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Änderung § 2 StabiRatG vom 01.01.2020
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§ 2 StabiRatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 2 StabiRatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Aufgaben des Stabilitätsrates | |
(Text alte Fassung) 1 Aufgaben des Stabilitätsrates sind die regelmäßige Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren nach § 5. 2 Der Stabilitätsrat überwacht die Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. 3 Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden. | (Text neue Fassung) 1 Aufgaben des Stabilitätsrates sind die regelmäßige Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren nach § 5. 2 Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr 2020 die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben zur Haushaltsdisziplin des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und alle einzelnen Länder. 3 Der Stabilitätsrat überwacht die Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. 4 Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden. |
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