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2. - Bundesbeamtengesetz (BBG)

neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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Abschnitt II Beamtenverhältnis

2. Ernennung

§ 6



(1) Einer Ernennung bedarf es

1.
zur Begründung des Beamtenverhältnisses,

2.
zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 5 Abs. 1, 2 und 4),

3.
zur ersten Verleihung eines Amtes,

4.
zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,

5.
zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Probe", "auf Widerruf" oder "als Ehrenbeamter" oder "auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,

2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1,

3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung. Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Satz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor.

Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(3) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch

1.
Entlassung,

2.
Verlust der Beamtenrechte,

3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(4) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.


§ 7



(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzt,

2.
die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,

3.
a)
die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt oder

b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 48 Abs. 4 EWG-Vertrag).

(3) Der Bundesminister des Innern kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.


§ 8



(1) Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Ihre Auslese ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Förderung von Beamtinnen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfungen, sowie gesetzliche Maßnahmen zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung gilt nicht für die Stellen der Staatssekretäre, Abteilungsleiter in den Bundesministerien und Leiter der den Bundesministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Über weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung entscheidet der Bundespersonalausschuß.

(3) Stellenausschreibungen dürfen sich nicht nur an Männer oder nur an Frauen richten, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit. Der gesamte Ausschreibungstext muss so ausgestaltet sein, dass er nicht nur auf Personen eines Geschlechts zugeschnitten ist. Dies gilt insbesondere für Stellen in Bereichen, in denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer. Die Dienstposten sind einschließlich der Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben zur Besetzung auch in Teilzeit auszuschreiben, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.




§ 8a



Legt ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen oder der ohne Besoldung beurlaubt ist, sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.


§ 9



(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer

1.
die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,

2.
das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,

3.
sich

a)
als Laufbahnbewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oder

b)
als anderer Bewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b)

in einer Probezeit bewährt hat.

(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.


§ 10



(1) Der Bundespräsident ernennt die Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen überträgt.

(2) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn (§ 2).


§ 11



(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung kann jedoch von der sachlich zuständigen Behörde rückwirkend bestätigt werden.

(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

1.
nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war oder

2.
nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.


§ 12



(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,

1.
wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder

2.
wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder

3.
wenn der Ernannte nach § 7 Abs. 2 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird.

(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war.


§ 13



(1) In den Fällen des § 11 hat der Dienstvorgesetzte nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, bei Nichtigkeit nach § 11 Abs. 1 erst dann, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen.

(2) In den Fällen des § 12 muß die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grunde der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu hören. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen.


§ 14



Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 13 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 13 Abs. 2) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die gezahlten Dienstbezüge können belassen werden.