Tools:
Update via:
Erster Unterabschnitt - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
| |
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
| |
Zweites Kapitel Leistungen
Zweiter Abschnitt Renten
Erster Unterabschnitt Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
§ 33 Rentenarten
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Renten wegen Alters sind
- 1.
- Regelaltersrente,
- 2.
- Altersrente für langjährig Versicherte,
- 3.
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
- 3a.
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
- 4.
- Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
- 5.
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
- 6.
- Altersrente für Frauen.
(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
- 1.
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
- 2.
- Rente wegen voller Erwerbsminderung,
- 3.
- Rente für Bergleute.
(4) Renten wegen Todes sind
- 1.
- kleine Witwenrente oder Witwerrente,
- 2.
- große Witwenrente oder Witwerrente,
- 3.
- Erziehungsrente,
- 4.
- Waisenrente.
(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.
Text in der Fassung des Artikels 1 EM-Leistungsverbesserungsgesetz G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2509 m.W.v. 22. Juli 2017
§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine
- 1.
- Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
- 2.
- Erziehungsrente oder
- 3.
- andere Rente wegen Alters.
Text in der Fassung des Artikels 7 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2759 m.W.v. 1. Januar 2023
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/886/b2431.htm