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Synopse aller Änderungen des SGB VI am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 1 des GrundRentG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB VI.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
    Erster Abschnitt Versicherung kraft Gesetzes
       § 1 Beschäftigte
       § 2 Selbständig Tätige
       § 3 Sonstige Versicherte
       § 4 Versicherungspflicht auf Antrag
       § 5 Versicherungsfreiheit
       § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht
    Zweiter Abschnitt Freiwillige Versicherung
       § 7 Freiwillige Versicherung
    Dritter Abschnitt Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
       § 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
Zweites Kapitel Leistungen
    Erster Abschnitt Leistungen zur Teilhabe
       Erster Unterabschnitt Voraussetzungen für die Leistungen
          § 9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe
          § 10 Persönliche Voraussetzungen
          § 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
          § 12 Ausschluss von Leistungen
       Zweiter Unterabschnitt Umfang der Leistungen
          Erster Titel Allgemeines
             § 13 Leistungsumfang
          Zweiter Titel Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge
             § 14 Leistungen zur Prävention
             § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
             § 15a Leistungen zur Kinderrehabilitation
             § 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
             § 17 Leistungen zur Nachsorge
             §§ 18 bis 19 (weggefallen)
          Dritter Titel Übergangsgeld
             § 20 Anspruch
             § 21 Höhe und Berechnung
             §§ 22 bis 27 (weggefallen)
          Vierter Titel Ergänzende Leistungen
             § 28 Ergänzende Leistungen
             § 29 (weggefallen)
             § 30 (weggefallen)
          Fünfter Titel Sonstige Leistungen
             § 31 Sonstige Leistungen
          Sechster Titel Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen
             § 32 Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen
    Zweiter Abschnitt Renten
       Erster Unterabschnitt Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
          § 33 Rentenarten
          § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze
       Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
          Erster Titel Renten wegen Alters
             § 35 Regelaltersrente
             § 36 Altersrente für langjährig Versicherte
             § 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen
             § 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte
             § 39 (weggefallen)
             § 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
             § 41 Altersrente und Kündigungsschutz
             § 42 Vollrente und Teilrente
          Zweiter Titel Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
             § 43 Rente wegen Erwerbsminderung
             § 44 (weggefallen)
             § 45 Rente für Bergleute
          Dritter Titel Renten wegen Todes
             § 46 Witwenrente und Witwerrente
             § 47 Erziehungsrente
             § 48 Waisenrente
             § 49 Renten wegen Todes bei Verschollenheit
          Vierter Titel Wartezeiterfüllung
             § 50 Wartezeiten
             § 51 Anrechenbare Zeiten
             § 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung
             § 53 Vorzeitige Wartezeiterfüllung
          Fünfter Titel Rentenrechtliche Zeiten
             § 54 Begriffsbestimmungen
             § 55 Beitragszeiten
             § 56 Kindererziehungszeiten
             § 57 Berücksichtigungszeiten
             § 58 Anrechnungszeiten
             § 59 Zurechnungszeit
             § 60 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung
             § 61 Ständige Arbeiten unter Tage
             § 62 Schadenersatz bei rentenrechtlichen Zeiten
       Dritter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung
          Erster Titel Grundsätze
             § 63 Grundsätze
          Zweiter Titel Berechnung und Anpassung der Renten
             § 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
             § 65 Anpassung der Renten
             § 66 Persönliche Entgeltpunkte
             § 67 Rentenartfaktor
             § 68 Aktueller Rentenwert
             § 68a Schutzklausel
             § 69 Verordnungsermächtigung
          Dritter Titel Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
             § 70 Entgeltpunkte für Beitragszeiten
             § 71 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)
             § 72 Grundbewertung
             § 73 Vergleichsbewertung
             § 74 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
             § 75 Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn
             § 76 Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich
             § 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse
             § 76b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung
             § 76c Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting
             § 76d Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters
             § 76e Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
             § 76f Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

             § 76g Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
             § 77 Zugangsfaktor
             § 78 Zuschlag bei Waisenrenten
             § 78a Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten
          Vierter Titel Knappschaftliche Besonderheiten
             § 79 Grundsatz
             § 80 Monatsbetrag der Rente
             § 81 Persönliche Entgeltpunkte
             § 82 Rentenartfaktor
             § 83 Entgeltpunkte für Beitragszeiten
             § 84 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)
             § 85 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)
             § 86 (aufgehoben)
             § 86a Zugangsfaktor
             § 87 Zuschlag bei Waisenrenten
          Fünfter Titel Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen
             § 88 Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten
             § 88a Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten
       Vierter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen
          § 89 Mehrere Rentenansprüche
          § 90 Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe
          § 91 Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte
          § 92 Waisenrente und andere Leistungen an Waisen
          § 93 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
          § 94 (aufgehoben)
          § 95 (weggefallen)
          § 96 Nachversicherte Versorgungsbezieher
          § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
          § 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
vorherige Änderung nächste Änderung

 


          § 97a Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
          § 98 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften
       Fünfter Unterabschnitt Beginn, Änderung und Ende von Renten
          § 99 Beginn
          § 100 Änderung und Ende
          § 101 Beginn und Änderung in Sonderfällen
          § 102 Befristung und Tod
       Sechster Unterabschnitt Ausschluss und Minderung von Renten
          § 103 Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit
          § 104 Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat
          § 105 Tötung eines Angehörigen
          § 105a (aufgehoben)
    Dritter Abschnitt Zusatzleistungen
       § 106 Zuschuss zur Krankenversicherung
       § 107 Rentenabfindung
       § 108 Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen
    Vierter Abschnitt Serviceleistungen
       § 109 Renteninformation und Rentenauskunft
       § 109a Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung
    Fünfter Abschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland
       § 110 Grundsatz
       § 111 Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss
       § 112 Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit
       § 113 Höhe der Rente
       § 114 Besonderheiten
    Sechster Abschnitt Durchführung
       Erster Unterabschnitt Beginn und Abschluss des Verfahrens
          § 115 Beginn
          § 116 Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe
          § 117 Abschluss
vorherige Änderung nächste Änderung

 


          § 117a Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
       Zweiter Unterabschnitt Auszahlung und Anpassung
          § 118 Fälligkeit und Auszahlung
          § 118a Anpassungsmitteilung
          § 119 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG
          § 120 Verordnungsermächtigung
       Dritter Unterabschnitt Rentensplitting
          § 120a Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten
          § 120b Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen
          § 120c Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten
          § 120d Verfahren und Zuständigkeit
          § 120e Rentensplitting unter Lebenspartnern
       Vierter Unterabschnitt Besonderheiten beim Versorgungsausgleich
          § 120f Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten
          § 120g Externe Teilung
          § 120h Abzuschmelzende Anrechte
       Fünfter Unterabschnitt Berechnungsgrundsätze
          § 121 Allgemeine Berechnungsgrundsätze
          § 122 Berechnung von Zeiten
          § 123 Berechnung von Geldbeträgen
          § 124 Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
    Erster Abschnitt Organisation
       Erster Unterabschnitt Deutsche Rentenversicherung
          § 125 Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
       Zweiter Unterabschnitt Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung
          § 126 Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung
          § 127 Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene
          § 127a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen
          § 127b (weggefallen)
          § 128 Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger
          § 128a Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland
          § 129 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte
          § 130 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
          § 131 Auskunfts- und Beratungsstellen
       Dritter Unterabschnitt Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung
          § 132 Versicherungsträger
          § 133 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte
          § 134 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten
          § 135 Nachversicherung
          § 136 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
          § 136a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung
          § 137 Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen
       Unterabschnitt 3a Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
          § 137a Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
          § 137b Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung
          § 137c Vermögen, Haftung
          § 137d Organe
          § 137e Beirat
       Vierter Unterabschnitt Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung, Erweitertes Direktorium
          § 138 Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung
          § 139 Erweitertes Direktorium
          § 140 Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung
       Fünfter Unterabschnitt Vereinigung von Regionalträgern
          § 141 Vereinigung von Regionalträgern auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen
          § 142 Vereinigung von Regionalträgern durch Rechtsverordnung
       Sechster Unterabschnitt Beschäftigte der Versicherungsträger
          § 143 Bundesunmittelbare Versicherungsträger
          § 144 Landesunmittelbare Versicherungsträger
       Siebter Unterabschnitt Datenstelle der Rentenversicherung
          § 145 Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung
          § 146 (weggefallen)
    Zweiter Abschnitt Datenschutz und Datensicherheit
       § 147 Versicherungsnummer
       § 148 Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger
       § 149 Versicherungskonto
       § 150 Dateisysteme bei der Datenstelle
       § 151 Auskünfte der Deutschen Post AG
       § 151a Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 151b Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
       § 151c Auskunftsrechte zur Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
       § 152 Verordnungsermächtigung
Viertes Kapitel Finanzierung
    Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht
       Erster Unterabschnitt Umlageverfahren
          § 153 Umlageverfahren
       Zweiter Unterabschnitt Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat
          § 154 Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus
          § 155 Aufgabe des Sozialbeirats
          § 156 Zusammensetzung des Sozialbeirats
    Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
       Erster Unterabschnitt Beiträge
          Erster Titel Allgemeines
             § 157 Grundsatz
             § 158 Beitragssätze
             § 159 Beitragsbemessungsgrenzen
             § 160 Verordnungsermächtigung
          Zweiter Titel Beitragsbemessungsgrundlagen
             § 161 Grundsatz
             § 162 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
             § 163 Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
             § 164 (weggefallen)
             § 165 Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger
             § 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
             § 167 Freiwillig Versicherte
          Dritter Titel Verteilung der Beitragslast
             § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten
             § 169 Beitragstragung bei selbständig Tätigen
             § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten
             § 171 Freiwillig Versicherte
             § 172 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht
             § 172a Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen
          Vierter Titel Zahlung der Beiträge
             § 173 Grundsatz
             § 174 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen
             § 175 Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten
             § 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen
             § 176a Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen
             § 176b Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen
             § 177 Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten
             § 178 Verordnungsermächtigung
          Fünfter Titel Erstattungen
             § 179 Erstattung von Aufwendungen
             § 180 Verordnungsermächtigung
          Sechster Titel Nachversicherung
             § 181 Berechnung und Tragung der Beiträge
             § 182 Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen
             § 183 Erhöhung und Minderung der Beiträge beim Versorgungsausgleich
             § 184 Fälligkeit der Beiträge und Aufschub
             § 185 Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung
             § 186 Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung
             § 186a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum
          Siebter Titel Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen
             § 187 Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich
             § 187a Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
             § 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse
             § 188 Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
          Achter Titel Berechnungsgrundsätze
             § 189 Berechnungsgrundsätze
       Zweiter Unterabschnitt Verfahren
          Erster Titel Meldungen
             § 190 Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden
             § 190a Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen
             § 191 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen
             § 192 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst
             § 192a Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
             § 192b Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen
             § 193 Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten
             § 194 Gesonderte Meldung und Hochrechnung
             § 195 Verordnungsermächtigung
          Zweiter Titel Auskunfts- und Mitteilungspflichten
             § 196 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
             § 196a (aufgehoben)
          Dritter Titel Wirksamkeit der Beitragszahlung
             § 197 Wirksamkeit von Beiträgen
             § 198 Neubeginn und Hemmung von Fristen
             § 199 Vermutung der Beitragszahlung
             § 200 Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen
             § 201 Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung
             § 202 Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung
             § 203 Glaubhaftmachung der Beitragszahlung
          Vierter Titel Nachzahlung
             § 204 Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus einer internationalen Organisation
             § 205 Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen
             § 206 Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute
             § 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten
             § 208 (aufgehoben)
             § 209 Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung
          Fünfter Titel Beitragserstattung und Beitragsüberwachung
             § 210 Beitragserstattung
             § 211 Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge
             § 212 Beitragsüberwachung
             § 212a Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
             § 212b Prüfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbständigen
    Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
       Erster Unterabschnitt Beteiligung des Bundes
          § 213 Zuschüsse des Bundes
          § 214 Liquiditätssicherung
          § 214a Liquiditätserfassung
          § 215 Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung
       Zweiter Unterabschnitt Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich
          § 216 Nachhaltigkeitsrücklage
          § 217 Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage
          § 218 (weggefallen)
          § 219 Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung
          § 220 Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren
          § 221 Ausgaben für das Anlagevermögen
          § 222 Ermächtigung
       Dritter Unterabschnitt Erstattungen
          § 223 Wanderversicherungsausgleich und Wanderungsausgleich
          § 224 Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit
          § 224a Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung
          § 224b Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung
          § 225 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast
          § 226 Verordnungsermächtigung
       Vierter Unterabschnitt Abrechnung der Aufwendungen
          § 227 Abrechnung der Aufwendungen
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
    Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle
       Erster Unterabschnitt Grundsatz
          § 228 Grundsatz
          § 228a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
          § 228b Maßgebende Werte in der Anpassungsphase
       Zweiter Unterabschnitt Versicherter Personenkreis
          § 229 Versicherungspflicht
          § 229a Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet
          § 230 Versicherungsfreiheit
          § 231 Befreiung von der Versicherungspflicht
          § 231a Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet
          § 232 Freiwillige Versicherung
          § 233 Nachversicherung
          § 233a Nachversicherung im Beitrittsgebiet
       Dritter Unterabschnitt Teilhabe
          § 234 Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe
          § 234a Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug
       Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
          § 235 Regelaltersrente
          § 236 Altersrente für langjährig Versicherte
          § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen
          § 236b Altersrente für besonders langjährig Versicherte
          § 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
          § 237a Altersrente für Frauen
          § 238 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
          § 239 Knappschaftsausgleichsleistung
          § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
          § 241 Rente wegen Erwerbsminderung
          § 242 Rente für Bergleute
          § 242a Witwenrente und Witwerrente
          § 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
          § 243a Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet
          § 243b Wartezeit
          § 244 Anrechenbare Zeiten
          § 244a Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
          § 245 Vorzeitige Wartezeiterfüllung
          § 245a Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet
          § 246 Beitragsgeminderte Zeiten
          § 247 Beitragszeiten
          § 248 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland
          § 249 Beitragszeiten wegen Kindererziehung
          § 249a Beitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet
          § 249b Berücksichtigungszeiten wegen Pflege
          § 250 Ersatzzeiten
          § 251 Ersatzzeiten bei Handwerkern
          § 252 Anrechnungszeiten
          § 252a Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet
          § 253 Pauschale Anrechnungszeit
          § 253a Zurechnungszeit
          § 254 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung
          § 254a Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet
       Fünfter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung
          § 254b Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente
          § 254c Anpassung der Renten
          § 254d Entgeltpunkte (Ost)
          § 255 Rentenartfaktor
          § 255a Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023
          § 255b Verordnungsermächtigung
          § 255c Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024
          § 255d Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026
          § 255e Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025
          § 255f Verordnungsermächtigung
          § 255g Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni 2026
          § 256 Entgeltpunkte für Beitragszeiten
          § 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet
          § 256b Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten
          § 256c Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage
          § 256d (weggefallen)
          § 257 Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten
          § 258 Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten
          § 259 Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug
          § 259a Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937
          § 259b Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem
          § 259c (weggefallen)
          § 260 Beitragsbemessungsgrenzen
          § 261 Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte
          § 262 Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt
          § 263 Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten
          § 263a Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost)
          § 264 Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich
          § 264a Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet
          § 264b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
          § 264c Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten
          § 264d Zugangsfaktor
          § 265 Knappschaftliche Besonderheiten
          § 265a Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet
          § 265b (weggefallen)
       Sechster Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen
          § 266 Erhöhung des Grenzbetrags
          § 267 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
       Siebter Unterabschnitt Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten und Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich
          § 268 Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
          § 268a Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich
       Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen
          § 269 Steigerungsbeträge
          § 269a (aufgehoben)
          § 269b Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern
          § 270 (aufgehoben)
          § 270a (weggefallen)
       Neunter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung
          § 270b Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
          § 271 Höhe der Rente
          § 272 Besonderheiten
          § 272a Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004
       Zehnter Unterabschnitt Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz
          Erster Titel Organisation
             § 273 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
             § 273a Zuständigkeit in Zweifelsfällen
             § 273b (weggefallen)
          Zweiter Titel Datenverarbeitung und Datenschutz
             § 274 Dateisysteme bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
             § 274a Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
             § 274b (weggefallen)
          Dritter Titel Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger
             § 274c Ausgleichsverfahren
             § 274d (aufgehoben)
       Elfter Unterabschnitt Finanzierung
          Erster Titel (weggefallen)
             § 275 (weggefallen)
          Zweiter Titel Beiträge
             § 275a Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet für die Zeit bis zum 31. Dezember 2024
             § 275b Verordnungsermächtigung
             § 275c (aufgehoben)
             § 276 Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
             § 276a Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit
             § 276b (aufgehoben)
             § 276c (aufgehoben)
             § 277 Beitragsrecht bei Nachversicherung
             § 277a Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet
             § 278 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung
             § 278a Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet
             § 279 Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern
             § 279a Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet
             § 279b Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte
             § 279c Beitragstragung im Beitrittsgebiet
             § 279d Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
             § 279e (aufgehoben)
             § 279f (aufgehoben)
             § 279g Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten
             § 280 Höherversicherung für Zeiten vor 1998
             § 281 Nachversicherung
             § 281a Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet
             § 281b Verordnungsermächtigung
          Dritter Titel Verfahren
             § 281c Meldepflichten im Beitrittsgebiet
             § 282 Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze
             § 283 (weggefallen)
             § 284 Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte
             § 284a (weggefallen)
             § 285 Nachzahlung bei Nachversicherung
             § 286 Versicherungskarten
             § 286a Glaubhaftmachung der Beitragszahlung und Aufteilung von Beiträgen
             § 286b Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
             § 286c Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
             § 286d Beitragserstattung
             § 286e Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung
             § 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung
             § 286g Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen
          Vierter Titel Berechnungsgrundlagen
             § 287 Beitragssatzgarantie bis 2025
             § 287a Sonderzahlungen des Bundes in den Jahren 2022 bis 2025
             § 287b Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe
             § 287c (weggefallen)
             § 287d Erstattungen in besonderen Fällen
             § 287e Veränderung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet
             § 287f Getrennte Abrechnung
             § 288 (weggefallen)
          Fünfter Titel Erstattungen
             § 289 Wanderversicherungsausgleich
             § 289a Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich
             § 290 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast
             § 290a Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet
             § 291 Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld
             § 291a Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit
             § 291b Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen
             § 291c (aufgehoben)
             § 292 Verordnungsermächtigung
             § 292a Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet
          Sechster Titel Vermögensanlagen
             § 293 Vermögensanlagen
       Zwölfter Unterabschnitt Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
          § 294 Anspruchsvoraussetzungen
          § 294a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
          § 295 Höhe der Leistung
          § 295a Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet
          § 296 Beginn und Ende
          § 296a (weggefallen)
          § 297 Zuständigkeit
          § 298 Durchführung
          § 299 Anrechnungsfreiheit
    Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
       Erster Unterabschnitt Grundsatz
          § 300 Grundsatz
       Zweiter Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe
          § 301 Leistungen zur Teilhabe
          § 301a Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz
       Dritter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
          § 302 Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen
          § 302a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten
          § 302b Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
          § 303 Witwerrente
          § 303a Große Witwenrente und große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
          § 304 Waisenrente
          § 305 Wartezeit und sonstige zeitliche Voraussetzungen
       Vierter Unterabschnitt Rentenhöhe
          § 306 Grundsatz
          § 307 Umwertung in persönliche Entgeltpunkte
          § 307a Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
          § 307b Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets
          § 307c Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b
          § 307d Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung
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          § 307e Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020
          § 307f Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992
          § 307g Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
          § 307h Evaluierung
          § 308 Umstellungsrenten
          § 309 Neufeststellung auf Antrag
          § 310 Erneute Neufeststellung von Renten
          § 310a Neufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post
          § 310b Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
          § 310c Neufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten während des Bezugs einer Invalidenrente
       Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen
          § 311 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
          § 312 Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979
          § 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
          § 313a (aufgehoben)
          § 314 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
          § 314a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet
          § 314b (aufgehoben)
       Sechster Unterabschnitt Zusatzleistungen
          § 315 Zuschuss zur Krankenversicherung
          § 315a Auffüllbetrag
          § 315b Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets
          § 316 (weggefallen)
       Siebter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland
          § 317 Grundsatz
          § 317a Neufeststellung
          § 318 (aufgehoben)
          § 319 Zusatzleistungen
       Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
          § 319a Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993
       Neunter Unterabschnitt Leistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
          § 319b Übergangszuschlag
       Zehnter Unterabschnitt (aufgehoben)
          § 319c (aufgehoben)
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
    § 320 Bußgeldvorschriften
    § 321 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
    Anlage 1 Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM
    Anlage 2 Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM
    Anlage 2a Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM
    Anlage 2b Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten
    Anlage 3 Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen
    Anlage 4 Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen
    Anlage 5 Entgeltpunkte für Berliner Beiträge
    Anlage 6 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen von Franken in Deutsche Mark
    Anlage 7 Entgeltpunkte für saarländische Beiträge
    Anlage 8 Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war
    Anlage 9 Hauerarbeiten
    Anlage 10 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
    Anlage 11 Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet
    Anlage 12 Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung der anpassungsfähigen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
    Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppen
    Anlage 14 Bereich
    Anlage 15 Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen
    Anlage 16 Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne Freiwillige Zusatzrentenversicherung
    Anlage 17 (weggefallen)
    Anlage 18 (weggefallen)
    Anlage 19 Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
    Anlage 20 Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen
    Anlage 21 (aufgehoben)
    Anlage 22 (aufgehoben)
    Anlage 23 (aufgehoben)

§ 66 Persönliche Entgeltpunkte


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(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für



(1) 1 Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

1. Beitragszeiten,

2. beitragsfreie Zeiten,

3. Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,

4. Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,

5. Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,

6. Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,

7. Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,

8. Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,

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9. Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung und

10. Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit

mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird.



9. Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,

10. Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und

11. Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. 2 Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

1. des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,

2. des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,

3. der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) 1 Bei einer unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten Teilrente (§ 42 Absatz 2) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente. 2 Bei einer vom Hinzuverdienst abhängigen Teilrente (§ 34 Absatz 3) ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

(3a) 1 Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. 2 Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.

(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.



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§ 76g (neu)




§ 76g Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung


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(1) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt.

(2) 1 Grundrentenzeiten sind Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach § 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 bis 3; § 55 Absatz 2 gilt entsprechend. 2 Grundrentenzeiten sind auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten. 3 Abweichend von Satz 1 sind Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld keine Grundrentenzeiten.

(3) 1 Grundrentenbewertungszeiten sind Kalendermonate mit Zeiten nach Absatz 2, wenn auf diese Zeiten Entgeltpunkte entfallen, die für den Kalendermonat mindestens 0,025 Entgeltpunkte betragen. 2 Berücksichtigt werden für die Grundrentenbewertungszeiten auch Zuschläge an Entgeltpunkten nach den §§ 76e und 76f.

(4) 1 Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten und umfasst zunächst diesen Durchschnittswert. 2 Übersteigt das Zweifache dieses Durchschnittswertes den jeweils maßgeblichen Höchstwert an Entgeltpunkten nach den Sätzen 3 bis 5, wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Höchstwert und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt. 3 Der Höchstwert beträgt 0,0334 Entgeltpunkte, wenn 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen. 4 Liegen mehr als 33, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, wird der Höchstwert nach Satz 3 je zusätzlichen Kalendermonat mit Grundrentenzeiten um 0,001389 Entgeltpunkte erhöht; das Ergebnis ist auf vier Dezimalstellen zu runden. 5 Liegen mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, beträgt der Höchstwert 0,0667 Entgeltpunkte. 6 Zur Berechnung der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte Entgeltpunktewert mit dem Faktor 0,875 und anschließend mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten, höchstens jedoch mit 420 Kalendermonaten, vervielfältigt.

(5) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) zugeordnet.

(heute geltende Fassung) 

§ 77 Zugangsfaktor


(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) 1 Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1. bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,

2. bei Renten wegen Alters, die

a) vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und

b) nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,

3. bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,

4. bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,

a) der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und

b) für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.

2 Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. 3 Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. 4 Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) 1 Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. 2 Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. 3 Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1. einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder

2. einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,

3. einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005

je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

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(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

§ 88 Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten


(1) 1 Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. 2 Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. 3 Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.

(2) 1 Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. 2 Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.

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(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.

§ 93 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung


(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

1. auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder

2. auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,

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wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.



wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

1. bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,

a) der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und

b) 15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,

2. bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung

a) ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente, und

b) je 16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.

(3) 1 Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. 2 Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

(4) 1 Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,

1. soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,

2. soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,

3. wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,

4. wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.

2 Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. 3 Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. 4 Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.

(5) 1 Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

1. für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder

2. ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.

2 Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.



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§ 97a (neu)




§ 97a Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung


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(1) Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten angerechnet.

(2) 1 Als Einkommen zu berücksichtigen sind

1. das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes,

2. der steuerfreie Teil von Renten nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sowie der nach § 19 Absatz 2 und § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen und

3. die versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes, soweit diese nicht bereits in dem Einkommen nach Nummer 1 enthalten sind; im Falle der Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes gilt als Einkommen ein Zehntel des Ertrags, längstens jedoch für zehn Jahre.

2 Als Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind grundsätzlich die von den Trägern der Rentenversicherung nach § 151b automatisiert abzurufenden, bei den Finanzbehörden jeweils bis zum 30. September für das vorvergangene Kalenderjahr vorliegenden Festsetzungsdaten zugrunde zu legen. 3 Liegen für das vorvergangene Kalenderjahr keine Festsetzungsdaten nach Satz 1 Nummer 1 vor, sind die Festsetzungsdaten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 des vorvorvergangenen Kalenderjahres maßgeblich. 4 Liegen keine Festsetzungsdaten des vorvorvergangenen Kalenderjahres nach Satz 1 Nummer 1 vor, sind

1. die jeweils in entsprechender Anwendung von § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 3, 6 und 8 des Vierten Buches gekürzten Renten nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satzteil vor Satz 2 des Einkommensteuergesetzes,

2. die jeweils in entsprechender Anwendung von § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches gekürzten Versorgungsbezüge nach § 19 Absatz 2 Satz 2 und nach § 22 Nummer 4 Satzteil vor Satz 2 des Einkommensteuergesetzes,

3. die in entsprechender Anwendung von § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 des Vierten Buches gekürzten Leistungen nach § 22 Nummer 5 Satzteil vor Satz 2 sowie Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes sowie

4. das Einkommen nach Satz 1 Nummer 3

des vorvergangenen Kalenderjahres zu berücksichtigen. 5 Bei Anwendung von Satz 4 ist für Hinterbliebenenleistungen für die Bestimmung des maßgeblichen Kürzungsbetrages auf den Beginn der Leistung abzustellen, von der die Hinterbliebenenleistung abgeleitet wurde. 6 Die Träger der Rentenversicherung sind an die übermittelten Festsetzungsdaten gebunden. 7 Von dem Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie den Renten nach den Sätzen 4 und 5 ist der darin enthaltene Rentenanteil, der auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung beruht, abzuziehen.

(3) 1 Als monatliches Einkommen gilt ein Zwölftel des Einkommens, das nach Absatz 2 zu berücksichtigen ist. 2 Für Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die vergleichbare ausländische Einkommen haben, gilt Absatz 2 sinngemäß. 3 Berechtigte und deren Ehegatten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland haben vergleichbare ausländische Einkommen durch geeignete Unterlagen gegenüber dem Träger der Rentenversicherung nachzuweisen; bei fehlendem Nachweis ist kein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu zahlen.

(4) 1 Anrechenbar ist dasjenige Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten, das monatlich die in den Sätzen 2 bis 4 genannten, jeweils auf einen vollen Eurobetrag aufgerundeten Beträge übersteigt. 2 Übersteigt das anrechenbare Einkommen des Berechtigten monatlich das 36,56fache des aktuellen Rentenwertes, werden 60 vom Hundert angerechnet, solange das anrechenbare Einkommen nicht mehr als das 46,78fache des aktuellen Rentenwertes beträgt. 3 Übersteigt das anrechenbare Einkommen des Berechtigten das 46,78fache des aktuellen Rentenwertes, wird das diesen Betrag übersteigende anrechenbare Einkommen in voller Höhe angerechnet; Satz 2 bleibt unberührt. 4 Ist neben dem Einkommen des Berechtigten auch Einkommen seines Ehegatten zu berücksichtigen, sind die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des 36,56fachen des aktuellen Rentenwertes das 57,03fache des aktuellen Rentenwertes und anstelle des 46,78fachen des aktuellen Rentenwertes das 67,27fache des aktuellen Rentenwertes tritt. 5 Änderungen der Höhe der Beträge nach den Sätzen 2 bis 4 werden mit Beginn des Kalendermonats wirksam, zu dessen Beginn Einkommensänderungen nach Absatz 5 zu berücksichtigen sind.

(5) 1 Einkommen nach Absatz 2 ist auch dann abschließend zu berücksichtigen, wenn die Einkommensteuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt oder die Entscheidung der Finanzbehörde angefochten wurde, es sei denn, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides wurde ausgesetzt. 2 Einkommensänderungen, die dem Träger der Rentenversicherung jeweils bis zum 31. Oktober vorliegen, sind vom darauffolgenden 1. Januar an zu berücksichtigen; Absatz 6 bleibt unberührt.

(6) 1 Die jährliche Einkommensanrechnung ist zunächst nur unter Berücksichtigung von Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 durchzuführen. 2 Ist ein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu leisten, haben der Berechtigte und sein Ehegatte über Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides über den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung dem Träger der Rentenversicherung mitzuteilen, wenn solches Einkommen in dem nach Absatz 2 Satz 3 und 4 maßgeblichen Kalenderjahr erzielt wurde und dessen Höhe nachzuweisen. 3 Der Berechtigte ist auf die Überprüfungsrechte nach § 151c hinzuweisen. 4 Erfolgt keine Mitteilung nach Satz 2, gilt Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 als nicht erzielt. 5 Teilen der Berechtigte und sein Ehegatte Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit und ergibt sich nach erneuter Einkommensprüfung ein veränderter Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, ist der Bescheid mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. 6 Im Fall einer zu Unrecht unterbliebenen oder unrichtigen Auskunft ist der Bescheid vom Beginn des Zeitraumes der Anrechnung von Einkommen nach Satz 1 aufzuheben. 7 Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind zu viel erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 2a bis 5 des Zehnten Buches bleibt unberührt. 8 Nicht anzuwenden ist die Vorschrift zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches).

(7) 1 Ist in einer Rente ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung enthalten, sind auf den hierauf beruhenden Rentenanteil die Regelungen zu Renten und Hinzuverdienst sowie zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht anzuwenden. 2 Auf diesen Rentenanteil finden ausschließlich die Absätze 1 bis 6 Anwendung.

(heute geltende Fassung) 

§ 98 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften


1 Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Versorgungsausgleichs, eines Rentensplittings, eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen erhöht, mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in folgender Reihenfolge anzuwenden:

1. Versorgungsausgleich und Rentensplitting,

2. Leistungen an Berechtigte im Ausland,

3. Aufteilung von Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte,

4. Waisenrente und andere Leistungen an Waisen,

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4a. Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung,

5. Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung,

6. Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe,

7. (aufgehoben)

7a. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst,

8. Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes,

9. mehrere Rentenansprüche.

2 Einkommen, das bei der Berechnung einer Rente aufgrund einer Regelung über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen bereits berücksichtigt wurde, wird bei der Berechnung dieser Rente aufgrund einer weiteren solchen Regelung nicht nochmals berücksichtigt.



(heute geltende Fassung) 

§ 113 Höhe der Rente


(1) 1 Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus

1. Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,

2. dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten,

3. Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,

4. Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen,

5. Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,

6. Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,

7. zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,

8. Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten,

9. Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,

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10. Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung und

11. Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit.



10. Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,

11. Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und

12. Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.


2 Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.



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§ 117a (neu)




§ 117a Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung


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Über den Anspruch auf Rente kann hinsichtlich der Rentenhöhe auch unter Außerachtlassung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung entschieden werden.

§ 120f Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten


(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.

(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht

1. die bis zum 30. Juni 2024 im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte,

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2. die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.



2. die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte,

3. die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 151b (neu)




§ 151b Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung


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(1) 1 Zur Ermittlung und Prüfung der Anrechnung des Einkommens nach § 97a erfolgt der dafür notwendige Datenaustausch zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den zuständigen Finanzbehörden in einem automatisierten Abrufverfahren. 2 Die Anfrage der Träger der Rentenversicherung und die Antwort der zuständigen Finanzbehörde sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die Datenstelle der Rentenversicherung und über eine Koordinierende Stelle für den Abruf steuerlicher Daten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu übermitteln. 3 § 30 der Abgabenordnung steht dem Abrufverfahren nicht entgegen. 4 § 93c der Abgabenordnung ist für das Verfahren nicht anzuwenden.

(2) 1 Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, die nach § 22a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes erhobene steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Berechtigten für die Ermittlung des Einkommens nach § 97a zu nutzen. 2 Das Bundeszentralamt für Steuern hat den Trägern der Rentenversicherung auf deren Anfrage die steuerliche Identifikationsnummer des Ehegatten des Berechtigten aus den nach § 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes gespeicherten Daten sowie dessen Geburtsdatum aus den nach § 139b der Abgabenordnung gespeicherten Daten über die Koordinierende Stelle zu übermitteln; die erhobenen Daten dürfen nur für die Ermittlung des Einkommens nach § 97a genutzt werden.

(3) 1 Die Träger der Rentenversicherung erheben die nach § 97a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erforderlichen und bei den Finanzbehörden vorhandenen Daten bei den zuständigen Finanzbehörden unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Berechtigten sowie seines Ehegatten. 2 Werden von der zuständigen Finanzbehörde keine Daten nach § 97a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 4 Nummer 1 und 3 übermittelt, können die Träger der Rentenversicherung unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Berechtigten sowie seines Ehegatten die für die Berücksichtigung nach § 97a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Übermittlung vorhandener Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes bei der zentralen Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes anfordern.

(4) Für das automatisierte Abrufverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 79 Absatz 1, 2 bis 4 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches nicht bedarf.

(5) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Inhalt und Aufbau der für die Durchführung des automatisierten Datenabrufs zu übermittelnden Datensätze. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere bestimmen, insbesondere über

1. die Einrichtung und

2. das Verfahren des automatisierten Abrufs.

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§ 151c (neu)




§ 151c Auskunftsrechte zur Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung


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(1) 1 Die Träger der Rentenversicherung können für Berechtigte, bei denen nach Prüfung des Einkommens nach § 97a ein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung geleistet wird, und für deren Ehegatten im Wege des automatisierten Datenabgleichs bei einer durch Zufallsauswahl gewonnenen hinreichenden Anzahl von Fällen das Bundeszentralamt für Steuern nach § 93 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g der Abgabenordnung ersuchen, bei Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten für den Berechtigten und dessen Ehegatten abzurufen. 2 § 93 Absatz 8a bis 10 und § 93b Absatz 2 bis 4 der Abgabenordnung gelten entsprechend. 3 Ein Abruf nach Satz 1 ist frühestens nach Ablauf der in § 97a Absatz 6 Satz 2 genannten Auskunftsfrist zulässig. 4 Die Träger der Rentenversicherung dürfen für einen Abruf nach Satz 1 Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Berechtigten und seines Ehegatten an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. 5 Das Bundeszentralamt für Steuern darf die ihm nach Satz 4 vom Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten nur zur Durchführung des Abrufs nach Satz 1 und zum Zweck der Datenschutzkontrolle verwenden. 6 Die Träger der Rentenversicherung dürfen die vom Bundeszentralamt für Steuern erhobenen Daten nur für die Ermittlung des Einkommens nach § 97a nutzen. 7 Für das Verfahren nach diesem Absatz gilt § 79 Absatz 1, 2 bis 4 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches nicht bedarf.

(2) 1 Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, bei jedem im Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten Kreditinstitut die Höhe aller bei ihm in dem maßgeblichen Kalenderjahr erzielten, versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes von Berechtigten und deren Ehegatten zu erheben, sofern deren Kenntnis für die Einkommensprüfung nach § 97a zur Gewährung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erforderlich ist. 2 Die Träger der Rentenversicherung dürfen hierzu Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Berechtigten und seines Ehegatten an das betroffene Kreditinstitut übermitteln. 3 Das nach Satz 1 um Auskunft ersuchte Kreditinstitut ist verpflichtet, die ihm bekannten, in Satz 1 bezeichneten Daten an den um Auskunft ersuchenden Träger der Rentenversicherung zu übermitteln. 4 Der Berechtigte und sein Ehegatte sind über die Durchführung der Datenerhebung und deren Ergebnis zu informieren.

(heute geltende Fassung) 

§ 213 Zuschüsse des Bundes


(1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung Zuschüsse.

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(2) 1 Der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung ändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. 2 Bei Veränderungen des Beitragssatzes ändert sich der Bundeszuschuss zusätzlich in dem Verhältnis, in dem der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des Vorjahres steht. 3 Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils der Beitragssatz zugrunde zu legen, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses nach Absatz 3 und des Erhöhungsbetrags nach Absatz 4 ergeben würde. 4 Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 bis 2021 um jeweils 400 Millionen Euro, im Jahr 2022 um 560 Millionen Euro und in den Jahren 2023 bis 2025 um jeweils 480 Millionen Euro erhöht; diese Beträge sind jeweils bei den Änderungen des Bundeszuschusses in den darauf folgenden Kalenderjahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen.



(2) 1 Der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung ändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. 2 Bei Veränderungen des Beitragssatzes ändert sich der Bundeszuschuss zusätzlich in dem Verhältnis, in dem der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des Vorjahres steht. 3 Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils der Beitragssatz zugrunde zu legen, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses nach Absatz 3 und des Erhöhungsbetrags nach Absatz 4 ergeben würde. 4 Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 und 2020 um jeweils 400 Millionen Euro, im Jahr 2021 um 1,5 Milliarden Euro, im Jahr 2022 um 560 Millionen Euro und in den Jahren 2023 bis 2025 um jeweils 480 Millionen Euro erhöht; diese Beträge sind jeweils bei den Änderungen des Bundeszuschusses in den darauf folgenden Kalenderjahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen.

(2a) 1 Der allgemeine Bundeszuschuss wird für das Jahr 2006 um 170 Millionen Euro und ab dem Jahr 2007 um jeweils 340 Millionen Euro pauschal vermindert. 2 Abweichungen des pauschalierten Minderungsbetrages von den tatsächlichen zusätzlichen Einnahmen eines Kalenderjahres durch Mehreinnahmen aus der Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auf einen Stundenlohn bis zu 25 Euro und aufgrund der Erhöhung der Pauschalabgaben für geringfügige Beschäftigung ohne Versicherungspflicht im gewerblichen Bereich von 12 vom Hundert auf 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit dem Bundeszuschuss nach Absatz 2 des auf die Abrechnung folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen; Ausgangsbetrag für den Bundeszuschuss ist der jeweils zuletzt festgestellte Bundeszuschuss nach Absatz 2 ohne Minderungsbetrag.

(3) 1 Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen an die allgemeine Rentenversicherung in jedem Kalenderjahr einen zusätzlichen Bundeszuschuss. 2 Der zusätzliche Bundeszuschuss beträgt für die Monate April bis Dezember des Jahres 1998 9,6 Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr 1999 15,6 Milliarden Deutsche Mark. 3 Für die Kalenderjahre ab 2000 verändert sich der zusätzliche Bundeszuschuss jährlich entsprechend der Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. 4 Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag des zusätzlichen Bundeszuschusses wird für das Jahr 2000 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 um 664,679 Millionen Euro und für das Jahr 2003 um 102,258 Millionen Euro gekürzt. 5 Auf den zusätzlichen Bundeszuschuss werden die Erstattungen nach § 291b angerechnet. 6 Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des zusätzlichen Bundeszuschusses sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden.

(4) 1 Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um die Einnahmen des Bundes aus dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform abzüglich eines Betrages von 2,5 Milliarden Deutsche Mark im Jahr 2000 sowie eines Betrages von 1,9 Milliarden Deutsche Mark ab dem Jahr 2001 erhöht (Erhöhungsbetrag). 2 Als Erhöhungsbetrag nach Satz 1 werden für das Jahr 2000 2,6 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 8,14 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 6,81040 Milliarden Euro und für das Jahr 2003 9,51002 Milliarden Euro festgesetzt. 3 Für die Kalenderjahre nach 2003 verändern sich die Erhöhungsbeträge in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen; § 68 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. 4 Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des Erhöhungsbetrags sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden.

(5) 1 Ab dem Jahr 2003 verringert sich der Erhöhungsbetrag um 409 Millionen Euro. 2 Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.

(6) Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.



(heute geltende Fassung) 

§ 244 Anrechenbare Zeiten


(1) Sind auf die Wartezeit von 35 Jahren eine pauschale Anrechnungszeit und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzurechnen, die vor dem Ende der Gesamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, darf die Anzahl an Monaten mit solchen Zeiten nicht die Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit überschreiten.

(2) Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.

(3) 1 Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II nicht angerechnet. 2 Zeiten vor dem 1. Januar 2001, für die der Bezug von Leistungen nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe a mit Ausnahme der Arbeitslosenhilfe oder nach Buchstabe b glaubhaft gemacht ist, werden auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. 3 Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. 4 Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

(4) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute auch Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus angerechnet, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist.

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(5) 1 Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 sind auch Kalendermonate mit Zeiten vor dem 1. Januar 1984, für die der Bezug von Leistungen nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe b glaubhaft gemacht ist. 2 Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3 Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II sind keine Grundrentenzeiten.

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§ 307e (neu)




§ 307e Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020


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(1) 1 Bestand am 31. Dezember 2020 Anspruch auf eine Rente mit einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1991, wird ab dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn

1. mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 vorhanden sind und

2. sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt.

2 Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird nicht ermittelt, wenn die Rente nicht geleistet wird. 3 Grundrentenzeiten im Sinne von § 76g Absatz 2 sind auch Kalendermonate mit Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1984, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. 4 Das gilt auch bei Folgerenten. 5 Bei der Ermittlung von Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten sind die Zeiten und Entgeltpunkte maßgeblich, die der Rente am 31. Dezember 2020 zugrunde liegen. 6 Als Entgeltpunkte für die Grundrentenbewertungszeiten werden auch Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d berücksichtigt.

(2) Für die Höhe und die Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 und 5 entsprechend.

(3) 1 Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gilt der Zugangsfaktor nach § 77. 2 Wird der Zuschlag zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem der Zugangsfaktor mindestens 1,0 wäre, ist der Zugangsfaktor für den Zuschlag auf diesen Wert zu begrenzen.

(4) Ist bei einer Rente, die nach dem 31. Dezember 1991 begonnen hat, das Recht anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1992 galt, ist für den Zuschlag an Entgeltpunkten § 307f anzuwenden.

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§ 307f (neu)




§ 307f Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992


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(1) 1 Bestand am 31. Dezember 2020 Anspruch auf eine Rente mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992, wird ab dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn

1. für Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1972 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 ermittelt wurde und

2. sich aus den Pflichtbeitragszeiten nach Nummer 1 einschließlich des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 ein kalendermonatlicher Durchschnittswert ergibt, der unter 0,0625 Entgeltpunkten liegt.

2 Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird nicht ermittelt, wenn die Rente nicht geleistet wird.

(2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor, gilt das Vorliegen von mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 als erfüllt.

(3) 1 Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und umfasst zunächst diesen Durchschnittswert. 2 Übersteigt das Zweifache dieses Durchschnittswertes 0,0625 Entgeltpunkte, wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen 0,0625 Entgeltpunkten und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt. 3 Zur Berechnung der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Entgeltpunktewert mit der Anzahl der Kalendermonate, für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 ermittelt wurde, vervielfältigt.

(4) Liegen dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 sowohl Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde, ist der nach Absatz 3 ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten getrennt nach dem jeweiligen Verhältnis aller Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung und aller Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu allen Entgeltpunkten gemäß § 307 aufzuteilen.

(5) 1 Bei einer Rente nach § 307a gelten die Arbeitsjahre nach § 307a Absatz 3 als Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten im Sinne von § 76g Absatz 2 und 3. 2 Bei den Grundrentenzeiten ist auch eine Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. 3 Die Kindererziehungspauschale beträgt bei einem Kind zehn Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden sind. 4 Für die Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Durchschnittswert an Entgeltpunkten für alle Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten bestimmt aus der Summe der nach § 307a ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost), die der Rente am 31. Dezember 2020 für Arbeitsjahre nach § 307a Absatz 3 zugrunde liegen, einschließlich der Erhöhung an persönlichen Entgeltpunkten für bisher in der Rente berücksichtigte Kinder nach § 307a Absatz 1 Satz 2 und vorhandener Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d; der ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten ist dabei ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost).

(6) 1 Bei einer nach § 307b berechneten Rente wird ab dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn

1. mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 vorhanden sind und

2. sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt.

2 Bei der Ermittlung von Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten sind die Zeiten und Entgeltpunkte maßgeblich, die der neu berechneten Rente oder der Vergleichsrente nach § 307b Absatz 1 Satz 3 am 31. Dezember 2020 zugrunde liegen. 3 Als Entgeltpunkte für die Grundrentenbewertungszeiten werden auch Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d berücksichtigt. 4 Für die Höhe und die Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 und 5 entsprechend; der ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten ist dabei ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost).

(7) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 6 gilt § 307e Absatz 3 entsprechend.

(8) Ist bei einer Rente, die vor dem 1. Januar 1992 begonnen hat, das Recht anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1991 gilt, ist für den Zuschlag an Entgeltpunkten § 307e anzuwenden.

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§ 307g (neu)




§ 307g Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung


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1 Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2022. 2 Die Träger der Rentenversicherung sollen vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen.

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§ 307h (neu)




§ 307h Evaluierung


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Bis zum 31. Dezember 2025 wird durch die Bundesregierung evaluiert, ob die mit der Einführung der Grundrente formulierten Ziele erreicht wurden.