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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.12.2021 aufgehoben
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§ 78 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2174 (Nr. 46); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 24.08.2009, abweichend siehe § 79; FNA: 754-22-3 Energieversorgung
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Geltung ab 24.08.2009, abweichend siehe § 79; FNA: 754-22-3 Energieversorgung
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§ 78 Übergangsbestimmung
Diese Verordnung ist nicht auf flüssige Biomasse anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt wird.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse G. v. 31. Juli 2010 BGBl. I S. 1061 m.W.v. 1. Juli 2010
Frühere Fassungen von § 78 BioSt-NachV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2010 (05.08.2010) | Artikel 2 Gesetz zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1061 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 78 BioSt-NachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BioSt-NachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1061
Artikel 2 EEGuaÄndG Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 78 wie folgt gefasst: „§ 78 Übergangsbestimmung". 2. In ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 78 wie folgt gefasst: „§ 78 Übergangsbestimmung". 2. In § 64 Absatz 2 wird die Angabe „1. ... 14 wird aufgehoben. d) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 14. 4. § 78 wird wie folgt gefasst: „§ 78 Übergangsbestimmung Diese ... 15 wird Nummer 14. 4. § 78 wird wie folgt gefasst: „§ 78 Übergangsbestimmung Diese Verordnung ist nicht auf flüssige Biomasse ...
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