Tools:
Update via:
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau (SchKfmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 22.07.2004 BGBl. I S. 1874; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1075
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-331 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-331 Berufliche Bildung
|
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
(1) Der Ausbildungsberuf Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
- 1.
- Linienfahrt und
- 2.
- Trampfahrt
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9 und 10 nachzuweisen.
§ 4 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
- Berufsbildung,
- 1.3
- Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,
- 1.4
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.5
- Umweltschutz;
- 2.
- Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation:
- 2.1
- Arbeitsorganisation und Kooperation,
- 2.2
- Informations- und Kommunikationssysteme,
- 2.3
- Datenschutz und Datensicherung;
- 3.
- Fachbezogenes Englisch;
- 4.
- Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
- 4.1
- Betriebliches Rechnungswesen,
- 4.2
- Kosten- und Leistungsrechnung,
- 4.3
- Controlling;
- 5.
- Marketing;
- 6.
- Klarierung;
- 7.
- Einsatz und Disposition von Seeschiffen;
- 8.
- Seeverkehrslogistik;
- 9.
- Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Linienfahrt:
- 1.1
- Marktbeobachtung und Marktanalyse,
- 1.2
- Intermodale Transporte,
- 1.3
- Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern,
- 1.4
- Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung;
- 2.
- in der Fachrichtung Trampfahrt:
- 2.1
- Markbeobachtung und Marktanalyse,
- 2.2
- Befrachtung,
- 2.3
- Projektlogistik.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau V. v. 9. Juni 2011 BGBl. I S. 1075 m.W.v. 1. August 2011
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Berichtsheft
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8 Zwischenprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben und Fälle in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
- 1.
- Verkehrsmärkte,
- 2.
- Schiffsbetrieb,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 9 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Linienfahrt
(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Linienfahrt erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nr. 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft, Transporte in der Linienfahrt, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen. In mindestens einem der Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft oder Transporte in der Linienfahrt soll auch die englische Sprache fachbezogen angewendet werden.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
- 1.
- Prüfungsbereich Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten:- a)
- Ausrüstung, Besetzung und Einsatz von Seeschiffen,
- b)
- Ladung und Ladungsbehandlung,
- c)
- Haftung und Versicherung und
- d)
- Verkehrsgeografie
- 2.
- Prüfungsbereich Transporte in der Linienfahrt:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten:- a)
- Leistungserstellung und Preisgestaltung,
- b)
- intermodale Verkehre und
- c)
- Transportdokumentation
- 3.
- Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben aus den Gebieten:- a)
- Rechnungswesen und
- b)
- Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling
- 4.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung des Seeverkehrs als Wirtschaftsfaktor darstellen kann. - 5.
- Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
In höchstens 30 Minuten soll der Prüfling auf der Grundlage eines Praxisbeispiels aus dem Bereich der Linienfahrt Lösungsvorschläge entwickeln und begründen. Die Leistungsschwerpunkte des Ausbildungsbetriebs sind zu berücksichtigen. Dabei soll er zeigen, dass er komplexe Fachaufgaben analysieren und situationsgerecht reagieren kann. Teile des Fachgesprächs sollen in englischer Fachsprache durchgeführt werden.
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.
(5) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in vier Prüfungsbereichen, darunter die Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft sowie Fallbezogenes Fachgespräch, mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau V. v. 9. Juni 2011 BGBl. I S. 1075 m.W.v. 1. August 2011
§ 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Trampfahrt
(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Trampfahrt erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nr. 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft, Transporte in der Trampfahrt, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen. In mindestens einem der Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft oder Transporte in der Trampfahrt soll auch die englische Sprache fachbezogen angewendet werden.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
- 1.
- Prüfungsbereich Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten:- a)
- Ausrüstung, Besetzung und Einsatz von Seeschiffen,
- b)
- Ladung und Ladungsbehandlung,
- c)
- Haftung und Versicherung und
- d)
- Verkehrsgeografie
- 2.
- Prüfungsbereich Transporte in der Trampfahrt:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten:- a)
- Preisgestaltung und Vertragsgestaltung in der Trampfahrt und
- b)
- Vertragsabwicklung
- 3.
- Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben aus den Gebieten- a)
- Rechnungswesen und
- b)
- Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling
- 4.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung des Seeverkehrs als Wirtschaftsfaktor darstellen kann. - 5.
- Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
In höchstens 30 Minuten soll der Prüfling auf der Grundlage eines Praxisbeispiels aus dem Bereich der Trampfahrt Lösungsvorschläge entwickeln und begründen. Die Leistungsschwerpunkte des Ausbildungsbetriebs sind zu berücksichtigen. Dabei soll er zeigen, dass er komplexe Fachaufgaben analysieren und situationsgerecht reagieren kann. Teile des Fachgesprächs sollen in englischer Fachsprache durchgeführt werden.
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.
(5) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in vier Prüfungsbereichen, darunter die Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft sowie Fallbezogenes Fachgespräch, mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau V. v. 9. Juni 2011 BGBl. I S. 1075 m.W.v. 1. August 2011
§ 11 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau vom 14. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2339) außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau - Sachliche Gliederung -
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) | a) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes sowie seine Stellung am Markt beschreiben b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen c) Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Aus- bildungsbetrieb erläutern d) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts- organisationen, Behörden und Gewerkschaften beschreiben |
1.2 | Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) | a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben b) betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung ver- gleichen c) Möglichkeiten der beruflichen und persönlichen Entwicklung durch Qualifizierung darstellen |
1.3 | Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) | a) arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen für das Aus- bildungs- und Arbeitsverhältnis erläutern b) Nachweise für das Arbeitsverhältnis sowie Lohn- und Gehalts- abrechnungen erklären c) gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen beschreiben |
1.4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest- stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif- ten anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß- nahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver- haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
1.5 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf- lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt- schutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen- den Entsorgung zuführen |
2 | Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | |
2.1 | Arbeitsorganisation und Kooperation (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1) | a) die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaft- licher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren b) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen c) Arbeits- und Organisationsmittel nutzen sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen d) Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht auf- bereiten und präsentieren e) interne und externe Kooperationsprozesse gestalten, Möglich- keiten der Konfliktlösung anwenden |
2.2 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2) | a) Einsatzbedingungen und -möglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen im Ausbildungsbetrieb erläutern b) externe und interne Netze und Dienste nutzen, Sicherheitsanfor- derungen beachten c) Leistungsmerkmale von Hardware- und Softwarekomponenten beachten d) Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden e) Informationen erfassen, Daten eingeben und pflegen |
2.3 | Datenschutz und Datensicherung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3) | a) Regelungen des Datenschutzes für den Ausbildungsbetrieb ein- halten b) Datenpflege und Datensicherung begründen sowie Daten sichern |
3 | Fachbezogenes Englisch (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | a) englische Arbeitsunterlagen und Informationen nutzen b) in englischer Sprache korrespondieren und kommunizieren c) Geschäftsprozesse in englischer Sprache abwickeln, insbeson- dere englischsprachige schifffahrtsbezogene Dokumente be- arbeiten |
4 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | |
4.1 | Betriebliches Rechnungswesen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1) | a) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreiben b) branchenspezifische Kontenpläne anwenden c) Bestands- und Erfolgskonten führen d) Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbei- ten |
4.2 | Kosten- und Leistungsrechnung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2) | a) Kosten ermitteln, erfassen und überwachen b) Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungs- rechnung erläutern c) Kalkulationen betriebsbezogen durchführen |
4.3 | Controlling (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3) | a) betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente darstellen b) Statistiken zur Vorbereitung von Entscheidungen erstellen, bewerten und präsentieren c) Soll-Ist-Vergleichsrechnungen erstellen |
5 | Marketing (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | a) Dienstleistungen des Unternehmens am Markt darstellen b) an der Entwicklung marktgerechter Leistungsangebote mitwir- ken c) Maßnahmen der Kundenpflege und Kundengewinnung planen und durchführen d) Kundengespräche planen, führen und nachbereiten e) Erfordernisse der Qualitätssicherung berücksichtigen |
6 | Klarierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | a) behördliche Vorschriften anwenden, Gebühren ermitteln b) Leistungsangebote von im Hafen tätigen Dienstleistern ermitteln, Aufträge erteilen c) Lade- und Löscharbeiten mit Umschlagsbetrieben abstimmen und überwachen d) ladungsbezogene Dokumente bearbeiten e) Versorgung von Seeschiffen veranlassen, Besatzungen betreuen f) Rechnungen und Belege zuordnen und prüfen, Hafenkosten- abrechnungen erstellen |
7 | Einsatz und Disposition von Seeschiffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) | a) Informationen über Häfen und Schifffahrtswege unter Berück- sichtigung geografischer und aktueller politischer Gegeben- heiten erheben und auswerten b) Schiffstypen in der Linien-, Tramp- und Spezialfahrt unter Berücksichtigung technischer Möglichkeiten unterscheiden, Ein- satzmöglichkeiten nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten dar- stellen c) Schiffspapiere unterscheiden, mit den für die Ausstellung der Schiffspapiere zuständigen Stellen zusammenarbeiten d) Bestimmungen für die Besetzung und Ausrüstung von Seeschif- fen beachten e) Bestimmungen für den sicheren Schiffsbetrieb, die sichere Ladungsbehandlung und den Umweltschutz beachten f) Entscheidungsgrundlagen für die Einsatzplanung von Seeschif- fen unter Berücksichtigung der aktuellen Rahmenbedingungen zusammenstellen, Entscheidungen vorbereiten g) Ladungsumschlag und Abfertigung von Seeschiffen in den Häfen gemeinsam mit den Schiffsleitungen und anderen Beteiligten vorbereiten und abstimmen h) Ausrüstung von Seeschiffen mit Betriebsmitteln und Proviant in Absprache mit den Schiffsleitungen veranlassen i) externe Hafenkostenabrechnungen prüfen k) Bestimmungen über den Umgang mit Gefahrgut beachten |
8 | Seeverkehrslogistik (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) | a) logistische Aufgabenstellungen von Kunden ermitteln b) Angebote zur Erstellung logistischer Dienstleistungen im Aus- bildungsbetrieb und bei Dritten einholen und bewerten c) bei der Durchführung logistischer Abläufe mitwirken |
9 | Haftung, Versicherung, Schadens- abwicklung (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) | a) Haftpflicht- und Kaskorisiken darstellen b) versicherungsrechtliche Bestimmungen beachten c) Schäden an Personen, Schiffen, Ladungen und Umwelt ermitteln d) Haftpflicht- und Kaskoschäden bearbeiten |
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
1. Fachrichtung Linienfahrt
Lfd. Nr. | Teile des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
1 | 2 | 3 |
1.1 | Marktbeobachtung und Marktanalyse (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.1) | a) Entwicklung der Transportmärkte, insbesondere der Linienfahrt, beobachten und analysieren b) Informationen über Fahrpläne, Reisezeiten, Ladungsströme und Tonnageeinsatz beschaffen und auswerten c) Seefrachtraten und Preise von Vor- und Nachläufen anhand betrieblicher Vorgaben feststellen |
1.2 | Intermodale Transporte (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.2) | a) Abläufe und Rahmenbedingungen des Containerverkehrs erläutern b) Vor- und Nachläufe mit verschiedenen Verkehrsträgern planen |
1.3 | Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.3) | a) Einsatz von Containern oder anderen Ladungsträgern überwachen b) Bereitstellung der notwendigen Ladungsträger nach Kundenanforderung veranlassen c) Maßnahmen zur Sicherung der Einsatzbereitschaft von Containern oder anderen Ladungsträgern veranlassen d) an der zeitlichen und räumlichen Einsatzplanung für Container oder andere Ladungsträger unter Berücksichtigung der Rundlaufzeiten und der Einsatzkosten mitwirken |
1.4 | Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.4) | a) Kunden über Leistungsangebote, Transportpreise und -bedin- gungen unterrichten b) Ladungen unter Berücksichtigung spezieller Transportsysteme und intermodaler Transportketten buchen, Buchungsvorgänge bearbeiten c) Buchungsstände unter Beachtung des verfügbaren Schiffs- raums, von Stauvorschriften sowie betriebswirtschaftlicher Kri- terien überwachen und auswerten d) Ladung abrufen, Vorlauf der Ladung zum Hafen abstimmen, Verladebereitschaft der Ladung sicherstellen e) Frachtrechnungen erstellen, Ladungspapiere, insbesondere Konnossemente (Bills of Lading), Seefrachtbriefe (Sea Waybills) und Manifeste, bearbeiten f) manifestierte Daten prüfen, Ladungs- und Frachtstatistiken anfertigen g) Ladungsdokumente, insbesondere Konnossemente (Bills of Lading), vor der Auslieferung der Ladung prüfen, Ladung zur Auslieferung frei- stellen |
2. Fachrichtung Trampfahrt
Lfd. Nr. | Teile des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
1 | 2 | 3 |
2.1 | Marktbeobachtung und Marktanalyse (§ 4 Abs. 2 Nr. 2.1) | a) Entwicklung der Transportmärkte, insbesondere der Trampfahrt, beobachten und analysieren b) Informationen über Ladungsströme und Tonnageeinsatz be- schaffen und auswerten c) Ladungs- und Positionsmeldungen auf den Transportmärkten des Seeverkehrs auswerten |
2.2 | Befrachtung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2.2) | a) Informationen über Arten und Eigenschaften von Ladungen beschaffen und auswerten b) an Befrachtungsverhandlungen für Reise- oder Zeitcharterverträ- ge mitwirken c) Vorkalkulationen erstellen d) Festofferten ausarbeiten e) Abschlussbestätigungen erstellen, eingehende Abschlussbestä- tigungen prüfen |
f) Charterverträge aufsetzen, eingehende Charterverträge prüfen g) Erfüllung von Frachtverträgen überwachen h) Ergebnisse durch Nachkalkulation ermitteln | ||
2.3 | Projektlogistik (§ 4 Abs. 2 Nr. 2.3) | a) an der Transportplanung für Projektladungen, insbesondere Anlagen und Schwerkolli, mitwirken b) an der Entwicklung und Umsetzung multimodaler Transport- konzepte mitwirken |
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau V. v. 9. Juni 2011 BGBl. I S. 1075 m.W.v. 1. August 2011
Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau - Zeitliche Gliederung -
Fachrichtung Linienfahrt
A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme sowie 3. Fachbezogenes Englisch sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Während des 2. Ausbildungsjahres werden die Grundlagen für die fachrichtungsbezogenen Qualifikationen gelegt.
B.
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel c,
- 1.2
- Berufsbildung, Lernziele a und b,
- 1.3
- Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,
- 1.5
- Umweltschutz, Lernziel d,
- 7.
- Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziele a, b und d,
- 1.4
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 2.3
- Datenschutz und Datensicherung,
- 6.
- Klarierung,
- 7.
- Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele b, c und h,
- 7.
- Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.5
- Umweltschutz, Lernziele a bis c,
- 5.
- Marketing, Lernziel a,
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel d,
- 6.
- Klarierung,
- 7.
- Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele a bis c und h,
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 7.
- Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele d und e, i und k,
- 1.2
- Berufsbildung, Lernziel b,
- 5.
- Marketing, Lernziel a,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.1
- Betriebliches Rechnungswesen,
- 4.2
- Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,
- 5.
- Marketing, Lernziele b und c,
- 8.
- Seeverkehrslogistik, Lernziel a,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.3
- Controlling,
- 5.
- Marketing, Lernziele d und e,
- 7.
- Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele f und g,
- 8.
- Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,
- 4.2
- Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,
- 5.
- Marketing, Lernziele b und c,
- 8.
- Seeverkehrslogistik, Lernziel a,
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I.1) 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel b,
II.2) 1.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse,
- II.
- 1.2 Intermodale Transporte,
- II.
- 1.3 Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern,
- II.
- 1.4 Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung
- I.
- 1.2 Berufsbildung, Lernziel b,
- I.
- 5. Marketing, Lernziele d und e,
- I.
- 8. Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.
- 1.2 Berufsbildung, Lernziel c,
- I.
- 1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, Lernziele a und b,
- I.
- 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel c,
- I.
- 9. Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung
- I.
- 1.2 Berufsbildung, Lernziele a und c,
- II.
- 1.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse,
- II.
- 1.2 Intermodale Transporte,
- II.
- 1.3 Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern, Lernziel d,
- II.
- 1.4 Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung, Lernziele a, c und g,
- 1)
- Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
- 2)
- Abschnitt II: Fachrichtung Linienfahrt
Fachrichtung Trampfahrt
A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme sowie 3. Fachbezogenes Englisch sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Während des 2. Ausbildungsjahres werden die Grundlagen für die fachrichtungsbezogenen Qualifikationen gelegt.
B.
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel c,
- 1.2
- Berufsbildung, Lernziele a und b,
- 1.3
- Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,
- 1.5
- Umweltschutz, Lernziel d,
- 7.
- Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziele a, b und d,
- 1.4
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 2.3
- Datenschutz und Datensicherung,
- 6.
- Klarierung,
- 7.
- Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele b, c und h,
- 7.
- Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.5
- Umweltschutz, Lernziele a bis c,
- 5.
- Marketing, Lernziel a,
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel d,
- 6.
- Klarierung,
- 7.
- Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele a bis c und h,
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 7.
- Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele d, e, i und k,
- 1.2
- Berufsbildung, Lernziel b,
- 5.
- Marketing, Lernziel a,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.1
- Betriebliches Rechnungswesen,
- 4.2
- Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,
- 5.
- Marketing, Lernziele b und c,
- 8.
- Seeverkehrslogistik, Lernziel a,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.3
- Controlling,
- 5.
- Marketing, Lernziele d und e,
- 7.
- Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele f und g,
- 8.
- Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,
- 4.2
- Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,
- 5.
- Marketing, Lernziele b und c,
- 8.
- Seeverkehrslogistik, Lernziel a,
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I.1) 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel b,
II.2) 2.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse,
- II.
- 2.2 Befrachtung
- I.
- 1.2 Berufsbildung, Lernziel b,
- I.
- 5. Marketing, Lernziele d und e,
- I.
- 8. Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.
- 1.2 Berufsbildung, Lernziel c,
- I.
- 1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, Lernziele a und b,
- I.
- 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel c,
- I.
- 9. Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung,
- II.
- 2.3 Projektlogistik
- I.
- 1.2 Berufsbildung, Lernziele a und c,
- II.
- 2.2 Befrachtung
- 1)
- Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
- 2)
- Abschnitt II: Fachrichtung Trampfahrt
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau V. v. 9. Juni 2011 BGBl. I S. 1075 m.W.v. 1. August 2011
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/899/index.htm