Tools:
Update via:
Änderung § 113 SGB VI vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 113 SGB VI, alle Änderungen durch Artikel 1 GrundRentG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des SGB VIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 113 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 113 SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 113 Höhe der Rente | |
(1) 1 Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus 1. Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten, 2. dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten, 3. Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, 4. Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen, 5. Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse, 6. Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, 7. zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, 8. Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten, 9. Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters, | |
(Text alte Fassung) 10. Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung und 11. Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit. | (Text neue Fassung) 10. Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, 11. Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und 12. Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung. |
2 Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten. (2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/886/al119558-0.htm