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Änderung § 10 ZensG 2011 vom 19.10.2010
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§ 10 ZensG 2011 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.10.2010 geltenden Fassung | § 10 ZensG 2011 n.F. (neue Fassung) in der am 19.10.2010 geltenden Fassung durch B. v. 17.05.2011 BGBl. I S. 842 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Erhebungsstellen | |
(1) 1 Zur Durchführung der Erhebungen nach den §§ 6 bis 8, 14, 15 und 16 können die Länder Erhebungsstellen einrichten. 2 Den Erhebungsstellen können auch Aufgaben übertragen werden, die nach diesem Gesetz von den statistischen Ämtern der Länder zu erfüllen sind. (2) 1 Die Erhebungsstellen sind räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. 2 Es ist sicherzustellen, dass die Angaben in den Erhebungsunterlagen nicht für andere Aufgaben verwendet werden. 3 Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen sind schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis zu wahren und auch solche Erkenntnisse über Auskunftspflichtige geheim zu halten, die bei ihrer Tätigkeit gewonnen werden. 4 Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in den Erhebungsstellen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 17. Mai 2011 (BGBl. I S. 842) |
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