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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
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Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau (WerkFeuerwAusbV k.a.Abk.)
V. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1747 (Nr. 39); aufgehoben durch § 18 V. v. 22.05.2015 BGBl. I S. 830
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-2-8 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-2-8 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
- *)
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 6 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
§ 1 Ausnahmeregelung
Abweichend von § 4 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nach den folgenden Vorschriften ausgebildet werden.
§ 2 Gegenstand und Struktur der Erprobung
Zur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sollen insbesondere Struktur und Inhalt des neuen Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau erprobt werden.
§ 3 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann/ zur Werkfeuerwehrfrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes, Anforderungen an den Beruf;
- 2.
- Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfahren;
- 3.
- Fahrzeuge und Geräte;
- 4.
- Atemschutz;
- 5.
- Einsatzlehre:
- 5.1
- Einrichten, Sichern und Betreiben von Einsatzstellen,
- 5.2
- Sichern, Retten und Bergen,
- 5.3
- Brandbekämpfung,
- 5.4
- Technische Hilfeleistung,
- 5.5
- ABC-Einsatz,
- 5.6
- Rettungssanitäter-Einsatz;
- 6.
- Vorbeugender Brandschutz;
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;
- 4.
- Umweltschutz;
- 5.
- Information, Kommunikation und Arbeitsorganisation:
- 5.1
- Kommunikation und Teamarbeit,
- 5.2
- Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen,
- 5.3
- Kommunikations- und Informationssysteme,
- 5.4
- Planen der Arbeit;
- 6.
- Handwerkliche Tätigkeiten:
- 6.1
- Elektrotechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz,
- 6.2
- Metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz,
- 6.3
- Holzarbeiten für den Feuerwehreinsatz.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Abschlussprüfung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen die Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten.
(4) Für den Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
- b)
- Werkstücke herstellen, Funktionen überprüfen, seine Vorgehensweise erläutern und durchgeführte Arbeiten dokumentieren,
- c)
- Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
- d)
- Gefährdungen erkennen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- a)
- elektrotechnische Arbeiten,
- b)
- metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten,
- c)
- Holzarbeiten;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a, b oder c durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; darüber hinaus soll er Aufgaben nach Nummer 2 Buchstabe a, b und c schriftlich lösen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 600 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll die Arbeitsaufgabe einschließlich höchstens zehn Minuten Fachgespräch in 420 Minuten und die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben in 180 Minuten durchgeführt werden.
§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Brandbekämpfung,
- 2.
- Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz,
- 3.
- Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Brandbekämpfung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er Funktionen und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrnehmen und dabei
- a)
- Feuerwehrfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge für die Notfallrettung auf öffentlichen Straßen führen und besetzen,
- b)
- Einsatzmittel handhaben,
- c)
- Gefährdungspotentiale abschätzen,
- d)
- Eigensicherung durchführen, Unfallverhütungsvorschriften beachten,
- e)
- die Situationen vor Ort erkunden und Sachstände rückmelden
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Menschen retten,
- b)
- Brände löschen;
- 3.
- der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Nummer 2 Buchstabe a und b sowie jeweils ein auftragsbezogenes Fachgespräch durchführen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten; davon entfallen höchstens zehn Minuten auf die Fachgespräche.
(4) Für den Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er Funktionen und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrnehmen und dabei
- a)
- Einsatzmittel handhaben,
- b)
- Gefährdungspotentiale abschätzen,
- c)
- Eigensicherung durchführen, Unfallverhütungsvorschriften beachten,
- d)
- die Situationen vor Ort erkunden und Sachstände rückmelden
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Technische Hilfe leisten,
- b)
- ABC-Einsatz durchführen;
- 3.
- der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Nummer 2 Buchstabe a und b sowie jeweils ein auftragsbezogenes Fachgespräch durchführen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten; davon entfallen höchstens zehn Minuten auf die Fachgespräche.
(5) Für den Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Rechtliche Grundlagen des Feuerwehrwesens erläutern,
- b)
- Brandgeschehen beurteilen, Löschmittel und Löschverfahren auswählen und einsetzen,
- c)
- Fahrzeuge und Geräte unterscheiden,
- d)
- Atemschutz anwenden,
- e)
- Einsatzlehre berücksichtigen,
- f)
- Kenntnisse des Vorbeugenden Brandschutzes anwenden
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten 30 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Brandbekämpfung 20 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz 20 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr 20 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in den Prüfungsbereichen Brandbekämpfung sowie Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"
§ 10 Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
§ 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2015 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft und mit Ausnahme des § 11 am 31. Juli 2016 außer Kraft.
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann/zur Werkfeuerwehrfrau
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes, Anforderungen an den Beruf (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Aufgaben, Struktur und rechtliche Grundlagen des Brandschutzes, Katastrophenschutzes, der Techni- schen Hilfe und des Rettungsdienstes und seiner Ein- richtungen in Grundzügen erläutern b) Aufgaben und Befugnisse der öffentlichen sowie Werk- und Betriebsfeuerwehren unterscheiden c) Formen der Zusammenarbeit und deren rechtliche Grundlagen im Brandschutz, Katastrophenschutz, in der Technischen Hilfe und im Rettungsdienst an Bei- spielen aus dem Ausbildungsbetrieb erklären d) Garantenstellung des Berufs und ethische Anforderun- gen darstellen und angemessen handeln e) Belastungssituationen im Beruf erkennen und bewälti- gen f) körperliche Fitness kontinuierlich erhalten g) sich mit psychischen Belastungen des Berufs aus- einandersetzen, die psychische Stabilität erhalten h) berufsbezogene rechtliche Vorschriften anwenden, insbesondere die einschlägigen Feuerwehr-Dienstvor- schriften | 2 | |
2 | Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Maßnahmen zur Unterbrechung der Verbrennung, ins- besondere unter Berücksichtigung der stofflichen und energetischen Voraussetzungen der Verbrennung, durchführen b) Wärme-, Rauchentwicklung und Brandausbreitung ab- schätzen c) Rauchdurchzündung, Rauchexplosion und Stich- flamme einschätzen und entsprechende Maßnahmen ergreifen d) die Löschmittel Wasser, Schaum, Pulver, Kohlendioxid und sonstige Löschmittel in Abhängigkeit von den An- wendungsmöglichkeiten und -grenzen auswählen und einsetzen e) Löschverfahren situationsbezogen anwenden | 4 | |
3 | Fahrzeuge und Geräte (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Löschfahrzeuge, Rüst- und Gerätewagen nach ihrem technischen und taktischen Einsatzwert unterscheiden; die Mindestausstattung der Fahrzeuge und die fakulta- tive Zusatzausstattung kontrollieren b) Kraftfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge für die Notfallrettung auf öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften sicher und wirt- schaftlich führen c) Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge herstellen und erhal- ten d) Schutzkleidung und Schutzausrüstung, insbesondere Feuerwehrschutz-Bekleidung, persönliche Ausrüstung, persönliche Schutzausrüstung für ABC-Schadenslagen unterscheiden, auswählen und anlegen e) Löschgeräte, Schläuche, Armaturen und Zubehör, Rettungsgeräte, Sanitäts- und Wiederbelebungsgeräte, Beleuchtungs- und Signalgeräte, Mess- und Nachweis- geräte, Arbeitsgeräte und Handwerkszeuge jeweils nach Art, Funktion und Verwendungszweck unterschei- den, anwenden, prüfen und instand halten | 10 | |
4 | Atemschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Atemschutzgeräte nach Art, Funktion und Verwen- dungszweck auswählen und anwenden b) Atemschutzgeräte anlegen; Sicht-, Dichtigkeits- und Funktionskontrolle durchführen c) Atemschutzgeräte pflegen d) Lösch-, Rettungs- und Bergungsarbeiten mit Atem- schutz unter Berücksichtigung der Einsatzgrundsätze durchführen e) Aufgaben innerhalb von Sicherheitstrupps wahrnehmen f) Atemschutzüberwachung durchführen | 5 | |
5 | Einsatzlehre (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | |||
5.1 | Einrichten, Sichern und Betreiben von Einsatzstellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1) | a) örtliche Gegebenheiten bewerten b) vor Ort provisorische Arbeitsplätze einrichten c) Einsatzstellen ausleuchten d) Gerüste behelfsmäßig aufbauen, Betriebssicherheit vorhandener Gerüste beurteilen e) Einsatzstellen räumen, insbesondere Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten und verlasten f) Baustoffe, Geräte und Maschinen entsprechend der örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstel- lerangaben sicher lagern g) Arbeitsgeräte reinigen, pflegen und warten | 3 | |
5.2 | Sichern, Retten und Bergen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2) | a) Organisation, Aufgaben, Ausrüstung und Einsatzgrund- sätze von Feuerwehreinheiten im Sicherungs-, Ret- tungs- und Bergungseinsatz berücksichtigen b) Gefahren der Einsatzstelle entsprechend der Gefahren- matrix berücksichtigen, insbesondere bei Rettung von Menschen und Tieren bei Bränden, ABC-Einsätzen und technischen Notsituationen aus Gebäuden und Objek- ten besonderer Art und Nutzung sowie aus Wasser, Eis, Höhen und Tiefen c) Eigensicherungsmaßnahmen in Gefahrensituationen anwenden, insbesondere persönliche Schutzausrüs- tungen d) Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen un- ter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderhei- ten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebs- abläufe und zur Werterhaltung, durchführen e) Geräte zur Sicherung, Rettung und Bergung einsetzen | 8 | |
5.3 | Brandbekämpfung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.3) | a) Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten im Löscheinsatz berücksichtigen b) Gefahren der Einsatzstelle bei der Brandbekämpfung entsprechend der Gefahrenmatrix bewerten c) Brandbekämpfung unter Berücksichtigung betriebs- spezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Auf- rechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhal- tung, durchführen d) Brandbekämpfung in Betriebseinrichtungen mit erhöh- ter Brand- und Explosionsgefahr und anderen beson- deren Gefahren durchführen e) Brandbekämpfung durchführen, insbesondere in Ge- bäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung | 8 | |
5.4 | Technische Hilfeleistung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.4) | a) Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten in der Technischen Hilfeleistung berücksichtigen b) Gefahren der Einsatzstelle bei der Technischen Hilfe- leistung entsprechend der Gefahrenmatrix bewerten c) Technische Hilfeleistung unter Berücksichtigung be- triebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Wert- erhaltung, durchführen d) Technische Hilfeleistung durchführen, insbesondere in Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung e) Geräte und Hilfsmittel zur Technischen Hilfeleistung einsetzen, insbesondere bei Hoch- und Tiefbauunfäl- len, Verkehrsunfällen und Hochwasserabwehr | 8 | |
5.5 | ABC-Einsatz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.5) | a) Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten im ABC-Einsatz berücksichtigen b) Gefahren der Einsatzstelle beim ABC-Einsatz entspre- chend der Gefahrenmatrix bewerten und berücksichti- gen c) ABC-Einsatz unter Berücksichtigung betriebsspezi- fischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrecht- erhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführen d) ABC-Einsatz in Betriebseinrichtungen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr und anderen besonderen Gefahren durchführen e) ABC-Einsatz durchführen, insbesondere in Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung f) Dekontaminationsstellen für Personen und Geräte auf- bauen und betreiben | 6 | |
5.6 | Rettungssanitäter-Einsatz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.6) | Medizinische Grundlagen, Hygiene a) anatomische und physiologische Grundlagen kennen b) Verhaltensregeln im Umgang mit Kranken und Verletz- ten einhalten c) Maßnahmen der Hygiene durchführen | ||
Störungen der Vitalfunktionen d) aufgrund der Erkennungsmerkmale auf - Störungen der Bewusstseinslage - zentrale, periphere und mechanische Störungen der Atmung - Störungen von Herz und Kreislauf, insbesondere Schock verschiedener Ursachen, Herzinfarkt, Angina pectoris, Herzinsuffizienz, Lungenödem, Rhythmus- störungen, Herz-Kreislauf-Stillstand schließen und entsprechende Maßnahmen durchfüh- ren; bei Veränderungen der Erkennungsmerkmale in Anpassung an den so ermittelten Zustand handeln Chirurgische Erkrankungen e) aufgrund der Erkennungsmerkmale verschiedene Wundarten unterscheiden und entsprechende Maßnah- men durchführen f) aufgrund der Erkennungsmerkmale auf - Blutungen nach außen und nach innen, - arteriellen/venösen Gefäßverschluss an den Glied- maßen, - Harnverhaltung, - Verletzungen des Bauches und der Bauchorgane, - Fraktur, Luxation oder Distorsion, - Schädel-/Hirnverletzungen und -erkrankungen (zum Beispiel Apoplexie) sowie Verletzungen der Wirbel- säule und des Rückenmarks, - akutes Abdomen - Mehrfachverletzungen schließen und entsprechende Maßnahmen durchfüh- ren; bei Veränderungen der Erkennungsmerkmale in Anpassung an den so ermittelten Zustand handeln Innere Medizin - Pädiatrie g) aufgrund der Erkennungsmerkmale auf allergische Re- aktionen schließen und Maßnahmen durchführen; bei Veränderungen der Erkennungsmerkmale in Anpassung an den so ermittelten Zustand handeln h) die im Notfalleinsatz verwendeten Arzneimittel und Infusionslösungen einschließlich Indikation, Wirkung, wesentlicher Nebenwirkungen und Kontraindikationen kennen; Arzneimittel nach Weisung des Arztes verab- reichen i) aufgrund der Erkennungsmerkmale auf - Hitzeerschöpfung, Hitzschlag, Sonnenstich, Verbren- nungen/Verbrühungen, Schädigungen durch Strom und Blitz und Unterkühlung - eine Infektionskrankheit - auf Krämpfe bei Säuglingen und Kleinkindern - Exsikkose - Vergiftung - Strahlenkrankheit schließen und entsprechende Maßnahmen durchfüh- ren; bei Veränderungen der Erkennungsmerkmale in Anpassung an den so ermittelten Zustand handeln; bei Vergiftung und Strahlenkrankheit Maßnahmen zum Selbstschutz ergreifen Erkrankung der Augen j) aufgrund der Erkennungsmerkmale auf akute Erkran- kungen oder Verletzungen des Auges schließen und entsprechende Maßnahmen durchführen; bei Verän- derung der Erkennungsmerkmale in Anpassung an den so ermittelten Zustand handeln Geburtshilfe k) den Ablauf einer regelgerechten Geburt kennen; auf- grund der Erkennungsmerkmale auf - eine plötzlich eintretende Geburt - Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen schließen und entsprechende Maßnahmen durchfüh- ren; bei Veränderung der Erkennungsmerkmale in Anpassung an den so ermittelten Zustand handeln l) Maßnahmen zum Transport von Früh-/Neugeborenen durchführen Psychiatrie m) aufgrund der Erkennungsmerkmale auf Rauschzu- stände, Krampfanfälle, Nerven- und Gemütskrankhei- ten schließen und entsprechende Maßnahmen auch des Selbstschutzes durchführen; bei Veränderung der Erkennungsmerkmale in Anpassung an den so er- mittelten Zustand handeln Rettungsdienst-Organisation, technische und rechtliche Fragen n) Krankenkraftwagen nach ihrem Verwendungszweck unterscheiden; die Mindestausstattung des Kranken- raumes und die fakultative Zusatzausstattung benen- nen, die Ausstattung benutzen beziehungsweise an- wenden sowie Maßnahmen nach Gebrauch von In- strumenten und Material durchführen o) vom Rettungsdienst nutzbare Meldewege kennen; Fernmeldemittel unter Einhaltung der Funkdisziplin nutzen, Meldungen entsprechend der Lage abfassen p) Personen und Institutionen für eine Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst kennen, die Besonderheiten bei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrank- ten kennen, auf Grund des Inhalts einer Meldung auf einen Notfalleinsatz schließen q) besondere Gefahrenstellen in einem rettungsdienstli- chen Einsatzbereich kennen, auf Grund der Erken- nungsmerkmale auf Gefährdung schließen und Selbstschutz bei Gefährdung sowie Maßnahmen zur Rettung durchführen | 15 | |||
6 | Vorbeugender Brandschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Auskunft geben über baulichen, technischen, organi- satorischen Brandschutz, insbesondere über Gefahren- abwehr- und Alarmierungsplanung und Feuerwehrein- satzplanung b) ortsfeste Brandschutzeinrichtungen, insbesondere Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen, Löschanla- gen, Steigleitungen und Anschlusseinrichtungen, be- dienen und prüfen c) Brand- und Gefahrenmeldeanlagen bedienen und prü- fen d) Brand- und Sicherheitswachen durchführen, insbeson- dere bei feuergefährlichen Arbeiten, Behälterbestei- gung und -befahrung e) Löschwasserversorgungssysteme bedienen und prüfen | 4 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- läutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or- gane des ausbildenden Betriebes beschreiben | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen- den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen betrieblichen Stelle erläutern f) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen g) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von Be- hältern und Fördersystemen berücksichtigen h) Regeln der Arbeitshygiene anwenden i) ergonomische Grundregeln anwenden j) mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und vermeiden | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei- spielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt- schonenden Entsorgung zuführen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |
5 | Information, Kommunikation und Arbeitsorganisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | |||
5.1 | Kommunikation und Teamarbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5.1) | a) Informationen in deutscher und englischer Sprache be- schaffen, auswerten und aufbereiten, insbesondere aus Dokumentationen, Handbüchern, Fachberichten, Fir- menunterlagen und Datenbanken b) schriftliche Kommunikation auch unter Verwendung englischer Fachbegriffe durchführen c) Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen d) Aufgaben und Entscheidungen im Team planen und ab- stimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen e) Übergabeprozesse abstimmen | 4 | |
5.2 | Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5.2) | a) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schal- tungsunterlagen in deutscher und englischer Sprache anwenden b) technische Skizzen und Zeichnungen erstellen | 4 | |
5.3 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5.3) | a) feuerwehr- und betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen b) Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Software anwenden c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit an- wenden | 5 | |
5.4 | Planen der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5.4) | a) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit von Aufträgen prüfen und mit den betrieblichen Mög- lichkeiten abstimmen b) Arbeitsabläufe planen, Arbeitsschritte festlegen und Abwicklungszeiten einschätzen c) Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge sowie Betriebs- mittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen und bereitstellen d) Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösungen erproben und optimieren e) Lösung implementieren und organisatorisch absichern | 6 | |
6 | Handwerkliche Tätigkeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | |||
6.1 | Elektrotechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6.1) | a) berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden b) elektrotechnische Gefährdungen erkennen und Maß- nahmen zur Beseitigung ergreifen Hausinstallationen c) Leitungswege unter Beachtung der örtlichen Gegeben- heiten und der technischen Regeln erkennen und beur- teilen d) Leitungen unter Beachtung der mechanischen und elektrischen Belastung und des Verwendungszwecks auswählen e) Leitungen verlegen sowie elektrische Verbindungen, insbesondere durch Löten, Schrauben, Stecken und Klemmen, herstellen f) Schalter und Steckvorrichtungen auswählen und instal- lieren; Funktionsfähigkeit und Sicherheit prüfen g) Betriebsmittel für Haupt- und Hilfsstromkreise nach technischen Regeln auswählen sowie in und außer Be- trieb nehmen Messtechnik h) elektrische Energieversorgung in Bezug auf Funktion, Spannung, Widerstand, Stromstärke und Phasenfolge sowie Schutzmaßnahmen prüfen Fehlerdiagnose i) Fehler an elektrischen Antrieben, Baugruppen und Ge- räten erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergrei- fen Motorschaltungen j) Grundschaltungen von Dreh- und Wechselstrommoto- ren unterscheiden und Aggregate einsetzen Beleuchtungstechnik k) Leuchten und Lampen nach Funktionsart und Einsatz- zweck auswählen und einsetzen l) Lampenschaltungen unterscheiden und herstellen | 16 | |
6.2 | Metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6.2) | Metalltechnik a) berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden b) Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseiti- gung ergreifen c) Maße erfassen, übertragen und anreißen d) Innengewinde berechnen und schneiden, Bohrer aus- wählen und Drehzahl einstellen e) Metalle durch Biegen, Kanten, Runden und Falzen um- formen f) Injektorbrenner handhaben und Flammeneinstellung vornehmen g) Rohre trennen, umformen und verbinden h) Löcher auf Maß in Metalle sowie in Stein und Beton bohren i) Maße auf Bleche übertragen, anreißen und zuschnei- den j) Aushalsungen an Kupferrohren herstellen k) Kupferrohre biegen l) Metalle durch Schweißen, Hart- und Weichlöten ver- binden m) Bauteile thermisch trennen n) hydraulische und pneumatische Systeme handhaben | 16 | |
Wasser- und Abwasserinstallationen a) Wasserver- und Entsorgungsanlagen absperren und abdichten b) Bauteile und Baugruppen von Wasserver- und Entsor- gungsanlagen montieren und demontieren Heizungs- und Klimaanlagentechnik c) Heizungs- und Lüftungsleitungen absperren und ab- dichten d) Heizungs- und Lüftungsleitungen montieren und de- montieren e) Heizungs- und Klimaanlagen außer Betrieb nehmen Feuerungstechnik f) Feuerungsanlagen außer Betrieb nehmen g) Ver- und Entsorgungsleitungen in Feuerungsanlagen absperren und abdichten Förder- und Transportsysteme h) Anlagenteile und Behälter abdichten und absperren i) Anlagenteile montieren und demontieren | 16 | |||
6.3 | Holzarbeiten für den Feuerwehreinsatz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6.3) | a) berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden b) Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseiti- gung ergreifen Bearbeiten von Holz c) Holz, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten und Holz- verbindungen herstellen | 16 | |
Einbauen von Holz und Holzbauteilen d) Holzkonstruktionen herstellen e) Maßnahmen zur Stabilisierung durchführen f) Holzbauteile einbauen Dämmung g) Unterkonstruktionen für Ständerwerke erstellen h) Dämmstoffe ein- und ausbauen |
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