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Änderung § 2 StabiRatG vom 01.01.2020
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§ 2 StabiRatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 2 StabiRatG n.F. (neue Fassung) in der am 09.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Aufgaben des Stabilitätsrates | |
(Text alte Fassung) 1 Aufgaben des Stabilitätsrates sind die regelmäßige Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren nach § 5. 2 Der Stabilitätsrat überwacht die Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. 3 Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Aufgaben des Stabilitätsrates sind 1. die fortlaufende Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren, 2. die Überwachung der Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und alle einzelnen Länder und 3. die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. 2 Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden. (2) Der Stabilitätsrat fasst zu den Ergebnissen der Überwachung jeweils einen Beschluss. |
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