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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
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§ 9 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau (WerkFeuerwAusbV k.a.Abk.)
V. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1747 (Nr. 39); aufgehoben durch § 18 V. v. 22.05.2015 BGBl. I S. 830
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-2-8 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-2-8 Berufliche Bildung
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§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten 30 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Brandbekämpfung 20 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz 20 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr 20 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in den Prüfungsbereichen Brandbekämpfung sowie Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"
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