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Unterabschnitt 1 - Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO)
V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1297; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 158
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9-1 Sozialgesetzbuch
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Abschnitt 2 Wahl des Werkstattrats
Unterabschnitt 1 Wahlberechtigung und Wählbarkeit; Zeitpunkt der Wahlen
§ 10 Wahlberechtigung
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wahlberechtigt sind alle Werkstattbeschäftigten, soweit sie keine Arbeitnehmer sind.
§ 11 Wählbarkeit
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten in der Werkstatt beschäftigt sind. Zeiten des Eingangsverfahrens und der Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich werden angerechnet.
§ 12 Zeitpunkt der Wahlen zum Werkstattrat
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die regelmäßigen Wahlen zum Werkstattrat finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt, erstmals im Jahre 2001. Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn
- 1.
- die Gesamtzahl der Mitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Werkstattratmitglieder gesunken ist,
- 2.
- der Werkstattrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
- 3.
- die Wahl des Werkstattrats mit Erfolg angefochten worden ist oder
- 4.
- ein Werkstattrat noch nicht gewählt ist.
(2) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumes eine Wahl zum Werkstattrat stattgefunden, so ist er in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Werkstattrats zu Beginn des für die nächsten regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, ist der Werkstattrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu zu wählen.
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