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Änderung § 98 SGB VI vom 01.01.2021

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§ 98 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 98 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 98 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften


1 Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Versorgungsausgleichs, eines Rentensplittings, eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen erhöht, mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in folgender Reihenfolge anzuwenden:

1. Versorgungsausgleich und Rentensplitting,

2. Leistungen an Berechtigte im Ausland,

3. Aufteilung von Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte,

4. Waisenrente und andere Leistungen an Waisen,

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

4a. Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung,

5. Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung,

6. Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe,

7. (aufgehoben)

7a. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst,

8. Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes,

9. mehrere Rentenansprüche.

2 Einkommen, das bei der Berechnung einer Rente aufgrund einer Regelung über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen bereits berücksichtigt wurde, wird bei der Berechnung dieser Rente aufgrund einer weiteren solchen Regelung nicht nochmals berücksichtigt.



(heute geltende Fassung)