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Abschnitt 3 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
Artikel 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1896 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-8-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-8-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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Teil 1 Schaumwein
Abschnitt 3 Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten
§ 16 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023
§ 17 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023
§ 18 Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) 1Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. 2Die Steuer entsteht nicht, wenn
- 1.
- der Schaumwein unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt wird,
- 2.
- sich eine Steuerbefreiung anschließt oder
- 3.
- die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k des Unionszollkodex erlischt.
(2) 1Steuerschuldner ist
- 1.
- jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des Unionszollkodex,
- 2.
- jede andere Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist.
(3) 1Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen in anderen Fällen als nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung in anderen Fällen als nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß. 2Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für Schaumwein in der Truppenverwendung, der zweckwidrig verwendet wird, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.
(5) Für den Eingang von Schaumwein aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.
(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellten Schaumweins oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8881/b26402.htm