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Synopse aller Änderungen der BtMKostV am 06.09.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. September 2019 durch Artikel 1 der BtMKostVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BtMKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BtMKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2019 geltenden Fassung
BtMKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.08.2019 BGBl. I S. 1356

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Gebühren in besonderen Fällen
§ 3 Gebühren in Widerspruchsverfahren
§ 4 Ermäßigungen
§ 5 Übergangsvorschrift
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)
Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 

§ 5 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden, wenn die zugrunde liegende individuell zurechenbare öffentliche Leistung vor dem 4. Juli 2009 beantragt oder, wenn kein Antrag erforderlich ist, beendet worden ist.



Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung in der am 5. September 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 6. September 2019 bereits beantragt wurden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, außer Kraft.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 

Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung nächste Änderung


Gebührennummer | Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Gebühr in Euro




Gebührennummer | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr in Euro

1 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes |

1.1 | Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel
und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: |

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.1 | Anbau einschließlich Gewinnung | 190

1.1.2 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) | 380

1.1.3 | Binnenhandel | 470

1.1.4 | - jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als | 7.050

1.1.5 | Außenhandel einschließlich Binnenhandel | 830

1.1.6 | - jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als | 12.450

1.2 | Soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwe-
cken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für
jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und
Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: |

1.2.1 | Anbau einschließlich Gewinnung | 150

1.2.2 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden und
von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken) | 150

1.2.3 | Erwerb | 150

1.2.4 | Abgabe | 150

1.2.5 | Einfuhr | 150

1.2.6 | Ausfuhr | 150

1.3 | Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommene
Zubereitung und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: |

1.3.1 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) | 380

1.3.2 | Einfuhr | 400

1.3.3 | Ausfuhr | 400



1.1.1 | Anbau einschließlich Gewinnung | 240

1.1.2 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) | 480

1.1.3 | Binnenhandel | 590

1.1.4 | - jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als | 8.850

1.1.5 | Außenhandel einschließlich Binnenhandel | 1.040

1.1.6 | - jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als | 15.600

1.2 | Sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwe-
cken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für
jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und
Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: |

1.2.1 | Anbau einschließlich Gewinnung | 190

1.2.2 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden, und
von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken) | 190

1.2.3 | Erwerb | 190

1.2.4 | Abgabe | 190

1.2.5 | Einfuhr | 190

1.2.6 | Ausfuhr | 190

1.3 | Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommener
Zubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittel-
gesetzes)
und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: |

1.3.1 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) | 480

1.3.2 | Einfuhr | 500

1.3.3 | Ausfuhr | 500

2 | Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 des Betäubungs-
mittelgesetzes |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.1 | Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer
Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbun-
des | 70

2.2 | Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift der Apotheke
oder des
Apothekenbetreibers | 35

3 | In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes
werden
folgende Gebühren erhoben: |

3.1 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener
Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zubereitun-
gen
| entsprechend
Gebührennummer 1



2.1 | Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer
Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbun-
des | 250

2.2 | Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift einer
Apotheke oder eines
Apothekenbetreibers | 110

3 | In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittel-
gesetzes werden
folgende Gebühren erhoben: |

3.1 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener
Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zuberei-
tungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes)
| entsprechend
Gebührennummer 1

3.2 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der
Person des Erlaubnisinhabers | 50 Prozent der Gebühr
nach Gebührennummer 1

vorherige Änderung nächste Änderung

3.3 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage
der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, | 50 Prozent der Gebühr
nach Gebührennummer 1



3.3 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage
der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes | 50 Prozent der Gebühr
nach Gebührennummer 1

4 | In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes
werden je Betriebsstätte folgende Gebühren erhoben: |

vorherige Änderung nächste Änderung

4.1 | Änderung einer Erlaubnis, soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen
oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zweck-
setzung erfolgt, je Änderung | 75

4.2 | Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung | 150



4.1 | Änderung einer Erlaubnis, sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen
oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zweck-
setzung erfolgt, je Änderung | 90

4.2 | Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung | 190

5 | Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Betäubungs-
mittelgesetzes befristeten Erlaubnis | 25 Prozent der Gebühr
nach Gebührennummer 1

vorherige Änderung nächste Änderung

6 | Änderung einer Erlaubnis von Amts wegen im Sinne des § 9 Absatz 2
Nummer
2 des Betäubungsmittelgesetzes | 150

7 | Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 des Betäubungs-
mittelgesetzes
| 150

8 | Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungs-
mittelgesetzes | 200 bis 4.000

9 | Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1, Ausfuhr-
genehmigung
nach § 9 Absatz 1, sowie einer Durchfuhrgenehmigung
nach
§ 13 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung,
je
Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung | 60

10 | Vernichtung von Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Absatz 2 des Betäu-
bungsmittelgesetzes, bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen
je
angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen je an-
gefangene
500 Stück | 30

11 | Sonstige auf Antrag vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen |



6 | Änderung einer Erlaubnis von Amts wegen im Sinne des § 9
Absatz
2 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes | 190

7 | Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 Satz 2 des
Betäubungsmittelgesetzes
| 150

8 | Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungs-
mittelgesetzes | 660 bis 15.000

9 | Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1, einer
Ausfuhrgenehmigung
nach § 9 Absatz 1 oder einer Durchfuhr-
genehmigung nach
§ 13 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außen-
handelsverordnung, je
Betäubungsmittel oder je ausgenommene
Zubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittel-
gesetzes)
| 70

10 | Vernichtung von Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Absatz 2 des Betäu-
bungsmittelgesetzes, bei Stoffen und nicht abgeteilten Zuberei-
tungen je
angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen
je angefangene
500 Stück | 60

11 | Sonstige auf Antrag vorgenommene Amtshandlungen |

11.1 | Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte | 50 bis 500

11.2 | Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen | 50 bis 250

vorherige Änderung

11.3 | Fachliche Beratung des Antragstellers | 150 bis 1.500



11.3 | Fachliche Beratung des Antragstellers (Beratungsgespräch) | 500 bis 5.000