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Abschnitt 5 - Datenerhebungsverordnung 2020 (DEV 2020)

V. v. 22.07.2009 BGBl. I S. 2118 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 129 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 25.07.2009; FNA: 2129-40-3 Umweltschutz
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Abschnitt 5 Sanktionen und Inkrafttreten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, einen Überwachungsplan nicht oder nicht rechtzeitig nachreicht,

2.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3.
entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig berichtet,

4.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt oder

5.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 oder § 9 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.




§ 13 Zuständige Behörde



Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das Umweltbundesamt.


§ 14 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2009.


Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 4 Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6) Privilegierte Flüge


Anlage 1 wird in 4 Vorschriften zitiert

1.
Flüge, die ausschließlich durchgeführt werden, um folgende Personen in offizieller Mission zu befördern:

a)
regierende Monarchinnen und Monarchen und ihre unmittelbaren Familienangehörigen,

b)
Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung gehörende Ministerinnen und Minister

eines Nichtmitgliedstaats der Europäischen Union, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;

2.
Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;

3.
Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt;

4.
Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne der §§ 28 und 31 bis 34 der Luftverkehrs-Ordnung durchgeführt werden;

5.
Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;

6.
Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;

7.
Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung dienen, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt;

8.
Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5.700 Kilogramm;

9.
Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 30.000 Sitzplätzen pro Jahr sowie

10.
Flüge nach § 1 Absatz 2, die nicht bereits von den Nummern 1 bis 9 erfasst sind und von einem Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, der gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert (gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber), sofern dieser Betreiber entweder

a)
weniger als 243 solcher Flüge in jedem von drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen durchführt oder

b)
die jährlichen Gesamtemissionen solcher Flüge dieses Luftfahrzeugbetreibers weniger als 10.000 Tonnen betragen;

diese Privilegierung gilt nicht für Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von regierenden Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministerinnen und Ministern eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in Ausübung ihres Amtes durchgeführt werden.


Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 3 bis 8) Ermittlung und Berichterstattung von perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFC)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Teil 1 Bestimmung der Emissionen von Tetrafluormethan (CF4)


1.
Die Gesamtemissionen von Tetrafluormethan sind nach Formel 1 zu bestimmen. Dabei sind die für jede Anlage zelltypspezifisch ermittelten Emissionsmengen ECF4,i in Abhängigkeit von der Prozessführung entweder nach Formel 2 oder nach Formel 3 zu bestimmen. Für die im Rahmen der Ermittlung der Emissionsmengen notwendigen Angaben zur Produktionsmenge in Tonnen Aluminium gilt § 10 Absatz 1 und 2 der Zuteilungsverordnung 2012 entsprechend.

2.
Wurde in einem Berichtsjahr nach einem anerkannten Messverfahren ein Steigungskoeffizient für einen Zelltyp ermittelt, der höchstens eine Ungenauigkeit von 15 Prozent aufweist, ist dieser Steigungskoeffizient in Formel 2 für das betreffende Berichtsjahr und den betreffenden Zelltyp zu verwenden. Sofern nicht in jedem Jahr des Zeitraums 2005 bis 2008 eine solche Ermittlung stattfand, kann für einen Zelltyp ein Steigungskoeffizient aus einem anderen Berichtsjahr angesetzt werden, vorausgesetzt es liegt höchstens eine Ungenauigkeit von 15 Prozent vor. Sofern bei einer Ermittlung nach Satz 1 und 2 die Ungenauigkeit eines ermittelten Steigungskoeffizienten höher ist als 15 Prozent oder sofern in keinem Jahr des Zeitraums 2005 bis 2008 ein Steigungskoeffizient nach einem anerkannten Messverfahren für einen betreffenden Zelltyp ermittelt wurde, ist für das Jahr 2009 ein Steigungskoeffizient nach einem anerkannten Messverfahren für jeden Zelltyp zu bestimmen und auf alle Jahre der Datenmitteilung anzuwenden. Wenn infolge von Betriebsunterbrechungen, Prozessstörungen oder aus anderen technischen Gründen im Jahr 2009 bei der Bestimmung eines Steigungskoeffizienten die Ungenauigkeit von 15 Prozent überschritten wird, ist der jeweilige Standardfaktor aus der Tabelle in Teil 3 zu verwenden. Die Anwendung eines Standardfaktors ist zu begründen.

3.
Für die in Formel 3 anzusetzenden Überspannungskoeffizienten gelten die Anforderungen nach Nummer 2 entsprechend.

Teil 2 Bestimmung der Emissionen von Hexafluorethan (C2F6)


1.
Die Gesamtemissionen von Hexafluorethan sind nach Formel 4 zu bestimmen. Dabei sind die zelltypbezogenen Emissionsmengen von C2F6 anhand von Formel 5 zu bestimmen.

2.
Für den Gewichtungsfaktor können die Standardfaktoren aus Spalte 4 der Tabelle in Teil 3 verwendet werden. Im Fall einer Messung gelten die Anforderungen unter Teil 1 Nummer 2 entsprechend.

Teil 3 Formeln und Tabelle


Formel 1 (Gesamtemissionen von CF4)

Formel (BGBl. I 2009 S. 2124)


mit
 
i Index für den Zelltyp
EMISCF4 Gesamtemissionsmenge von CF4 in kg CF4
ECF4,i Emissionsmenge von CF4 in kg CF4 je Zelltyp i

Formel 2 (Emissionsmengen von CF4 je Zelltyp über die Dauer der Anodeneffekte)

ECF4,i = SCF4,i * AEMi * MPi

mit
 
ECF4,i Emissionsmenge CF4 für Zelltyp i in kg CF4
SCF4,i Steigungskoeffizient für Zelltyp i in (kg CF4 / Tonne Al) / (AE-Min / Zelltag)
AEMi Dauer des Anodeneffekts für Zelltyp i je Zelltag in AE-Min / Zelltag
MPi Produktionsmenge in Tonnen Al für Zelltyp i

Formel 3 (Emissionsmengen von CF4 je Zelltyp über die Höhe der Überspannungseffekte)

ECF4,i = OVCi * AEOi * MPi / CEi * 100 %

mit
 
ECF4,i Emissionsmenge CF4 für Zelltyp i in kg CF4
OVCi Überspannungskoeffizient für Zelltyp i in (kg CF4 / Tonne Al) / mV
AEOi Anodeneffekt-Überspannung von Zelltyp i in mV
CEi Stromeffizienz je Zelltyp der Aluminiumproduktion in Prozent (z. B. 95 %)
MPi Produktionsmenge in Tonnen Al für Zelltyp i

Formel 4 (Berechnung der Gesamtemissionen von C2F6)

Formel (BGBl. I 2009 S. 2125)


mit
 
i Index für den Zelltyp
EMISC2F6 Gesamtemissionsmenge von C2F6 in kg C2F6
EC2F6,i Emissionsmenge von C2F6 je Zelltyp i

Formel 5 (Berechnung der Emissionsmengen von C2F6 je Zelltyp)

EC2F6,i = ECF4,i * FC2F6/CF4,i

mit
 
EC2F6,i Emissionsmenge C2F6 für Zelltyp i gemessen in kg C2F6
ECF4,i Emissionsmenge CF4 für Zelltyp i gemessen in kg CF4
FC2F6/CF4,i Gewichtungsfaktor, welcher das Verhältnis von EC2F6 zu ECF4 in kg C2F6 / kg CF4 für Zelltyp i angibt

Tabelle


ZelltypStandardfaktor
Steigungs-
koeffizient
(SCF4,i)
Standardfaktor
Überspannungs-
koeffizient
(OVCi)
Standardfaktor
Gewichtungs-
faktor
(FC2F6/CF4,i)
Mittenbedienter Ofen mit vorgebrannten Anoden 0,1431,160,121
Seitenbedienter Ofen mit vorgebrannten Anoden 0,2723,650,252
Søderberg-Zelle mit vertikaler Anodenanordnung 0,092n.r. 1)0,053
Søderberg-Zelle mit horizontaler Anodenanordnung 0,099n.r. 1)0,085


1)
n.r. = nicht relevant