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Synopse aller Änderungen der WMVO am 20.03.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. März 2022 durch Artikel 1 der 1. WMVOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WMVO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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WMVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.03.2022 geltenden Fassung | WMVO n.F. (neue Fassung) in der am 20.03.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 476 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Errichtung, Zusammensetzung und Aufgaben des Werkstattrats § 1 Anwendungsbereich § 2 Errichtung von Werkstatträten § 3 Zahl der Mitglieder des Werkstattrats § 4 Allgemeine Aufgaben des Werkstattrats § 5 Mitwirkung und Mitbestimmung § 6 Vermittlungsstelle § 7 Unterrichtungsrechte des Werkstattrats § 8 Zusammenarbeit § 9 Werkstattversammlung Abschnitt 2 Wahl des Werkstattrats Unterabschnitt 1 Wahlberechtigung und Wählbarkeit; Zeitpunkt der Wahlen § 10 Wahlberechtigung § 11 Wählbarkeit § 12 Zeitpunkt der Wahlen zum Werkstattrat Unterabschnitt 2 Vorbereitung der Wahl § 13 Bestellung des Wahlvorstandes § 14 Aufgaben des Wahlvorstandes § 15 Erstellung der Liste der Wahlberechtigten § 16 Bekanntmachung der Liste der Wahlberechtigten § 17 Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten § 18 Wahlausschreiben § 19 Wahlvorschläge § 20 Bekanntmachung der Bewerber und Bewerberinnen Unterabschnitt 3 Durchführung der Wahl § 21 Stimmabgabe § 22 Wahlvorgang § 23 Feststellung des Wahlergebnisses § 24 Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl § 25 Bekanntmachung der Gewählten § 26 Aufbewahrung der Wahlunterlagen § 27 Wahlanfechtung § 28 Wahlschutz und Wahlkosten Abschnitt 3 Amtszeit des Werkstattrats § 29 Amtszeit des Werkstattrats § 30 Erlöschen der Mitgliedschaft im Werkstattrat; Ersatzmitglieder Abschnitt 4 Geschäftsführung des Werkstattrats § 31 Vorsitz des Werkstattrats § 32 Einberufung der Sitzungen § 33 Sitzungen des Werkstattrats § 34 Beschlüsse des Werkstattrats § 35 Sitzungsniederschrift § 36 Geschäftsordnung des Werkstattrats § 37 Persönliche Rechte und Pflichten der Mitglieder des Werkstattrats § 38 Sprechstunden § 39 Kosten und Sachaufwand des Werkstattrats Abschnitt 4a Frauenbeauftragte und Stellvertreterinnen § 39a Aufgaben und Rechtsstellung § 39b Wahlen und Amtszeit § 39c Vorzeitiges Ausscheiden Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 40 Amtszeit der bestehenden Werkstatträte § 40a (aufgehoben) | |
(Text alte Fassung) § 40b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Wahlverfahren | (Text neue Fassung) § 40b (aufgehoben) |
§ 41 Inkrafttreten Schlussformel | |
§ 21 Stimmabgabe | |
(1) Der Werkstattrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. (2) 1 Wer wahlberechtigt ist, kann seine Stimme nur für rechtswirksam vorgeschlagene Bewerber oder Bewerberinnen abgeben. 2 Jeder Wahlberechtigte und jede Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des Werkstattrats gewählt werden. 3 Der Stimmzettel muss einen Hinweis darauf enthalten, wie viele Bewerber im Höchstfall gewählt werden dürfen. 4 Für jeden Bewerber oder jede Bewerberin kann nur eine Stimme abgegeben werden. (3) 1 Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. 2 Auf dem Stimmzettel sind die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname und Vorname, erforderlichenfalls des Geburtsdatums, sowie mit Foto oder anderem Bildmaterial aufzuführen. 3 Die Stimmzettel müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 4 Das Gleiche gilt für die Wahlumschläge. (4) 1 Bei der Stimmabgabe wird durch Ankreuzen an der im Stimmzettel jeweils vorgesehenen Stelle die von dem Wählenden oder von der Wählenden gewählte Person gekennzeichnet. 2 Stimmzettel, auf denen mehr als die zulässige Anzahl der Bewerber oder Bewerberinnen gekennzeichnet ist oder aus denen sich der Wille des Wählenden oder der Wählenden nicht zweifelsfrei ergibt, sind ungültig. (5) Ist für mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten infolge ihrer Behinderung eine Stimmabgabe durch Abgabe eines Stimmzettels nach den Absätzen 3 und 4 überwiegend nicht möglich, kann der Wahlvorstand eine andere Form der Ausübung des Wahlrechts beschließen. | |
(6) Der Wahlvorstand kann beschließen, dass die Wahl auch als Briefwahl durchgeführt wird. | |
§ 40b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Wahlverfahren | § 40b (aufgehoben) |
Bis zum Ablauf des 19. März 2022 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Wahl auch als Briefwahl durchgeführt wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/887/v286366-2022-03-20.htm