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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2009 aufgehoben
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1. - Bundesbeamtengesetz (BBG)
neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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Abschnitt II Beamtenverhältnis
1. Allgemeines
§ 4
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
- 1.
- hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
- 2.
- solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
§ 5
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden
- 1.
- auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll,
- 2.
- auf Probe, wenn der Beamte
- a)
- zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
- b)
- zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 24a)
(2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer
- 1.
- den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst ableisten oder
- 2.
- nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll.
(3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamter.
(4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Personen auf eine bestimmte Zeitdauer in das Beamtenverhältnis berufen werden können, bleiben unberührt.
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