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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.12.2021 aufgehoben
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§ 17 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2174 (Nr. 46); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 24.08.2009, abweichend siehe § 79; FNA: 754-22-3 Energieversorgung
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Geltung ab 24.08.2009, abweichend siehe § 79; FNA: 754-22-3 Energieversorgung
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§ 17 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
(1) Um die Herkunft der flüssigen Biomasse von der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, nachzuweisen, muss
- 1.
- die flüssige Biomasse von dieser Schnittstelle bis zu der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber ausschließlich durch Lieferanten geliefert werden, die die Lieferung der Biomasse in einem Massenbilanzsystem dokumentieren, das die Anforderungen nach § 16 Absatz 2 erfüllt, und
- 2.
- die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung nach Nummer 1 sichergestellt sein.
(2) 1Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn
- 1.
- sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung flüssiger Biomasse enthält, und
- 2.
- alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Folgendes dokumentieren:
- a)
- den Erhalt und die Weitergabe der flüssigen Biomasse einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie
- b)
- den Ort und das Datum des Erhalts und der Weitergabe der Biomasse, oder
- 3.
- die Erfüllung der Anforderungen an die Lieferungen von Biomasse in einem Massenbilanzsystem nach Maßgabe der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182) in der jeweils geltenden Fassung, kontrolliert wird.
(3) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der die flüssige Biomasse an die Anlagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber liefert, in dem Nachhaltigkeitsnachweis zu bestätigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben V. v. 26. Juni 2018 BGBl. I S. 872 m.W.v. 29. Juni 2018
Frühere Fassungen von § 17 BioSt-NachV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.06.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben vom 26.06.2018 BGBl. I S. 872 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
aktuell | vor 01.04.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 BioSt-NachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BioSt-NachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 BioSt-NachV Anerkennung von Zertifizierungssystemen (vom 29.06.2018)
... betreibt oder nutzt, dass bei der Lieferung der flüssigen Biomasse die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 erfüllt werden, kann sich die Anerkennung auch hierauf beziehen. (3) Der Nachweis ... Nachweises darüber, dass bei der Lieferung der flüssigen Biomasse die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 erfüllt werden. Im Fall einer Beschränkung nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 kann ...
§ 35 BioSt-NachV Inhalt der Anerkennung
... Datenbank, die zum Zweck des Nachweises darüber, dass die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 erfüllt werden, genutzt werden muss, und 4. Beschränkungen nach ...
Anlage 4 BioSt-NachV (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1) Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme (vom 27.06.2020)
... Datenbank für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 16 und 17 enthalten. 4. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872
Artikel 1 BioSt-NachVuaÄndV Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... durch die Wörter „Europäische Kommission" ersetzt. 12. § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als ...
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