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Änderung § 2 AusglMechV vom 01.01.2012
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§ 2 AusglMechV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 2 AusglMechV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Vermarktung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, selbst oder gemeinsam den nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom diskriminierungsfrei und transparent zu vermarkten. Diese Verpflichtung besteht nur bis zur Übertragung der Aufgabe auf Dritte auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach § 11 Nummer 4. (2) Die Vermarktung nach Absatz 1 darf nur am vortäglichen oder untertäglichen Spotmarkt einer Strombörse erfolgen. Die Übertragungsnetzbetreiber haben zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Händlers anzuwenden. Dabei sind die Vorgaben der Bundesnetzagentur insbesondere zu Vermarktung, Handelsplatz, Prognoseerstellung, Beschaffung der Ausgleichsenergie, Transparenz- und Mitteilungspflichten einzuhalten. | (Text neue Fassung) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach den § 19 Absatz 1 Nummer 2 bis § 32 sowie den §§ 37 bis 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom nur am vortägigen oder untertägigen Spotmarkt einer Strombörse vermarkten. 2 Sie haben zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Händlers anzuwenden. 3 Dabei sind die Vorgaben der Bundesnetzagentur insbesondere zu Vermarktung, Handelsplatz, Prognoseerstellung, Beschaffung der Ausgleichsenergie, Transparenz- und Übermittlungspflichten einzuhalten. |
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