Änderung § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau vom 01.08.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. SchKfmAusbVÄndV am 1. August 2011 und Änderungshistorie der SchKfmAusbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2011 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1075
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ausbildungsberufsbild


(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. Der Ausbildungsbetrieb:

1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2 Berufsbildung,

1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,

1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.5 Umweltschutz;

2. Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation:

2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation,

2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,

2.3 Datenschutz und Datensicherung;

3. Fachbezogenes Englisch;

4. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

4.1 Betriebliches Rechnungswesen,

4.2 Kosten- und Leistungsrechnung,

4.3 Controlling;

5. Marketing;

6. Klarierung;

7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen;

8. Seeverkehrslogistik;

9. Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. in der Fachrichtung Linienfahrt:

1.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse,

1.2 Intermodale Transporte,

(Text alte Fassung)

1.3 Einsatz und Disposition von Containern,

(Text neue Fassung)

1.3 Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern,

1.4 Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung;

2. in der Fachrichtung Trampfahrt:

2.1 Markbeobachtung und Marktanalyse,

2.2 Befrachtung,

2.3 Projektlogistik.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed