Tools:
Update via:
Änderung § 2 AusglMechV vom 01.08.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 AusglMechV, alle Änderungen durch Artikel 16 EEGReformG am 1. August 2014 und Änderungshistorie der AusglMechVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 AusglMechV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung | § 2 AusglMechV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Vermarktung | |
(Text alte Fassung) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach den §§ 16 bis 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom nur am vortägigen oder untertägigen Spotmarkt einer Strombörse vermarkten. 2 Sie haben zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Händlers anzuwenden. 3 Dabei sind die Vorgaben der Bundesnetzagentur insbesondere zu Vermarktung, Handelsplatz, Prognoseerstellung, Beschaffung der Ausgleichsenergie, Transparenz- und Übermittlungspflichten einzuhalten. | (Text neue Fassung) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach den § 19 Absatz 1 Nummer 2 bis § 32 sowie den §§ 37 bis 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom nur am vortägigen oder untertägigen Spotmarkt einer Strombörse vermarkten. 2 Sie haben zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Händlers anzuwenden. 3 Dabei sind die Vorgaben der Bundesnetzagentur insbesondere zu Vermarktung, Handelsplatz, Prognoseerstellung, Beschaffung der Ausgleichsenergie, Transparenz- und Übermittlungspflichten einzuhalten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8899/al0-44876.htm