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Änderung § 9 StabiRatG vom 18.08.2017
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§ 8 StabiRatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung | § 9 StabiRatG n.F. (neue Fassung) in der am 09.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142 |
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(Text alte Fassung) § 8 (neu) | (Text neue Fassung)§ 9 Veröffentlichung der Beschlüsse und Unterrichtung der Parlamente |
(1) Der Stabilitätsrat veröffentlicht seine Beschlüsse nach § 2 Absatz 2 und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen. (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen leiten die Beschlüsse des Stabilitätsrates und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen sowie die Stellungnahmen des Beirats nach § 8 Absatz 3 Satz 1 den jeweiligen Parlamenten zu. |
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