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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau (SchKfmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 22.07.2004 BGBl. I S. 1874; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1075
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-331 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-331 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau - Zeitliche Gliederung -
Fachrichtung Linienfahrt
A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme sowie 3. Fachbezogenes Englisch sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Während des 2. Ausbildungsjahres werden die Grundlagen für die fachrichtungsbezogenen Qualifikationen gelegt.
B.
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel c,
- 1.2
- Berufsbildung, Lernziele a und b,
- 1.3
- Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,
- 1.5
- Umweltschutz, Lernziel d,
- 7.
- Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziele a, b und d,
- 1.4
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 2.3
- Datenschutz und Datensicherung,
- 6.
- Klarierung,
- 7.
- Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele b, c und h,
- 7.
- Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.5
- Umweltschutz, Lernziele a bis c,
- 5.
- Marketing, Lernziel a,
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel d,
- 6.
- Klarierung,
- 7.
- Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele a bis c und h,
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 7.
- Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele d und e, i und k,
- 1.2
- Berufsbildung, Lernziel b,
- 5.
- Marketing, Lernziel a,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.1
- Betriebliches Rechnungswesen,
- 4.2
- Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,
- 5.
- Marketing, Lernziele b und c,
- 8.
- Seeverkehrslogistik, Lernziel a,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.3
- Controlling,
- 5.
- Marketing, Lernziele d und e,
- 7.
- Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele f und g,
- 8.
- Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,
- 4.2
- Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,
- 5.
- Marketing, Lernziele b und c,
- 8.
- Seeverkehrslogistik, Lernziel a,
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I.1) 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel b,
II.2) 1.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse,
- II.
- 1.2 Intermodale Transporte,
- II.
- 1.3 Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern,
- II.
- 1.4 Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung
- I.
- 1.2 Berufsbildung, Lernziel b,
- I.
- 5. Marketing, Lernziele d und e,
- I.
- 8. Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.
- 1.2 Berufsbildung, Lernziel c,
- I.
- 1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, Lernziele a und b,
- I.
- 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel c,
- I.
- 9. Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung
- I.
- 1.2 Berufsbildung, Lernziele a und c,
- II.
- 1.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse,
- II.
- 1.2 Intermodale Transporte,
- II.
- 1.3 Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern, Lernziel d,
- II.
- 1.4 Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung, Lernziele a, c und g,
- 1)
- Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
- 2)
- Abschnitt II: Fachrichtung Linienfahrt
Fachrichtung Trampfahrt
A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme sowie 3. Fachbezogenes Englisch sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Während des 2. Ausbildungsjahres werden die Grundlagen für die fachrichtungsbezogenen Qualifikationen gelegt.
B.
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel c,
- 1.2
- Berufsbildung, Lernziele a und b,
- 1.3
- Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,
- 1.5
- Umweltschutz, Lernziel d,
- 7.
- Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziele a, b und d,
- 1.4
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 2.3
- Datenschutz und Datensicherung,
- 6.
- Klarierung,
- 7.
- Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele b, c und h,
- 7.
- Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.5
- Umweltschutz, Lernziele a bis c,
- 5.
- Marketing, Lernziel a,
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel d,
- 6.
- Klarierung,
- 7.
- Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele a bis c und h,
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 7.
- Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele d, e, i und k,
- 1.2
- Berufsbildung, Lernziel b,
- 5.
- Marketing, Lernziel a,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.1
- Betriebliches Rechnungswesen,
- 4.2
- Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,
- 5.
- Marketing, Lernziele b und c,
- 8.
- Seeverkehrslogistik, Lernziel a,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.3
- Controlling,
- 5.
- Marketing, Lernziele d und e,
- 7.
- Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele f und g,
- 8.
- Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,
- 4.2
- Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,
- 5.
- Marketing, Lernziele b und c,
- 8.
- Seeverkehrslogistik, Lernziel a,
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I.1) 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel b,
II.2) 2.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse,
- II.
- 2.2 Befrachtung
- I.
- 1.2 Berufsbildung, Lernziel b,
- I.
- 5. Marketing, Lernziele d und e,
- I.
- 8. Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.
- 1.2 Berufsbildung, Lernziel c,
- I.
- 1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, Lernziele a und b,
- I.
- 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel c,
- I.
- 9. Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung,
- II.
- 2.3 Projektlogistik
- I.
- 1.2 Berufsbildung, Lernziele a und c,
- II.
- 2.2 Befrachtung
- 1)
- Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
- 2)
- Abschnitt II: Fachrichtung Trampfahrt
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau V. v. 9. Juni 2011 BGBl. I S. 1075 m.W.v. 1. August 2011
Frühere Fassungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.08.2011 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau vom 09.06.2011 BGBl. I S. 1075 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SchKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchKfmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 SchKfmAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau
V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1075
Artikel 1 1. SchKfmAusbVÄndV
... durch das Wort „Ergebnisse" ersetzt. 5. Die Anlage 2 (zu § 5) Fachrichtung Linienfahrt Abschnitt B 3. Ausbildungsjahr wird wie folgt ...
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