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Änderung § 2 AusglMechV vom 01.01.2012

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§ 2 AusglMechV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 2 AusglMechV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Vermarktung


(Text alte Fassung)

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, selbst oder gemeinsam den nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom diskriminierungsfrei und transparent zu vermarkten. Diese Verpflichtung besteht nur bis zur Übertragung der Aufgabe auf Dritte auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach § 11 Nummer 4.

(2) Die Vermarktung nach Absatz 1 darf nur
am vortäglichen oder untertäglichen Spotmarkt einer Strombörse erfolgen. Die Übertragungsnetzbetreiber haben zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Händlers anzuwenden. Dabei sind die Vorgaben der Bundesnetzagentur insbesondere zu Vermarktung, Handelsplatz, Prognoseerstellung, Beschaffung der Ausgleichsenergie, Transparenz- und Mitteilungspflichten einzuhalten.

(Text neue Fassung)

1 Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach den §§ 16 bis 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom nur am vortägigen oder untertägigen Spotmarkt einer Strombörse vermarkten. 2 Sie haben zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Händlers anzuwenden. 3 Dabei sind die Vorgaben der Bundesnetzagentur insbesondere zu Vermarktung, Handelsplatz, Prognoseerstellung, Beschaffung der Ausgleichsenergie, Transparenz- und Übermittlungspflichten einzuhalten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)