden sowie über ihren arbeitstechnischen Einsatz Auskunft geben b) Anforderungsprofile für Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen erstellen c) Bindemittel, Lösemittel, Farbmittel und Additive nach den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen auswählen und einsetzen d) Rezepturen für Beschichtungsstoffe nach den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluft- spritzen und Tauchen formulieren | | | 13 |
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c | |
Wahlqualifikationen der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3 Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. - 52. Woche | 53. - 80. Woche | 81. - 182. Woche | Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. bis 52. Woche | 53. bis 80. Woche | 81. bis 182. Woche |
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11 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe (§ 18 Absatz 3 Nummer 1) | a) systemspezifische Eigenschaften von was- serverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläutern b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko- logie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen c) Rohstoffe auswählen d) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen e) verfahrenstechnische Parameter, insbeson- dere pH-Wert und Temperatur, festlegen f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin- gungen der Beschichtungsstoffe prüfen so- wie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen g) Untergrund wässern, schleifen und bleichen h) Applikationstechnik systemspezifisch aus- wählen und einsetzen i) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro- duktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü- fen, bewerten und optimieren | | | 13 12 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen (§ 18 Absatz 3 Nummer 2) | a) systemspezifische Eigenschaften von was- serverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläutern b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko- logie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen c) Rohstoffe auswählen d) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen e) verfahrenstechnische Parameter, insbeson- dere pH-Wert und Temperatur, festlegen f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin- gungen der Beschichtungsstoffe prüfen so- wie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen g) Untergrund vorbereiten h) Applikationstechnik systemspezifisch aus- wählen und einsetzen i) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro- duktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten | | | 13 | | j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü- fen, bewerten und optimieren | | | 13 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe (§ 18 Absatz 3 Nummer 3) | a) systemspezifische Eigenschaften von was- serverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläutern b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko- logie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen c) Rohstoffe auswählen d) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen e) verfahrenstechnische Parameter, insbeson- dere pH-Wert und Temperatur, festlegen f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin- gungen der Beschichtungsstoffe prüfen so- wie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen g) Untergrund entfetten und mechanisch vorbe- reiten h) Applikationstechnik systemspezifisch aus- wählen und einsetzen i) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro- duktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü- fen, bewerten und optimieren | | | 13 14 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe (§ 18 Absatz 3 Nummer 4) | a) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko- logie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen b) Rohstoffe auswählen c) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen d) verfahrenstechnische Parameter festlegen e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin- gungen der Beschichtungsstoffe prüfen so- wie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen f) Untergrund reinigen, neutralisieren, isolieren und verfestigen g) Applikationstechnik produkt- und prozess- orientiert auswählen und einsetzen h) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro- duktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten | | | 13 | | i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü- fen, bewerten und optimieren | | | 15 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe (§ 18 Absatz 3 Nummer 5) | a) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko- logie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen b) Rohstoffe auswählen c) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen d) verfahrenstechnische Parameter festlegen e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin- gungen der Beschichtungsstoffe prüfen so- wie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen f) Untergrund wässern, schleifen und bleichen g) Applikationstechnik produkt- und prozess- orientiert auswählen und einsetzen h) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro- duktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü- fen, bewerten und optimieren | | | 13 16 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen (§ 18 Absatz 3 Nummer 6) | a) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko- logie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen b) Rohstoffe auswählen c) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen d) verfahrenstechnische Parameter festlegen e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin- gungen der Beschichtungsstoffe prüfen so- wie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen f) Untergrund auf Lösemittelbeständigkeit prü- fen und vorbehandeln g) Applikationstechnik produkt- und prozess- orientiert auswählen und einsetzen h) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro- duktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü- fen, bewerten und optimieren | | | 13 17 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe (§ 18 Absatz 3 Nummer 7) | a) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko- logie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen b) Rohstoffe auswählen c) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen d) verfahrenstechnische Parameter festlegen e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin- gungen der Beschichtungsstoffe prüfen so- wie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen f) Untergrund entfetten und mechanisch vorbe- handeln g) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro- duktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten h) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten i) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü- fen, bewerten und optimieren | | | 13 18 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen (§ 18 Absatz 3 Nummer 8) | a) Anforderungsprofil erstellen, dabei insbeson- dere die Anwendung im konstruktiven Stahl- bau, die Verarbeitung unter Witterungsbedin- gungen sowie Ökologie- und Kostenaspekte berücksichtigen b) Rohstoffe auswählen c) Maschinen und Geräte auswählen und ein- setzen d) verfahrenstechnische Parameter festlegen e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin- gungen der Beschichtungsstoffe prüfen so- wie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen f) Untergründe durch abtragende Verfahren maschinell und manuell vorbereiten g) Applikationstechnik systemspezifisch unter Berücksichtigung der Witterung auswählen und einsetzen h) Beschichtungsstoffe unter Beachtung pro- duktspezifischer Verarbeitungsvorschriften applizieren i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten j) Korrosionsschutzprüfung durchführen, Er- gebnis bewerten und Korrosionsschutzsys- tem optimieren | | | 13 19 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Pulverlacksystemen (§ 18 Absatz 3 Nummer 9) | a) systemspezifische Eigenschaften von Pulver- lacksystemen erläutern b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko- logie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen c) Rohstoffe auswählen d) Stoffgemische extrudieren, brechen, mahlen und sieben e) verfahrenstechnische Parameter, insbeson- dere Temperatur und Verweilzeit, festlegen und einhalten f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin- gungen der Beschichtungsstoffe prüfen so- wie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen g) Objekte vorbereiten h) Objekte elektrostatisch beschichten i) Overspray rückgewinnen und aufarbeiten j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü- fen, bewerten und optimieren | | | 13 20 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Elektrotauchlacken (§ 18 Absatz 3 Nummer 10) | a) systemspezifische Eigenschaften von Elek- trotauchlacken erläutern b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko- logie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen c) Rohstoffe auswählen d) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen e) verfahrenstechnische Parameter, insbeson- dere pH-Wert und Temperatur, festlegen f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin- gungen der Beschichtungsstoffe prüfen so- wie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen g) Objekte vorbereiten h) Aufbau und Funktionsweise von Elektro- tauchanlagen erklären i) Applikationsparameter, insbesondere Span- nung, Leitfähigkeit, Temperatur, Verweilzeit, pH-Wert und nichtflüchtigen Anteil, festlegen j) Objekte unter Einhaltung der Applikationspa- rameter elektroforetisch beschichten, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten k) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten l) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü- fen, bewerten und optimieren | | | 13 21 | Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln (§ 18 Absatz 3 Nummer 11) | a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formu- lieren b) Ausgangsstoffe auswählen c) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen d) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf anhand ermittelter Kenndaten steuern e) Einsetzbarkeit des Bindemittels im Beschich- tungsstoff prüfen und Bindemittel optimieren | | | 13 22 | Durchführen farbmetrischer Arbeiten (§ 18 Absatz 3 Nummer 12) | a) betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten erläutern b) farbmetrische Messungen durchführen c) Messwerte auswerten und Ergebnis interpre- tieren d) Farbmittel nach optischen, chemischen und thermischen Eigenschaften auswählen e) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausar- beiten | | | 13 23 | Untersuchen von Beschichtungen (§ 18 Absatz 3 Nummer 13) | a) Oberflächenbeschaffenheit beurteilen, Be- schichtungsfehler und deren Ursachen fest- stellen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseiti- gung vorschlagen b) Präparationstechnik zur Ursachenermittlung von Oberflächenstörungen anwenden c) Beschichtungen mikroskopisch untersuchen d) Zusammensetzung von Beschichtungen spektroskopisch untersuchen e) fotometrische Messungen durchführen f) Messwerte auswerten und Ergebnis interpre- tieren | | | 13 24 | Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen (§ 18 Absatz 3 Nummer 14) | a) zu beschichtende Objekte vorbereiten und prüfen b) Objekte mit unterschiedlichen Geräten und nach unterschiedlichen Verfahren beschich- ten c) Beschichtungsstoffe und -systeme trocknen und härten d) beschichtete Objekte beurteilen und auf Feh- lerfreiheit prüfen e) Applikationsprozess optimieren | | | 13 25 | Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung (§ 18 Absatz 3 Nummer 15) | a) Fertigungsrezepturen, insbesondere aus Ent- wicklungsrezepturen, erstellen b) Anlagen, insbesondere nach Ansatzgröße und Stoffeigenschaft, auswählen c) Produktionsaufträge planen d) Beschichtungsstoffe im Produktionsmaßstab herstellen und abfüllen e) Produktionskosten ermitteln und Produkti- onsverfahren optimieren f) Produktionsablauf und -ergebnis dokumen- tieren | | | 13 Wahlqualifikationen der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4 Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. - 52. Woche | 53. - 80. Woche | 81. - 182. Woche 1 | 2 | 3 | 4 26 | Laborbezogene Informationstechnik (§ 18 Absatz 4 Nummer 1) | a) Hard- und Softwarekomponenten zur Lösung von Laboraufgaben auswählen, testen und einsetzen b) Makro-Programmierungen durchführen c) Programme installieren und konfigurieren d) Methoden der Systempflege anwenden e) Informationsleistungen von Datensystemen dokumentieren | | | 13 27 | Qualitätsmanagement (§ 18 Absatz 4 Nummer 2) | a) Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren b) Qualitätssicherungskonzept für einen Ar- beitsplatz entwickeln c) statistische Qualitätskontrolle durchführen d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Her- stellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Re- gelungen anwenden e) bei der internen Überprüfung des Qualitäts- managements mitwirken | | | 13 28 | Umweltbezogene Arbeitstechniken (§ 18 Absatz 4 Nummer 3) | a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewäs- serreinhaltung mitwirken b) Konzentrationen und Kenngrößen von Um- weltparametern unter Beachtung einschlägi- ger Vorschriften bestimmen c) Emissionen und Immissionen messen d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmun- gen von Regelwerken vergleichen, dokumen- tieren und beurteilen sowie Maßnahmen ver- anlassen | | | 13 | 11 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) systemspezifische Eigenschaften von wasser- verdünnbaren Beschichtungsstoffen und -syste- men erläutern b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo- gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos- tenaspekte berücksichtigen c) Rohstoffe auswählen d) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus- wählen und einsetzen e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen | | | 13 | | f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen g) Untergrund wässern, schleifen und bleichen h) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen i) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro- duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be- achten j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren | | | 12 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) systemspezifische Eigenschaften von wasser- verdünnbaren Beschichtungsstoffen und -syste- men erläutern b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo- gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos- tenaspekte berücksichtigen c) Rohstoffe auswählen d) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus- wählen und einsetzen e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen g) Untergrund vorbereiten h) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen i) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro- duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be- achten j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren | | | 13 13 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) systemspezifische Eigenschaften von wasser- verdünnbaren Beschichtungsstoffen und -syste- men erläutern b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo- gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos- tenaspekte berücksichtigen c) Rohstoffe auswählen d) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus- wählen und einsetzen e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen | | | 13 | | f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen g) Untergrund entfetten und mechanisch vorberei- ten h) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen i) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro- duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be- achten j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren | | | 14 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo- gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos- tenaspekte berücksichtigen b) Rohstoffe auswählen c) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus- wählen und einsetzen d) verfahrenstechnische Parameter festlegen e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen f) Untergrund reinigen, neutralisieren, isolieren und verfestigen g) Applikationstechnik produkt- und prozessorien- tiert auswählen und einsetzen h) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro- duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be- achten i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren | | | 13 15 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo- gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos- tenaspekte berücksichtigen b) Rohstoffe auswählen c) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus- wählen und einsetzen d) verfahrenstechnische Parameter festlegen e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen f) Untergrund wässern, schleifen und bleichen g) Applikationstechnik produkt- und prozessorien- tiert auswählen und einsetzen | | | 13 | | h) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro- duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be- achten i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren | | | 16 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo- gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos- tenaspekte berücksichtigen b) Rohstoffe auswählen c) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus- wählen und einsetzen d) verfahrenstechnische Parameter festlegen e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen f) Untergrund auf Lösemittelbeständigkeit prüfen und vorbehandeln g) Applikationstechnik produkt- und prozessorien- tiert auswählen und einsetzen h) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro- duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be- achten i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren | | | 13 17 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo- gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos- tenaspekte berücksichtigen b) Rohstoffe auswählen c) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus- wählen und einsetzen d) verfahrenstechnische Parameter festlegen e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen f) Untergrund entfetten und mechanisch vorbehan- deln g) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro- duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be- achten h) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten i) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren | | | 13 18 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutz- systemen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | a) Anforderungsprofil erstellen und dabei insbeson- dere die Anwendung im konstruktiven Stahlbau, die Verarbeitung unter Witterungsbedingungen sowie Ökologie- und Kostenaspekte berücksich- tigen b) Rohstoffe auswählen c) Maschinen und Geräte auswählen und einsetzen d) verfahrenstechnische Parameter festlegen e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen f) Untergründe durch abtragende Verfahren ma- schinell und manuell vorbereiten g) Applikationstechnik systemspezifisch unter Be- rücksichtigung der Witterung auswählen und ein- setzen h) Beschichtungsstoffe unter Beachtung produkt- spezifischer Verarbeitungsvorschriften applizieren i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten j) Korrosionsschutzprüfung durchführen, Ergebnis bewerten und Korrosionsschutzsystem optimieren | | | 13 19 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Pulverlacksystemen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) | a) systemspezifische Eigenschaften von Pulver- lacksystemen erläutern b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo- gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos- tenaspekte berücksichtigen c) Rohstoffe auswählen d) Stoffgemische extrudieren, brechen, mahlen und sieben e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere Temperatur und Verweilzeit, festlegen und ein- halten f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen g) Objekte vorbereiten h) Objekte elektrostatisch beschichten i) Overspray rückgewinnen und aufarbeiten j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren | | | 13 20 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Elektrotauchlacken (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10) | a) systemspezifische Eigenschaften von Elektro- tauchlacken erläutern b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo- gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos- tenaspekte berücksichtigen | | | | | c) Rohstoffe auswählen d) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus- wählen und einsetzen e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen g) Objekte vorbereiten h) Aufbau und Funktionsweise von Elektrotauchan- lagen erklären i) Applikationsparameter festlegen, insbesondere Spannung, Leitfähigkeit, Temperatur, Verweil- zeit, pH-Wert und nichtflüchtigen Anteil j) Objekte unter Einhaltung der Applikationspara- meter elektroforetisch beschichten und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten k) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten l) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren | | | 13 21 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Druckfarben (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11) | a) systemspezifische Eigenschaften von Druckfar- ben erläutern b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo- gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos- tenaspekte berücksichtigen c) Rohstoffe auswählen d) Maschinen und Geräte zur Herstellung auswäh- len und einsetzen e) verfahrenstechnische Parameter festlegen f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Druckfarben prüfen sowie Korrektur- maßnahmen einleiten und durchführen g) Substrat für das Druckverfahren vorbereiten h) Druckverfahren berücksichtigen i) Druckfarben unter Berücksichtigung der Filmbil- dungsmechanismen trocknen und härten j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten, optimieren | | | 13 22 | Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12) | a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren b) Ausgangsstoffe auswählen c) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen d) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf an- hand ermittelter Kenndaten steuern e) Einsetzbarkeit des Bindemittels im Beschich- tungsstoff prüfen und Bindemittel optimieren | | | 13 23 | Durchführen farbmetrischer Arbeiten (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 13) | a) betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten er- läutern b) farbmetrische Messungen durchführen c) Messwerte auswerten und Ergebnis interpretie- ren d) Farbmittel nach optischen, chemischen und thermischen Eigenschaften auswählen e) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten | | | 13 24 | Untersuchen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 14) | a) Oberflächenbeschaffenheit beurteilen, Beschich- tungsfehler und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung vorschlagen b) Präparationstechnik zur Ursachenermittlung von Oberflächenstörungen anwenden c) Beschichtungen mikroskopisch untersuchen d) Zusammensetzung von Beschichtungen und Be- schichtungsstoffen spektroskopisch oder foto- metrisch untersuchen e) Beschichtungsstoffe mittels physikalischer, che- mischer und koloristischer Methoden untersu- chen f) statistische Methoden zur Qualitätssicherung anwenden g) Validierung von Messverfahren durchführen und dokumentieren, Messwerte auswerten und Ergebnisse interpretieren h) Methoden der Fehlerfrüherkennung, Fehlerbesei- tigung und Fehlervermeidung anwenden | | | 13 25 | Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 15) | a) zu beschichtende Objekte vorbereiten und prü- fen b) Objekte mit unterschiedlichen Geräten und nach unterschiedlichen Verfahren beschichten c) Beschichtungsstoffe und -systeme trocknen und härten d) beschichtete Objekte beurteilen und auf Fehler- freiheit prüfen e) Applikationsprozess optimieren | | | 13 26 | Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 16) | a) Fertigungsrezepturen, insbesondere aus Ent- wicklungsrezepturen, erstellen b) Anlagen, insbesondere nach Ansatzgröße und Stoffeigenschaft, auswählen c) Produktionsaufträge planen d) Beschichtungsstoffe im Produktionsmaßstab herstellen und abfüllen e) Produktionskosten ermitteln und Produktions- verfahren optimieren f) Produktionsablauf und -ergebnis dokumentieren | | | 13 27 | Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 17) | a) selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikati- onsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirken b) Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, doku- mentieren und sichern c) Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digi- talen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Be- seitigung von Fehlern einleiten d) Daten in digitalen Netzen recherchieren, Daten- analysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzen e) Software-Applikationen des Betriebes mit mobi- len und stationären Arbeitsmitteln einsetzen f) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzen g) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten | | | 13 28 | Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 18) | a) Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und op- timieren b) Labor-Informations- und Labor-Management- Systeme einsetzen c) Daten über digitale Netze austauschen d) Soft- und Hardwarestörungen an Systemen er- kennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten | | | 13 29 | Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 19) | a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewerten c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen d) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren | | | 13 30 | Umweltbezogene Arbeitstechniken (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 20) | a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Ab- fallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerrein- haltung mitwirken b) Konzentrationen und Kenngrößen von Umwelt- parametern unter Beachtung einschlägiger Vor- schriften bestimmen c) Emissionen und Immissionen messen d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen | | | 13 |
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