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Änderung § 8e BSIG vom 28.05.2021

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§ 8e BSIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2021 geltenden Fassung
§ 8e BSIG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8e Auskunftsverlangen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Das Bundesamt kann Dritten auf Antrag Auskunft zu den im Rahmen von § 8a Absatz 2 und 3 und § 8c Absatz 4 erhaltenen Informationen sowie zu den Meldungen nach § 8b Absatz 4 und § 8c Absatz 4 nur erteilen, wenn schutzwürdige Interessen des betroffenen Betreibers Kritischer Infrastrukturen oder des Anbieters digitaler Dienste dem nicht entgegenstehen und durch die Auskunft keine Beeinträchtigung von Sicherheitsinteressen eintreten kann. 2 Zugang zu personenbezogenen Daten wird nicht gewährt.

(2) Zugang zu den Akten des Bundesamtes in Angelegenheiten nach den §§ 8a bis 8c wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur gewährt, wenn schutzwürdige Interessen des betroffenen Betreibers Kritischer Infrastrukturen oder des Anbieters digitaler Dienste dem nicht entgegenstehen und durch den Zugang zu den Akten keine Beeinträchtigung von Sicherheitsinteressen eintreten kann.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesamt kann Dritten auf Antrag Auskunft zu den im Rahmen von § 8a Absatz 2 und 3, § 8c Absatz 4 und § 8f erhaltenen Informationen sowie zu den Meldungen nach § 8b Absatz 4, 4a und 4b sowie § 8c Absatz 4 nur erteilen, wenn

1.
schutzwürdige Interessen des betroffenen Betreibers einer Kritischen Infrastruktur, des Unternehmens im besonderen öffentlichen Interesse oder des Anbieters digitaler Dienste dem nicht entgegenstehen und

2.
durch die Auskunft keine Beeinträchtigung von Sicherheitsinteressen eintreten kann.

2
Zugang zu personenbezogenen Daten wird nicht gewährt.

(2) Zugang zu den Akten des Bundesamtes in Angelegenheiten nach den §§ 8a bis 8c und 8f wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur gewährt, wenn

1.
schutzwürdige Interessen des betroffenen Betreibers einer Kritischen Infrastruktur, des Unternehmens im besonderen öffentlichen Interesse oder des Anbieters digitaler Dienste dem nicht entgegenstehen und

2.
durch den Zugang zu den Akten keine Beeinträchtigung von Sicherheitsinteressen eintreten kann.

(3) Für Betreiber nach § 8d Absatz 2 und 3 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

vorherige Änderung

 


(4) Informationsansprüche nach dem Umweltinformationsgesetz bleiben von dieser Vorschrift unberührt.

(heute geltende Fassung)