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Änderung § 40b WMVO vom 10.06.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 40b WMVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 40b WMVO n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13a G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 40b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Wahlverfahren


vorherige Änderung

 


Bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Wahl auch als Briefwahl durchgeführt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)