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§ 20 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2174 (Nr. 46); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 24.08.2009, abweichend siehe § 79; FNA: 754-22-3 Energieversorgung
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§ 20 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen



(1) Nachhaltigkeitsnachweise sind unwirksam, wenn

1.
sie eine oder mehrere Angaben nach § 18 Absatz 1 nicht enthalten,

2.
sie gefälscht sind oder eine unrichtige Angabe enthalten,

3.
das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises nicht oder nicht mehr gültig war,

4.
der Nachhaltigkeitsnachweis oder das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle in einem Zertifizierungssystem ausgestellt worden ist, das zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises oder des Zertifikates nicht oder nicht mehr nach dieser Verordnung anerkannt war, oder

5.
das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle von einer Zertifizierungsstelle ausgestellt worden ist, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikates nicht oder nicht mehr nach dieser Verordnung anerkannt war.

(2) 1Sofern der Nachhaltigkeitsnachweis ausschließlich nach Absatz 1 Nummer 2 unwirksam ist, entfällt der Anspruch auf die Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung für den Strom aus der Menge flüssiger Biomasse, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht. 2Der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entfällt darüber hinaus endgültig, wenn

1.
der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber die Gründe für die Unwirksamkeit des Nachhaltigkeitsnachweises zum Zeitpunkt des Einsatzes der Menge flüssiger Biomasse, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, bekannt waren oder sie oder er bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt die Unwirksamkeit hätte erkennen können oder

2.
das Zertifikat der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises ungültig war.



 
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Frühere Fassungen von § 20 BioSt-NachV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.06.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
vom 26.06.2018 BGBl. I S. 872
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 11 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 17 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1634
aktuell vorher 01.01.2011 (15.04.2011)Artikel 5 Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
vom 12.04.2011 BGBl. I S. 619
aktuellvor 01.01.2011 (15.04.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 BioSt-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioSt-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 BioSt-NachV Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (vom 29.06.2018)
... dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Energiesteuergesetz möglich ist. (3) Die §§ 20 und 21 sind entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 5 EAG EE Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 20 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 11 EEAusG Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... die Wörter „die Zahlung nach den Bestimmungen" ersetzt. 4. In § 20 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Vergütung oder finanzielle Förderung ...

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 17 EEGReformG Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... Wörter „nach § 27 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" und in § 20 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und Boni nach § 27 des ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 6 EENG Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... „in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung" eingefügt. 3. In § 20 Absatz 2 Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort ...

Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872
Artikel 1 BioSt-NachVuaÄndV Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... die ab dem 15. Mai 2018 ausgestellt werden, enthalten." 14. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „mit Ausnahme von Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd" ...