§ 5 BtMKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 5 BtMKostV n.F. (neue Fassung) in der am 06.09.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.08.2019 BGBl. I S. 1356 |
---|---|
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 5 Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden, wenn die zugrunde liegende Amtshandlung vor dem 4. Juli 2009 beantragt oder, wenn kein Antrag erforderlich ist, beendet worden ist. | (Text neue Fassung) Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung in der am 5. September 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 6. September 2019 bereits beantragt wurden. |