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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau (SchKfmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 22.07.2004 BGBl. I S. 1874; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1075
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-331 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-331 Berufliche Bildung
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§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9 und 10 nachzuweisen.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchKfmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SchKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...
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