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Abschnitt 2 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)


Teil 4 Fachplanung

Abschnitt 2 Technische Ausrüstung

§ 51 Anwendungsbereich



(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für die Objektplanung.

(2) Die Technische Ausrüstung umfasst folgende Anlagegruppen:

1.
Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,

2.
Wärmeversorgungsanlagen,

3.
Lufttechnische Anlagen,

4.
Starkstromanlagen,

5.
Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,

6.
Förderanlagen,

7.
nutzungsspezifische Anlagen, einschließlich maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerken,

8.
Gebäudeautomation.


§ 52 Besondere Grundlagen des Honorars



(1) Das Honorar für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2. Anrechenbar bei Anlagen in Gebäuden sind auch sonstige Maßnahmen für technische Anlagen.

(2) § 11 Absatz 1 gilt nicht, soweit mehrere Anlagen in einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2 zusammengefasst werden und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden.

(3) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung überwacht.

(4) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 gilt entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.


§ 53 Leistungsbild Technische Ausrüstung



(1) Das Leistungsbild „Technische Ausrüstung" umfasst Leistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Leistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 54 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 11 Prozent,

3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,

4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,

5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 18 Prozent,

6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 6 Prozent,

7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,

8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung) mit 33 Prozent,

9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 14 geregelt.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 Prozent der Honorare des § 54 zu bewerten.

(3) Die §§ 35 und 36 gelten entsprechend.


§ 54 Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung



(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 53 aufgeführten Leistungen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 54 Absatz 1 - Technische Ausrüstung

Anrechenbare
Kosten
Euro
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III
vonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro
5.113 1.626 2.109 2.109 2.593 2.593 3.077
7.500 2.234 2.886 2.886 3.538 3.538 4.190
10.000 2.812 3.618 3.618 4.421 4.421 5.227
15.000 3.903 4.981 4.981 6.053 6.053 7.132
20.000 4.920 6.262 6.262 7.605 7.605 8.947
25.000 5.882 7.489 7.489 9.100 9.100 10.707
30.000 6.795 8.670 8.670 10.552 10.552 12.428
35.000 7.674 9.804 9.804 11.932 11.932 14.062
40.000 8.506 10.891 10.891 13.269 13.269 15.653
45.000 9.336 11.942 11.942 14.541 14.541 17.147
50.000 10.157 12.991 12.991 15.818 15.818 18.652
75.000 13.825 17.645 17.645 21.470 21.470 25.290
100.000 17.184 21.839 21.839 26.490 26.490 31.145
150.000 23.216 29.252 29.252 35.290 35.290 41.328
200.000 29.057 36.110 36.110 43.159 43.159 50.212
250.000 35.152 43.175 43.175 51.203 51.203 59.226
300.000 41.263 50.245 50.245 59.227 59.227 68.209
350.000 47.493 57.474 57.474 67.455 67.455 77.437
400.000 53.700 64.757 64.757 75.819 75.819 86.876
450.000 59.961 72.030 72.030 84.097 84.097 96.166
500.000 66.254 79.301 79.301 92.353 92.353 105.400
750.000 96.686 113.598 113.598 130.516 130.516 147.428
1.000.000 125.694 144.936 144.936 164.174 164.174 183.415
1.500.000 180.748 200.873 200.873 220.993 220.993 241.119
2.000.000 233.881 254.373 254.373 274.869 274.869 295.361
2.500.000 285.744 308.367 308.367 330.998 330.998 353.621
3.000.000 335.147 359.125 359.125 383.098 383.098 407.076
3.500.000 380.361 405.518 405.518 430.680 430.680 455.838
3.750.000 401.625 427.295 427.295 452.971 452.971 478.641
3.834.689 408.667 434.499 434.499 460.336 460.336 486.168


(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1.
Anzahl der Funktionsbereiche,

2.
Integrationsansprüche,

3.
technische Ausgestaltung,

4.
Anforderungen an die Technik,

5.
konstruktive Anforderungen.

(3) Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird jeweils für die Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst für die Anlagen jeder Honorarzone das Honorar zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.