Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des StabiRatG am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 4 des FANeuReG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StabiRatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

StabiRatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
StabiRatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Stabilitätsrat
§ 2 Aufgaben des Stabilitätsrates
§ 3 Regelmäßige Haushaltsüberwachung
§ 4 Drohende Haushaltsnotlage
§ 5 Sanierungsverfahren
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 5a Überprüfung der Einhaltung der grundgesetzlichen Verschuldungsregel
§ 6 Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
§ 7 Unabhängiger Beirat des Stabilitätsrates
§ 8 Unterrichtung der Parlamente

§ 2 Aufgaben des Stabilitätsrates


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Aufgaben des Stabilitätsrates sind die regelmäßige Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren nach § 5. 2 Der Stabilitätsrat überwacht die Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. 3 Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden.



1 Aufgaben des Stabilitätsrates sind die regelmäßige Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren nach § 5. 2 Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr 2020 die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben zur Haushaltsdisziplin des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und alle einzelnen Länder. 3 Der Stabilitätsrat überwacht die Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. 4 Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5a (neu)




§ 5a Überprüfung der Einhaltung der grundgesetzlichen Verschuldungsregel


vorherige Änderung

 


(1) Der Stabilitätsrat überprüft regelmäßig im Herbst eines Jahres die Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und jedes einzelne Land für das jeweils abgelaufene, das aktuelle und das darauffolgende Jahr.

(2) 1 Die Überwachung nach Absatz 1 orientiert sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten aufgrund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin. 2 Grundlage ist ein einheitliches Konjunkturbereinigungsverfahren. 3 Die Beschlüsse und Berichte werden veröffentlicht.