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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau (SchKfmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 22.07.2004 BGBl. I S. 1874; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1075
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-331 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-331 Berufliche Bildung
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§ 8 Zwischenprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben und Fälle in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
- 1.
- Verkehrsmärkte,
- 2.
- Schiffsbetrieb,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
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Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SchKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchKfmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SchKfmAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 , 9 und 10 ...
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