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Synopse aller Änderungen des StabiRatG am 01.01.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 4 des FANeuReG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StabiRatG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StabiRatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | StabiRatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Stabilitätsrat § 2 Aufgaben des Stabilitätsrates § 3 Regelmäßige Haushaltsüberwachung § 4 Drohende Haushaltsnotlage § 5 Sanierungsverfahren | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 5a Überprüfung der Einhaltung der grundgesetzlichen Verschuldungsregel |
§ 6 Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes § 7 Unabhängiger Beirat des Stabilitätsrates § 8 Unterrichtung der Parlamente | |
§ 2 Aufgaben des Stabilitätsrates | |
1 Aufgaben des Stabilitätsrates sind die regelmäßige Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren nach § 5. 2 Der Stabilitätsrat überwacht die Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. 3 Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden. | 1 Aufgaben des Stabilitätsrates sind die regelmäßige Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren nach § 5. 2 Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr 2020 die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben zur Haushaltsdisziplin des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und alle einzelnen Länder. 3 Der Stabilitätsrat überwacht die Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. 4 Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden. |
§ 5a (neu) | § 5a Überprüfung der Einhaltung der grundgesetzlichen Verschuldungsregel |
(1) Der Stabilitätsrat überprüft regelmäßig im Herbst eines Jahres die Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und jedes einzelne Land für das jeweils abgelaufene, das aktuelle und das darauffolgende Jahr. (2) 1 Die Überwachung nach Absatz 1 orientiert sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten aufgrund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin. 2 Grundlage ist ein einheitliches Konjunkturbereinigungsverfahren. 3 Die Beschlüsse und Berichte werden veröffentlicht. |
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