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Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau (SchKfmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 22.07.2004 BGBl. I S. 1874; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1075
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-331 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-331 Berufliche Bildung
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Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau - Sachliche Gliederung -
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) | a) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes sowie seine Stellung am Markt beschreiben b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen c) Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Aus- bildungsbetrieb erläutern d) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts- organisationen, Behörden und Gewerkschaften beschreiben |
1.2 | Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) | a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben b) betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung ver- gleichen c) Möglichkeiten der beruflichen und persönlichen Entwicklung durch Qualifizierung darstellen |
1.3 | Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) | a) arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen für das Aus- bildungs- und Arbeitsverhältnis erläutern b) Nachweise für das Arbeitsverhältnis sowie Lohn- und Gehalts- abrechnungen erklären c) gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen beschreiben |
1.4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest- stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif- ten anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß- nahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver- haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
1.5 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf- lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt- schutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen- den Entsorgung zuführen |
2 | Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | |
2.1 | Arbeitsorganisation und Kooperation (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1) | a) die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaft- licher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren b) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen c) Arbeits- und Organisationsmittel nutzen sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen d) Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht auf- bereiten und präsentieren e) interne und externe Kooperationsprozesse gestalten, Möglich- keiten der Konfliktlösung anwenden |
2.2 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2) | a) Einsatzbedingungen und -möglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen im Ausbildungsbetrieb erläutern b) externe und interne Netze und Dienste nutzen, Sicherheitsanfor- derungen beachten c) Leistungsmerkmale von Hardware- und Softwarekomponenten beachten d) Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden e) Informationen erfassen, Daten eingeben und pflegen |
2.3 | Datenschutz und Datensicherung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3) | a) Regelungen des Datenschutzes für den Ausbildungsbetrieb ein- halten b) Datenpflege und Datensicherung begründen sowie Daten sichern |
3 | Fachbezogenes Englisch (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | a) englische Arbeitsunterlagen und Informationen nutzen b) in englischer Sprache korrespondieren und kommunizieren c) Geschäftsprozesse in englischer Sprache abwickeln, insbeson- dere englischsprachige schifffahrtsbezogene Dokumente be- arbeiten |
4 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | |
4.1 | Betriebliches Rechnungswesen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1) | a) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreiben b) branchenspezifische Kontenpläne anwenden c) Bestands- und Erfolgskonten führen d) Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbei- ten |
4.2 | Kosten- und Leistungsrechnung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2) | a) Kosten ermitteln, erfassen und überwachen b) Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungs- rechnung erläutern c) Kalkulationen betriebsbezogen durchführen |
4.3 | Controlling (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3) | a) betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente darstellen b) Statistiken zur Vorbereitung von Entscheidungen erstellen, bewerten und präsentieren c) Soll-Ist-Vergleichsrechnungen erstellen |
5 | Marketing (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | a) Dienstleistungen des Unternehmens am Markt darstellen b) an der Entwicklung marktgerechter Leistungsangebote mitwir- ken c) Maßnahmen der Kundenpflege und Kundengewinnung planen und durchführen d) Kundengespräche planen, führen und nachbereiten e) Erfordernisse der Qualitätssicherung berücksichtigen |
6 | Klarierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | a) behördliche Vorschriften anwenden, Gebühren ermitteln b) Leistungsangebote von im Hafen tätigen Dienstleistern ermitteln, Aufträge erteilen c) Lade- und Löscharbeiten mit Umschlagsbetrieben abstimmen und überwachen d) ladungsbezogene Dokumente bearbeiten e) Versorgung von Seeschiffen veranlassen, Besatzungen betreuen f) Rechnungen und Belege zuordnen und prüfen, Hafenkosten- abrechnungen erstellen |
7 | Einsatz und Disposition von Seeschiffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) | a) Informationen über Häfen und Schifffahrtswege unter Berück- sichtigung geografischer und aktueller politischer Gegeben- heiten erheben und auswerten b) Schiffstypen in der Linien-, Tramp- und Spezialfahrt unter Berücksichtigung technischer Möglichkeiten unterscheiden, Ein- satzmöglichkeiten nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten dar- stellen c) Schiffspapiere unterscheiden, mit den für die Ausstellung der Schiffspapiere zuständigen Stellen zusammenarbeiten d) Bestimmungen für die Besetzung und Ausrüstung von Seeschif- fen beachten e) Bestimmungen für den sicheren Schiffsbetrieb, die sichere Ladungsbehandlung und den Umweltschutz beachten f) Entscheidungsgrundlagen für die Einsatzplanung von Seeschif- fen unter Berücksichtigung der aktuellen Rahmenbedingungen zusammenstellen, Entscheidungen vorbereiten g) Ladungsumschlag und Abfertigung von Seeschiffen in den Häfen gemeinsam mit den Schiffsleitungen und anderen Beteiligten vorbereiten und abstimmen h) Ausrüstung von Seeschiffen mit Betriebsmitteln und Proviant in Absprache mit den Schiffsleitungen veranlassen i) externe Hafenkostenabrechnungen prüfen k) Bestimmungen über den Umgang mit Gefahrgut beachten |
8 | Seeverkehrslogistik (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) | a) logistische Aufgabenstellungen von Kunden ermitteln b) Angebote zur Erstellung logistischer Dienstleistungen im Aus- bildungsbetrieb und bei Dritten einholen und bewerten c) bei der Durchführung logistischer Abläufe mitwirken |
9 | Haftung, Versicherung, Schadens- abwicklung (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) | a) Haftpflicht- und Kaskorisiken darstellen b) versicherungsrechtliche Bestimmungen beachten c) Schäden an Personen, Schiffen, Ladungen und Umwelt ermitteln d) Haftpflicht- und Kaskoschäden bearbeiten |
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
1. Fachrichtung Linienfahrt
Lfd. Nr. | Teile des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
1 | 2 | 3 |
1.1 | Marktbeobachtung und Marktanalyse (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.1) | a) Entwicklung der Transportmärkte, insbesondere der Linienfahrt, beobachten und analysieren b) Informationen über Fahrpläne, Reisezeiten, Ladungsströme und Tonnageeinsatz beschaffen und auswerten c) Seefrachtraten und Preise von Vor- und Nachläufen anhand betrieblicher Vorgaben feststellen |
1.2 | Intermodale Transporte (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.2) | a) Abläufe und Rahmenbedingungen des Containerverkehrs erläutern b) Vor- und Nachläufe mit verschiedenen Verkehrsträgern planen |
1.3 | Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.3) | a) Einsatz von Containern oder anderen Ladungsträgern überwachen b) Bereitstellung der notwendigen Ladungsträger nach Kundenanforderung veranlassen c) Maßnahmen zur Sicherung der Einsatzbereitschaft von Containern oder anderen Ladungsträgern veranlassen d) an der zeitlichen und räumlichen Einsatzplanung für Container oder andere Ladungsträger unter Berücksichtigung der Rundlaufzeiten und der Einsatzkosten mitwirken |
1.4 | Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.4) | a) Kunden über Leistungsangebote, Transportpreise und -bedin- gungen unterrichten b) Ladungen unter Berücksichtigung spezieller Transportsysteme und intermodaler Transportketten buchen, Buchungsvorgänge bearbeiten c) Buchungsstände unter Beachtung des verfügbaren Schiffs- raums, von Stauvorschriften sowie betriebswirtschaftlicher Kri- terien überwachen und auswerten d) Ladung abrufen, Vorlauf der Ladung zum Hafen abstimmen, Verladebereitschaft der Ladung sicherstellen e) Frachtrechnungen erstellen, Ladungspapiere, insbesondere Konnossemente (Bills of Lading), Seefrachtbriefe (Sea Waybills) und Manifeste, bearbeiten f) manifestierte Daten prüfen, Ladungs- und Frachtstatistiken anfertigen g) Ladungsdokumente, insbesondere Konnossemente (Bills of Lading), vor der Auslieferung der Ladung prüfen, Ladung zur Auslieferung frei- stellen |
2. Fachrichtung Trampfahrt
Lfd. Nr. | Teile des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
1 | 2 | 3 |
2.1 | Marktbeobachtung und Marktanalyse (§ 4 Abs. 2 Nr. 2.1) | a) Entwicklung der Transportmärkte, insbesondere der Trampfahrt, beobachten und analysieren b) Informationen über Ladungsströme und Tonnageeinsatz be- schaffen und auswerten c) Ladungs- und Positionsmeldungen auf den Transportmärkten des Seeverkehrs auswerten |
2.2 | Befrachtung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2.2) | a) Informationen über Arten und Eigenschaften von Ladungen beschaffen und auswerten b) an Befrachtungsverhandlungen für Reise- oder Zeitcharterverträ- ge mitwirken c) Vorkalkulationen erstellen d) Festofferten ausarbeiten e) Abschlussbestätigungen erstellen, eingehende Abschlussbestä- tigungen prüfen |
f) Charterverträge aufsetzen, eingehende Charterverträge prüfen g) Erfüllung von Frachtverträgen überwachen h) Ergebnisse durch Nachkalkulation ermitteln | ||
2.3 | Projektlogistik (§ 4 Abs. 2 Nr. 2.3) | a) an der Transportplanung für Projektladungen, insbesondere Anlagen und Schwerkolli, mitwirken b) an der Entwicklung und Umsetzung multimodaler Transport- konzepte mitwirken |
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau V. v. 9. Juni 2011 BGBl. I S. 1075 m.W.v. 1. August 2011
Frühere Fassungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2011 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau vom 09.06.2011 BGBl. I S. 1075 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 SchKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchKfmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 SchKfmAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf ...
§ 9 SchKfmAusbV Abschlussprüfung in der Fachrichtung Linienfahrt (vom 01.08.2011)
... Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Linienfahrt erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nr. 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
§ 10 SchKfmAusbV Abschlussprüfung in der Fachrichtung Trampfahrt (vom 01.08.2011)
... Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Trampfahrt erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nr. 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau
V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1075
Artikel 1 1. SchKfmAusbVÄndV
... des Ausbildungsbetriebs sind zu berücksichtigen." 4. Anlage 1 (zu § 5) Abschnitt II wird wie folgt geändert: a) Die laufende Nummer 1.2 ...
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