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Änderung § 6 StabiRatG vom 09.12.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5a StabiRatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2022 geltenden Fassung
§ 6 StabiRatG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a Überprüfung der Einhaltung der grundgesetzlichen Verschuldungsregel


(Text neue Fassung)

§ 6 Überwachung der Einhaltung der grundgesetzlichen Verschuldungsregel


vorherige Änderung

(1) Der Stabilitätsrat überprüft regelmäßig im Herbst eines Jahres die Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und jedes einzelne Land für das jeweils abgelaufene, das aktuelle und das darauffolgende Jahr.

(2) 1 Die Überwachung nach Absatz 1 orientiert sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten aufgrund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin. 2 Grundlage ist ein einheitliches Konjunkturbereinigungsverfahren. 3 Die Beschlüsse und Berichte werden veröffentlicht.



(1) Der Stabilitätsrat überwacht die Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und jedes einzelne Land für das jeweils abgelaufene, das aktuelle und das darauffolgende Jahr.

(2) Der Stabilitätsrat überprüft jährlich die von jeder Gebietskörperschaft ermittelten Ergebnisse eines zwischen Bund und Ländern abgestimmten Analysesystems, das sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten aufgrund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin orientiert. Grundlage ist ein einheitliches Konjunkturbereinigungsverfahren.

(heute geltende Fassung) 

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