Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten
- 1.
- in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,
- 2.
- ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder
- 3.
- bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
(1) Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden.
(2) Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus.
(3) Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen.
(4) Knappschaftliche Arbeiten sind nachstehende Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden:
- 1.
- alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten,
- 2.
- Abraumarbeiten zum Aufschließen der Lagerstätte,
- 3.
- die Gewinnung oder das Verladen von Versatzmaterial innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme der Arbeiten an Baggern,
- 4.
- das Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden (Erzgruben) innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke,
- 5.
- laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes,
- 6.
- das Rangieren der Wagen auf den Grubenanlagen,
- 7.
- Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten,
- 8.
- Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die nur dem Betrieb von Zechen dienen, soweit das Holz in das Eigentum der Zeche übergegangen ist,
- 9.
- Arbeiten in den Lampenstuben,
- 10.
- das Stapeln des Geförderten, das Verladen von gestürzten Produkten, das Aufhalden und das Abhalden von Produkten, von Bergen und von sonstigen Abfällen innerhalb des Zechengeländes,
- 11.
- Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufräumungsarbeiten und Ebnungsarbeiten sowie das Laden von Schutt und dergleichen, wenn diese Arbeiten regelmäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt werden.
(5) Knappschaftliche Arbeiten stehen für die knappschaftliche Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleich.
(6) Montagearbeiten unter Tage sind knappschaftliche Arbeiten im Sinne von Absatz 4 Nr. 1, wenn sie die Dauer von drei Monaten überschreiten.
1Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegten Aufgaben einer Verbindungsstelle.
2§ 127a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Versicherung für Personen, die wegen
- 1.
- einer Kindererziehung,
- 2.
- eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,
- 3.
- eines Bezuges von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld
bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.
2Die Rentenversicherung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich ist in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen, wenn der Erwerbsschadensausgleich für eine Beschäftigung gewährt wird, für die Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt werden.