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§ 33 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2174 (Nr. 46); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 24.08.2009, abweichend siehe § 79; FNA: 754-22-3 Energieversorgung
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§ 33 Anerkennung von Zertifizierungssystemen



(1) Zertifizierungssysteme werden auf Antrag anerkannt, wenn

1.
für sie folgende Angaben benannt sind:

a)
eine natürliche oder juristische Person, die organisatorisch verantwortlich ist,

b)
eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

c)
Zertifizierungsstellen, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die das jeweilige Zertifizierungssystem verwenden, und

d)
die Länder oder Staaten, auf die sie sich beziehen,

2.
sie geeignet sind sicherzustellen, dass die Anforderungen nach den Artikeln 17 bis 19 der Richtlinie 2009/28/EG, wie sie in dieser Verordnung näher bestimmt werden, erfüllt werden,

3.
sie genau, verlässlich und vor Missbrauch geschützt sind und die Häufigkeit und Methode der Probenahme sowie die Zuverlässigkeit der Daten bewerten,

4.
sie eine angemessene und unabhängige Überprüfung der Daten sicherstellen und nachweisen, dass eine solche Überprüfung erfolgt ist, und

5.
sie zu diesem Zweck Standards enthalten, die mindestens den Anforderungen nach Anhang III zu dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 86) und den Anforderungen nach Anlage 4 entsprechen.

(2) Sofern das Zertifizierungssystem eine elektronische Datenbank zum Zweck des Nachweises darüber betreibt oder nutzt, dass bei der Lieferung der flüssigen Biomasse die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 erfüllt werden, kann sich die Anerkennung auch hierauf beziehen.

(3) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt werden, ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu führen. Die zuständige Behörde kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen anfordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei den Zertifizierungssystemen Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt.

(4) Die Anerkennung kann Änderungen oder Ergänzungen des Zertifizierungssystems, insbesondere der Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8, enthalten oder auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies erforderlich ist, um die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen.

(5) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung kombiniert werden.

(6) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf

1.
einzelne Arten von Biomasse,

2.
einzelne Länder oder Staaten,

3.
einzelne Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 oder

4.
den Betrieb einer elektronischen Datenbank zum Zweck des Nachweises darüber, dass bei der Lieferung der flüssigen Biomasse die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 erfüllt werden.

Im Fall einer Beschränkung nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 kann die zuständige Behörde bestimmen, dass das Zertifizierungssystem nur in Kombination mit einem anderen Zertifizierungssystem als anerkannt gilt.





 

Frühere Fassungen von § 33 BioSt-NachV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.06.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
vom 26.06.2018 BGBl. I S. 872

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 BioSt-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioSt-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 BioSt-NachV Anerkannte Zertifizierungssysteme
... dieser Verordnung sind: 1. Zertifizierungssysteme, solange und soweit sie nach § 33 oder § 60 Absatz 1 anerkannt sind, 2. Zertifizierungssysteme nach § 40 und ...
§ 35 BioSt-NachV Inhalt der Anerkennung
... Registriernummer, 2. das Datum der Anerkennung, 3. im Fall des § 33 Absatz 2 den Namen der elektronischen Datenbank, die zum Zweck des Nachweises darüber, dass ... 1 erfüllt werden, genutzt werden muss, und 4. Beschränkungen nach § 33 Absatz ...
§ 36 BioSt-NachV Nachträgliche Änderungen der Anerkennung
... eines anerkannten Zertifizierungssystems bedürfen der Anerkennung; die §§ 33 und 34 sind entsprechend ...
§ 38 BioSt-NachV Widerruf der Anerkennung
... Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn 1. eine Voraussetzung nach § 33 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder 2. das Zertifizierungssystem seine ...
§ 43 BioSt-NachV Anerkennung von Zertifizierungsstellen (vom 29.06.2018)
... Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. § 33 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Anerkennung kann auch nachträglich mit ...
§ 53 BioSt-NachV Weitere Berichte und Mitteilungen (vom 29.06.2018)
... sein könnten, ob die Zertifizierungssysteme die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 33 weiterhin ...
§ 55 BioSt-NachV Kontrollen und Maßnahmen (vom 29.06.2018)
... überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen. § 33 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (1a) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ...
§ 60 BioSt-NachV Nachweis durch vorläufige Anerkennungen
... anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 33 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit ... sein werden. Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungssystemen bleibt § 33 Absatz 1 Nummer 1 unberührt; § 34 Absatz 1 ist nicht anzuwenden und § 34 Absatz 3 ...
§ 70 BioSt-NachV Auskunftsrecht der zuständigen Behörde (vom 29.06.2018)
... Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, im Fall von Zertifizierungssystemen von den Personen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um 1. die Aufgaben nach ...
Anlage 4 BioSt-NachV (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1) Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme (vom 27.06.2020)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872
Artikel 1 BioSt-NachVuaÄndV Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... durch flüssige Biobrennstoffe (in g CO2eq/MJ) Anlage 4 (zu § 33 Absatz 1 , § 43 Absatz 1) Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme". 2. ... in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind" ersetzt. 21. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Anlage ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Biomassestrom- sowie Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsgebührenverordnung (BioNachGebV)
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4110
§ 1 BioNachGebV Erhebung von Gebühren
... zur Deckung des Verwaltungsaufwands für Amtshandlungen 1. nach den §§ 33 , 36 Satz 2, §§ 43, 55 Absatz 1 und § 60 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ...
Anlage BioNachGebV (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis
... Anerkennung eines Zertifizierungssys- tems (§ 33 BioSt-NachV, § 33 Biokraft-NachV) 2.166,24 bis 9.423,14 ...